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BGH · VII ZR 337/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 337/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
24DressierKniffkaZPOJenaRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 337/03
vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 5 U 1099/01 vom 04.11.2003; LG Erfurt-Az. 6 0 1352/98 vom 21.08.2001;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
 Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 395.982,42 €
Dressier	Hausmann	Kuffer
 Kniffka
Safari Chabestari