gegen die Rfll und Straße EflflHVTvertreten rechtigten Geschäftsführer Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 14. Der Anspruch ist gemäß § 677 BGB begründet. Da diese AGB-BeStimmung in den von der Bundesarchitektenkammer 1985 herausgegebenen neuen Empfehlungen zur AVA nicht mehr enthalten ist, bedarf es keiner Entscheidung durch Urteil. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Klausel auf einen Anspruch nach § 677 BGB überhaupt anwendbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 332/90 vom 14. Mai 1992 in dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-Ing. Heinrich Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Rfll und Straße EflflHVTvertreten rechtigten Geschäftsführer Dr. HdIHtoesellschaft mbH, durch den alleinvertretungsbe-G. D. ebenda, Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - $ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 14. Mai 1992 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1990 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 51.140,55 DM Gründe : Der Anspruch ist gemäß § 677 BGB begründet. Mit dem Berufungsgericht und der einhelligen Auffassung in der Literatur ist auch der Senat der Auffassung, daß § 5 Abs. 2 der AVA in der hier zugrunde gelegten (alten) Fassung jedenfalls mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar und damit unwirksam ist. 3 Da diese AGB-BeStimmung in den von der Bundesarchitektenkammer 1985 herausgegebenen neuen Empfehlungen zur AVA nicht mehr enthalten ist, bedarf es keiner Entscheidung durch Urteil. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Klausel auf einen Anspruch nach § 677 BGB überhaupt anwendbar ist. Damit verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO), Lang Haß Bliesener Thode Wiebel