Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Bei Abschluß des Pachtvertrages erwarb der Kläger von dem Pachtvorgänger den Firmenwert der Gaststätte (Kundenstamm) für 50.000,— DM sowie das nicht im Eigentum des Verpächters stehende Teilinventar, insbesondere eine Stereoanlage mit Boxen, für 30.000,— DM. Nachdem der Kläger die Verpächter im März 1975 um Entlassung aus dem Pachtvertrag gebeten hatte und diese damit einverstanden waren, schloß der Beklagte mit den Eheleuten einen Pachtvertrag. Auch die von den Parteien vorge legten Schreiben, die Umstände des Falles und das spätere Verhalten des Beklagten sprächen nicht für einen Kaufvertrag. a) Es kann offenbleiben, inwieweit es - wie die Revision meint - der Lebenserfahrung widerspricht, daß ein Pächter, der sich bei Übernahme des Pachtobjekts zur Zahlung eines erheblichen Betrages an den Vorpächter verpflichtet hatte, sich bereits nach kurzer Zeit um eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses bemüht, ohne von dem Nachfolgepächter eine entsprechende Ablösesumme zu verlangen. Auch hat der Kläger in dem Schreiben an die Verpächter, in dem er um die Entlassung aus dem Pachtvertrag bat, auf die im Pachtvertrag vorgesehene, von ihm aber nicht erreichte jährliche Menge des Bierausschankes hingewiesen und sich bei der Kündigung des bei ihm zunächst angestellten Beklagten auf die "schlechte Ertragslage in der Gastronomie" berufen. Es erscheint deshalb durchaus denkbar, daß sich der Kläger im Hinblick auf die während der Pachtzeit erlittenen Verluste auch ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten um eine möglichst rasche Aufhebung des Pachtvertrags bemühte. Ebensowenig kann aus der Bemerkung in diesem Schreiben, es habe sich herausgestellt, daß das gesamte Inventar der Gaststätte im Eigentum des Hauseigentümers stehe, geschlossen werden, die Parteien hätten über Teile dieses Inventars eine Vereinbarung getroffen. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht geprüft hat, inwieweit der Beklagte auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist. Da zu dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Pachtvertrages zwischen dem Beklagten und den Verpächtern unstreitig eine Stereoanlage mit Boxen nicht im Eigentum der Verpächter stand, hat der Beklagte zu demindest den Besitz dieser Sachen ohne Rechtsgrund vom Kläger erlangt. Das Berufungsgericht meint jedoch, unterstellt also, ein Preis von 45.000,— DM für den Firmenwert und die dem Kläger gehörenden Inventarstücke möge durchaus noch angemessen sein. Trifft das zu, hat der Beklagte durch diesen vom Kläger übernommenen Firmenwert (Kundenstamm) etwas auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 537/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Februar 1983 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeechäftasteUe des Kaufmanns J W 9 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 JT Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb seit 1. Mai 1974 als Pächter eine Gaststätte in D|MHB. Verpächter sowie Eigentümer des Grundstücks und des meisten Gaststätteninventars sind die Eheleute Vfll^BHI. Bei Abschluß des Pachtvertrages erwarb der Kläger von dem Pachtvorgänger den Firmenwert der Gaststätte (Kundenstamm) für 50.000,— DM sowie das nicht im Eigentum des Verpächters stehende Teilinventar, insbesondere eine Stereoanlage mit Boxen, für 30.000,— DM. Der Beklagte war in der Gaststätte des Klägers (wie schon unter dem früheren Pächter) bis Juni 1974 als Discjockey beschäftigt. Nachdem der Kläger die Verpächter im März 1975 um Entlassung aus dem Pachtvertrag gebeten hatte und diese damit einverstanden waren, schloß der Beklagte mit den Eheleuten einen Pachtvertrag. Seit 1. April 1975 betreibt er die Gaststätte. Mit der Klage verlangt der Kläger den angeblich mündlich vereinbarten Preis für den Firmenwert der Gaststätte sowie für das in seinem Eigentum stehende Inventar in Höhe von insgesamt 45.000,— DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Abschluß eines Kaufvertrags oder eines Vorvertrags nicht beweisen können. Auch die von den Parteien vorge legten Schreiben, die Umstände des Falles und das spätere Verhalten des Beklagten sprächen nicht für einen Kaufvertrag. Im übrigen wäre selbst bei einer Einigung der Parteien wegen der vereinbarten, aber nicht vorgenommenen notariellen Beurkundung ein Vertrag nicht bindend zustandegekommen. 4 sr 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Es kann offenbleiben, inwieweit es - wie die Revision meint - der Lebenserfahrung widerspricht, daß ein Pächter, der sich bei Übernahme des Pachtobjekts zur Zahlung eines erheblichen Betrages an den Vorpächter verpflichtet hatte, sich bereits nach kurzer Zeit um eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses bemüht, ohne von dem Nachfolgepächter eine entsprechende Ablösesumme zu verlangen. Hier kann einer solchen etwaigen Lebenserfahrung gegenüber den Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Umfang der Gaststätte während der Pachtzeit des Klägers zurückging. Auch hat der Kläger in dem Schreiben an die Verpächter, in dem er um die Entlassung aus dem Pachtvertrag bat, auf die im Pachtvertrag vorgesehene, von ihm aber nicht erreichte jährliche Menge des Bierausschankes hingewiesen und sich bei der Kündigung des bei ihm zunächst angestellten Beklagten auf die "schlechte Ertragslage in der Gastronomie" berufen. Es erscheint deshalb durchaus denkbar, daß sich der Kläger im Hinblick auf die während der Pachtzeit erlittenen Verluste auch ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten um eine möglichst rasche Aufhebung des Pachtvertrags bemühte. b) Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Schreiben der Anwälte des Beklagten vom 26. März 1975 nicht entnommen werden, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustandegekommen war. Die in diesem Schreiben angesprochene "Ablösung des Pachtverhältnisses" setzt nicht einen entsprechenden Vertrag voraus, sondern kann sich auf die damals unmittelbar bevorstehende Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger beziehen. Ebensowenig kann aus der Bemerkung in diesem Schreiben, es habe sich herausgestellt, daß das gesamte Inventar der Gaststätte im Eigentum des Hauseigentümers stehe, geschlossen werden, die Parteien hätten über Teile dieses Inventars eine Vereinbarung getroffen. II. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht geprüft hat, inwieweit der Beklagte auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist. 1. Das Berufungsgericht läßt offen, welche Inventarstücke dem Kläger gehörten und Gegenstand des Kaufvertrages waren. Da zu dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Pachtvertrages zwischen dem Beklagten und den Verpächtern unstreitig eine Stereoanlage mit Boxen nicht im Eigentum der Verpächter stand, hat der Beklagte zu demindest den Besitz dieser Sachen ohne Rechtsgrund vom Kläger erlangt. Hat er diese für ihn fremden Sachen in Gebrauch genommen, kann er eigene Aufwendungen erspart haben. Dann muß er den Wert dieser Gebrauchsvorteile nach §§ 812, 818 Abs. 1 u. 2 BGB dem Kläger ersetzen (vgl. a. § 988 BGB). s 2. Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Gaststätte einen gewissen Firmenwert hat. Es läßt zwar offen, ob der Firmenwert tatsächlich dem Betrag von 50.000,— EM entsprach, der insoweit zwischen dem Kläger und dem Vorpächter angesetzt worden war. Das Berufungsgericht meint jedoch, unterstellt also, ein Preis von 45.000,— DM für den Firmenwert und die dem Kläger gehörenden Inventarstücke möge durchaus noch angemessen sein. Trifft das zu, hat der Beklagte durch diesen vom Kläger übernommenen Firmenwert (Kundenstamm) etwas auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Durch Nutzung des Kundenstammes bei Betrieb der Gastwirtschaft hat er dann auch Vorteile erworben, deren Wert er nach §§ 812, 818 Abs. 1 u. 2 BGB ersetzen muß. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten begründet ist. Girisch Doerry Obenhaus Walchshöfer Quack