Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. September 1986 wird nicht angenommen, weil das Rechtsmittel im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Gründe Zwar durfte das Berufungsgericht bei dem selbständigen maschinenschriftlichen Zusatz in § 2 des Treuhandvertrages nach Form und Inhalt nicht ohne weiteres annehmen, daß diese Bestimmung "ersichtlich ausgehandelt" sei und damit eine wirksame Individualabrede darstelle. Aufgrund des insoweit unstreitigen Parteivortrags ging das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei davon aus, daß der Kläger, ein Notar, alle schon vorhandenen und vom Beklagten ausgeführten Verpflichtungsgeschäfte bei seinem Beitritt zur Bauherrengemeinschaft kannte und diesen nicht widersprach. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Ausschluß- und zu den Verjährungsbestimmungen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 332/86 in dem Rechtsstreit des Notars Ludwig Schl istraße f Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Wirtschaftsprüfer Ludwig Ri Ml traße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. 4HHHP - WI 2 8 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 1986 wird nicht angenommen, weil das Rechtsmittel im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: DM 341.800,17. 3 8 Gründe Zwar durfte das Berufungsgericht bei dem selbständigen maschinenschriftlichen Zusatz in § 2 des Treuhandvertrages nach Form und Inhalt nicht ohne weiteres annehmen, daß diese Bestimmung "ersichtlich ausgehandelt" sei und damit eine wirksame Individualabrede darstelle. Als Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Formularvertrag verstößt die Bestimmung aber gegen § 10 Nr. 5 AGBG. Aufgrund des insoweit unstreitigen Parteivortrags ging das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei davon aus, daß der Kläger, ein Notar, alle schon vorhandenen und vom Beklagten ausgeführten Verpflichtungsgeschäfte bei seinem Beitritt zur Bauherrengemeinschaft kannte und diesen nicht widersprach. Er kann daher nicht nachträglich den Treuhänder mit dem Vorwurf in Anspruch nehmen, dieser hätte gleichwohl anders ausgestaltete Einzelverträge abschließen müssen. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Ausschluß- und zu den Verjährungsbestimmungen. Beide verstoßen gegen § 9 AGBG und sind daher un- wirksam (vgl. BGHZ 97, 21). Die Klage hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil die materiellen Voraussetzungen für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht vorliegen. Girisch Walchshöfer Recken Quack Bliesener