LG Köln - Az. 4 O 449/09 vom 07.12.2011 Der VII. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 335/12 vom 25. September 2013 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 17 U 5/12 vom 05.11.2012; LG Köln - Az. 4 O 449/09 vom 07.12.2011 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 268.102,25 € Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit