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BGH · VII ZR 334/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 334/03

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
OldenburgKufferDressierKniffkaZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 334/03
31. März 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Oldenburg - Az. 8 U 55/03 vom 30.10.2003; LG Osnabrück - Az. 2 O 833/00 vom 29.01.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
 Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 261.013,12 €
Dressier	Wiebel	Kuffer
 Kniffka
Safari Chabestari