Die Beschwerden des Klägers und der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Streithelfer zu 9 % als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu weiteren 91 % alleine, mit Ausnahme der insoweit durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 2, 4 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 336/12 vom 7. Januar 2015 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 5 U 1228/11 vom 09.11.2012; LG Mainz - Az. 6 O 167/02 vom 13.09.2011; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Streithelfer zu 9 % als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu weiteren 91 % alleine, mit Ausnahme der insoweit durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, 4 ZPO). Gegenstandswert: 209.162,77 € Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher