* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte verlangt widerklagend zuletzt Rückzahlung von 24.706,99 DM gezahlten Honorars und die Feststellung, daß dem Kläger eine weitere Honorarforderung von 36.073,77 DM nicht zustehe. Es hat ferner auf die Widerklage des Beklagten den Kläger verurteilt, von bereits erhaltenen 27.242,04 DM Honorar 24.706,99 DM zurückzuzahlen, und festgestellt, daß dem Kläger weitere Forderungen gegen den Beklagten aus den Honorarschlußrechnungen vom 31. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Entscheidung zur Widerklage geändert und festgestellt, daß dem Kläger Forderungen aus den beiden Honorarrechnungen im Umfang von lediglich 6.127,64 DM nicht zustehen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe die Kündigung des Architektenvertrages nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen. b) Der Beklagte habe nicht in substantiierter, beweiserheblicher Weise einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergebe. Der Beklagte stütze sich hierzu praktisch allein auf das Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1985 mit der Behauptung, dort werde für eine durch die Änderung der Dachneigung auf 35° bedingte und deshalb eigentlich zu Lasten des Klägers gehende Umplanung ein zusätzliches Honorar verlangt. Die nach der unwidersprochenen Feststellung des Berufungsgerichts vom Beklagten zu beschaffenden Nachweise zur Statik und zu dem Wärmeschutz lagen erst im Oktober 1985 vor. Weshalb eine solche nicht gestellt worden ist und welche zeitlichen Folgen sich daraus ergeben haben, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben, nachdem es aus anderen Gründen erneut über die Sache zu entscheiden hat. Nach dem Oktober 1985 schließlich war der Kläger nicht für den Zeitablauf verantwortlich, weil der Beklagte im November und Dezember 1985 um vorläufige Zurückstellung seines Bauantrags gebeten hat. b) Entscheidend ist dagegen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu dem wichtigen Kündigungsgrund nicht vollständig gewürdigt hat. Es trifft nicht zu, daß der Beklagte sich "praktisch allein" auf das Schreiben vom 9. In erster Linie kann eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Fehlplanung darin liegen, daß der Kläger trotz fehlender Zustimmung des Nachbarn Wohnraum im Bauwich, über den schon vorhandenen Garagen, vorgesehen hat und die Gesamtplanung wesentlich hiervon abhing. Das Berufungsgericht hätte klären müssen, ob dieser erhebliche Vortrag zutrifft und ob der Kläger den Fehler zu vertreten hat. Nach Sachlage konnte von ihm nicht mehr als der Vortrag erwartet werden, er habe keine Planänderung erbeten und die zusätzliche Honorarforderung des Klägers beziehe sich auf eine von diesem zu vertretende Planänderung wegen verringerter Dachneigung. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die vom Kläger bis zur Kündigung erbrachten Arbeiten seien für den Beklagten nicht "wertlos". Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang wesentlichen Vortrag des Beklagten nicht beachtet. Wenn die Genehmigungsplanung nicht genehmigungsfähig war, hatten die Leistungen des Klägers kein weiterreichendes Interesse für den Beklagten, als sie im Rahmen einer Bauvor-anfrage hätten haben können. Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache dem Vortrag des Beklagten in dem dargelegten Umfang weiter nachzugehen haben.

DachneigungBerufungsgerichtWiderklageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11. Apri] 1991 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Theo	L®HH>straße	(,	Gl
VI1 2R 332/89
URTEIL
Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Jupp
 Straße
/
Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1989 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um beiderseitige Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Architektenvertrag. Der klagende Architekt hat 27.242,04 DM als Honorar bereits erhalten, hat 213,85 DM für Auslagen mit der Klage geltend gemacht und berühmt sich zuletzt noch einer weiteren Honorarforderung von 37.151,08 DM. Der Beklagte verlangt widerklagend zuletzt Rückzahlung von 24.706,99 DM gezahlten Honorars und die Feststellung, daß dem Kläger eine weitere Honorarforderung von 36.073,77 DM nicht zustehe.
Der Beklagte ist Eigentümer eines kleinen Hotels am Rande von Gerolstein/Eifel. Er wollte das Haus und dessen Garagenanbau für zusätzliche Hotelzimmer und eine Wohnung aufstocken und beauftragte den Kläger mit der Planung. Der Kläger stellte keine Bauvoranfrage. Er erbrachte umfangreichere Planungsarbeiten und stellte im März 1985 den Antrag auf Baugenehmigung. Das Genehmigungsverfahren zog sich ohne Ergebnis bis in den Winter 1985/86 hin. Die Zusammenarbeit der Parteien endete mit der Entziehung des Auftrags im Februar 1986.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ferner auf die Widerklage des Beklagten den Kläger verurteilt, von bereits erhaltenen 27.242,04 DM Honorar 24.706,99 DM zurückzuzahlen, und festgestellt, daß dem Kläger weitere Forderungen gegen den Beklagten aus den Honorarschlußrechnungen vom 31. Juli und 1. August 1986 in Höhe von 42.201,41 DM nicht zustehen. Die weitergehende Widerklage hat das Land-
4
gericht abgewiesen. Das bedeutet unter anderem, daß der Kläger von dem erhaltenen Honorar 2.535,05 DM sollte behalten dürfen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Entscheidung zur Widerklage geändert und festgestellt, daß dem Kläger Forderungen aus den beiden Honorarrechnungen im Umfang von lediglich 6.127,64 DM nicht zustehen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 5.050,33 DM, welche der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht hat, und aus 1.077,31 DM, welche der Kläger aus der Sicht auch des Berufungsgerichts nicht zu fordern hat. Die weitergehende Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Der Kläger soll danach also die ihm vom Landgericht aberkannten 24.706,99 DM behalten und aus den Honorarrechnungen noch 36.073,77 DM geltend machen können. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.
Entscheidunqsqründe: Die Revision ist begründet.
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe die Kündigung des Architektenvertrages nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen.
y
 
a)	Der Streit um die vom Kläger vorgeschlagene hohe Dachneigung von ursprünglich 45° sei nicht ursächlich dafür geworden, daß nicht im Herbst 1985 mit den Bauarbeiten habe begonnen werden können, wie es beabsichtigt gewesen sei. Die für die Baugenehmigung nötigen Nachweise zur Statik und zu dem Wärmeschutz seien ohnehin erst am 5. und 7. Oktober 1985 vorgelegt worden. Diesen späten Zeitpunkt habe nicht der Kläger zu verantworten.
b)	Der Beklagte habe nicht in substantiierter, beweiserheblicher Weise einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergebe. Der Beklagte stütze sich hierzu praktisch allein auf das Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1985 mit der Behauptung, dort werde für eine durch die Änderung der Dachneigung auf 35° bedingte und deshalb eigentlich zu Lasten des Klägers gehende Umplanung ein zusätzliches Honorar verlangt. Dieser Vortrag genüge nicht. Die Änderung habe, wie sich herausgestellt habe, keinen weiteren Planungsaufwand nötig gemacht. Angesichts dessen könne zur Darlegung eines Vertragsverstoßes die bloße Behauptung nicht ausreichen, der Kläger habe sich eine durch die Änderung der Dachneigung bedingte Umplanung zusätzlich bezahlen lassen wollen. Der Beklagte hätte wenigstens behaupten müssen, er habe keine für die Genehmigungsplanung bedeutsamen Änderungen in Aussicht genommen. Daran fehle es.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Die Probleme wegen der Dachneigung haben sich allerdings erledigt, nachdem sich die Parteien und die Genehmi-
6
gungsbehörde am 30. Oktober 1985 auf eine Neigung von 35° verständigt hatten. Damit ist es auch unerheblich geworden, ob ein 45°-Dachgeschoß ein zusätzliches Vollgeschoß und ob ein solches zulässig gewesen wäre. Auch der Vorwurf des ver-zögerlichen Arbeitens ist zu demindest bisher nicht stichhaltig begründet. Die nach der unwidersprochenen Feststellung des Berufungsgerichts vom Beklagten zu beschaffenden Nachweise zur Statik und zu dem Wärmeschutz lagen erst im Oktober 1985 vor. Die Ansicht der Revision, zunächst müsse die Baugenehmigung beantragt werden, dann erst könnten die Nachweise vorgelegt werden, ist nicht richtig. Solche Nachweise müssen mit dem Antrag und nicht erst nach einer Genehmigung vorgelegt werden. Doppel- und Fehlarbeiten lassen sich durch eine Bauvoranfrage vermeiden. Weshalb eine solche nicht gestellt worden ist und welche zeitlichen Folgen sich daraus ergeben haben, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben, nachdem es aus anderen Gründen erneut über die Sache zu entscheiden hat. Nach dem Oktober 1985 schließlich war der Kläger nicht für den Zeitablauf verantwortlich, weil der Beklagte im November und Dezember 1985 um vorläufige Zurückstellung seines Bauantrags gebeten hat.
b) Entscheidend ist dagegen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu dem wichtigen Kündigungsgrund nicht vollständig gewürdigt hat. Es trifft nicht zu, daß der Beklagte sich "praktisch allein" auf das Schreiben vom 9. Dezember 1985 berufen hat. Vielmehr hat er mehrere Fehler der Planung geltend gemacht, die das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat.
y
 
Das von der Revision betonte Fehlen einer Berechnung der Geschoßflächenzahl betrifft zwar nicht die Genehmigungs-fähigkeit der Planung, sondern nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Eine Fehlplanung wegen zu geringen Grenzabstandes eines Geräteraumes muß aber bei der Überprüfung des Kündigungsgrundes miterwogen werden. In erster Linie kann eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Fehlplanung darin liegen, daß der Kläger trotz fehlender Zustimmung des Nachbarn Wohnraum im Bauwich, über den schon vorhandenen Garagen, vorgesehen hat und die Gesamtplanung wesentlich hiervon abhing. Der Beklagte hat das behauptet. Das Berufungsgericht hätte klären müssen, ob dieser erhebliche Vortrag zutrifft und ob der Kläger den Fehler zu vertreten hat.
Außerdem überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten. Dieser brauchte nicht näher zu bezeichnen, was er nicht an Änderungen der Bauausführung gewünscht habe. Zwar muß ein Auftraggeber, der einen Architektenvertrag kündigt, seinen wichtigen Kündigungsgrund dartun. Das hat der Beklagte aber hinreichend getan. Nach Sachlage konnte von ihm nicht mehr als der Vortrag erwartet werden, er habe keine Planänderung erbeten und die zusätzliche Honorarforderung des Klägers beziehe sich auf eine von diesem zu vertretende Planänderung wegen verringerter Dachneigung. Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, welche angeblichen Änderungswünsche des Beklagten die berechneten zusätzlichen Planungsarbeiten bewirkt haben sollen. Erst dann hätte der Beklagte weiter Stellung nehmen und gegebenenfalls Beweis erbringen müssen.
8
II.
1.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die vom Kläger bis zur Kündigung erbrachten Arbeiten seien für den Beklagten nicht "wertlos". Die Einigung auf 35° Dachneigung sei ein auch für den Beklagten annehmbarer Kompromiß gewesen. Eine fehlerhafte Beratung durch den Kläger zu dem weiteren Verhalten gegenüber der Genehmigungsbehörde sei nicht nachgewiesen .
2.	Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang wesentlichen Vortrag des Beklagten nicht beachtet. Wenn die Genehmigungsplanung nicht genehmigungsfähig war, hatten die Leistungen des Klägers kein weiterreichendes Interesse für den Beklagten, als sie im Rahmen einer Bauvor-anfrage hätten haben können. Hier kommt dieselbe Revisionsrüge zu dem Tragen wie beim wichtigen Kündigungsgrund.
Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache dem Vortrag des Beklagten in dem dargelegten Umfang weiter nachzugehen haben. Für eine eigene Entscheidung des Senats reichen die tatsächlichen Grundlagen nicht aus. Die Aufhebung und Zurückverweisung umfaßt einerseits die Widerklage, soweit noch um 24.706,99 DM bezahlten Honorars gestritten wird, andererseits die Widerklage, soweit wegen Feststellung in Höhe von 36.073,77 DM hinsichtlich noch zu entrichtender Honorare gestritten wird.
Lang
 Haß
Bliesener
 Wiebel
Thode