* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 336/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 336/12

Die Beschwerden des Klägers und der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Streithelfer zu 9 % als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu weiteren 91 % alleine, mit Ausnahme der insoweit durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 2, 4 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenJurgeleitKoblenzZPOKlägerAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 336/12
vom 7. Januar 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 5 U 1228/11 vom 09.11.2012; LG Mainz - Az. 6 O 167/02 vom 13.09.2011;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher
 beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Streithelfer zu 9 % als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu weiteren 91 % alleine, mit Ausnahme der insoweit durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, 4 ZPO).
Gegenstandswert: 209.162,77 €
Eick
 Halfmeier
Jurgeleit
 Graßnack
 Sacher