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BGH · VII ZR 333/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 333/01

Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. August 2003 gegen den Beschluß des Senats vom 24. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Das angefochtene Urteil ist mit der Entscheidung des Senats gemäß § 554 b ZPO a.

Gegenvorstellung31DressierBeschlußangefochten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 333/01
22. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Der Gegenvorstellung der Klägerin vom 13. August 2003 gegen den Beschluß des Senats vom 24. Juli 2003 wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Das angefochtene Urteil ist mit der Entscheidung des Senats gemäß § 554 b ZPO a. F., die Revision nicht anzunehmen, rechtskräftig geworden. Eine mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung dieser Entscheidung, die die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gegebenenfalls rückwirkend beseitigen würde, kommt nach den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung in der bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht in Betracht. Dabei
 bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis zu dem 31. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 ff).
Dressier		Hausmann		Wiebel
	Kuffer		Kniffka