Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 6. Gegen diese Wertfestsetzung richten sich die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit dem Antrag, den Streitwert unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen auf 372.323,90 DM festzusetzen. Sinn der Regelung ist es nämlich, den Wert im Falle der Hilfsaufrechnung im nachhinein aus dem Inhalt und der wirtschaftlichen Tragweite der getroffenen Entscheidung zu bestimmen. Das paßt für die Rechtsmittelinstanz so gut wie für die erste, und zwar eben weil im Falle der Hilfsaufrechnung die wirtschaftliche Tragweite der getroffenen Entscheidung nicht unabhängig vom Entscheidungsergebnis beurteilt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Rechtsmittelkläger auch die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung allein angreifen kann. Daß in diesem Fall sich der Streitwert nach Maßgabe der Hilfsaufrechnung bemißt, ergibt sich eben aus dem Grundsatz, daß der wirtschaftliche Wert für die Bemessung ausschlaggebend ist. Es folgt daraus aber nicht, daß sich der Rechtsmittelstreitwert verdoppeln muß, wenn der Rechtsmittelkläger auch die Entscheidung zu dem Klageanspruch angreift und - wie hier - bereits damit erfolgreich ist. Unergiebig für die hier zu entscheidende Frage ist schließlich, daß im Falle der Zurücknahme sich der Streitwert von Rechtsmitteln, die sich sowohl gegen die Zuerkennung der Klageforderung wie gegen die Aberkennung der Gegenforderung richten, nach dem um den Wert der Hilfsauf- Denn dies ergibt sich daraus, daß der wirtschaftliche Wert des Rechtsmittels hier nicht durch eine spätere Entscheidung begrenzt wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 334/89 in dem Rechtsstreit 1. 2. des Architekten Erdmann Dipl.-Ing. Elisabeth gasse ff, MiHff, Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die MaSHI VffffffMff e.G., vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes Franz Man^^Ferdinaiicl Fl Reinhold Greten, Hans-Joachim KffffffB, Hans-Werner DI |straße®, MMÜ, Klägerin, Widerbeklagte zu 1, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. den Schreinermeister Hans R^^BI sen. , Jl Istraße Widerbeklagten zu 2, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof, und Dr. M. Straße K< Dr. Rh( Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Hausmann und Dr. Wiebel am 20. Juni 1991 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 6. Dezember 1990 werden zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluß vom 6. Dezember 1990 hat der Senat in Abänderung seines Beschlusses vom 25. Oktober 1990 den Streitwert auf 225.486,45 DM festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richten sich die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit dem Antrag, den Streitwert unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen auf 372.323,90 DM festzusetzen. Die aus eigenem Recht der Prozeßbevollmächtigten erhobenen, nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässigen Gegenvorstellungen konnten keinen Erfolg haben, und zwar an sich unabhängig davon, ob sie in der Sache begründet sind (vgl. BGH Beschluß vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 = MDR 1977, 925). 3 Im übrigen sind die Einwendungen gegen die Wertfest-setzung auch nicht gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, daß für den Streitwert der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich von den Anträgen des Rechtsmittelklägers auszugehen ist. Dieser Grundsatz gibt aber für die Frage, wie Hilfsaufrech-nungen zu berücksichtigen sind, nichts her. Hierfür muß es vielmehr bei dem der Regelung von § 19 GKG zugrundeliegenden Rechtsgedanken bleiben. Sinn der Regelung ist es nämlich, den Wert im Falle der Hilfsaufrechnung im nachhinein aus dem Inhalt und der wirtschaftlichen Tragweite der getroffenen Entscheidung zu bestimmen. Das paßt für die Rechtsmittelinstanz so gut wie für die erste, und zwar eben weil im Falle der Hilfsaufrechnung die wirtschaftliche Tragweite der getroffenen Entscheidung nicht unabhängig vom Entscheidungsergebnis beurteilt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Rechtsmittelkläger auch die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung allein angreifen kann. Daß in diesem Fall sich der Streitwert nach Maßgabe der Hilfsaufrechnung bemißt, ergibt sich eben aus dem Grundsatz, daß der wirtschaftliche Wert für die Bemessung ausschlaggebend ist. Es folgt daraus aber nicht, daß sich der Rechtsmittelstreitwert verdoppeln muß, wenn der Rechtsmittelkläger auch die Entscheidung zu dem Klageanspruch angreift und - wie hier - bereits damit erfolgreich ist. Unergiebig für die hier zu entscheidende Frage ist schließlich, daß im Falle der Zurücknahme sich der Streitwert von Rechtsmitteln, die sich sowohl gegen die Zuerkennung der Klageforderung wie gegen die Aberkennung der Gegenforderung richten, nach dem um den Wert der Hilfsauf- rechnung erhöhten Wert bemißt (Senatsbeschluß vom 28. September 1978 - VII ZR 52/78 = LM § 14 GKG 1975 Nr. 2). Denn dies ergibt sich daraus, daß der wirtschaftliche Wert des Rechtsmittels hier nicht durch eine spätere Entscheidung begrenzt wird. Nach alledem sind die Gegenvorstellungen nicht begründet. Lang Quack