Läßt der vom Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung und weiteren Abwicklung des Bauvorhabens betraute Architekt dem Auftragnehmer die von ihm geprüfte und "berichtigte" Schlußrechnung zugehen, an deren Ende er nach Abzug geleisteter Zahlungen und Berücksichtigung im einzelnen aufgeführter Gegenansprüche zu dem Ergebnis kommt, daß dem Auftraggeber ein (als solches bezeichnetes) Restguthaben zusteht, so liegt darin eine für den Auftraggeber verbindliche, der Schlußzahlung gleichstehende endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen i.S. des § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (1973). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Mai 1980, in dem der Architekt als bevollmächtigter Vertreter der Auftraggeberin aufgeführt und die Geltung der VOB/B vereinbart ist, hat die Klägerin 76.270,50 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 52.529,71 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. 1. Allerdings ist nicht jeder im Rahmen der Rechnungsprüfung vom Architekten festgestellten und dem Auftragnehmer durch Rückgabe der "berichtigten" Schlußrechnung mitgeteilten Überzahlung zu entnehmen, daß der Auftraggeber endgültig keine weiteren Zahlungen leisten wolle. Hier hat jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Architekt der Beklagten mit dem der Klägerin mitgeteilten Ergebnis seiner berichtigenden Zahlenangaben am Ende der geprüften Schlußrechnung sowie der Gegenaufstellung eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, der Beklagten stehe aufgrund ihrer Zahlungen und Gegenansprüche ein (als solches Die einer Schlußzahlung gleichstehende Zahlungsverweigerung wird in ihrer Eindeutigkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die geltend gemachten Gegenforderungen nur pauschal beziffert und nicht substantiiert begründet worden sind (vgl. Denn es kommt nicht darauf an, ob die vom Auftraggeber für seine Zahlungsverweigerung gegebene Begründung stichhaltig ist (vgl. Denn er war jedenfalls berechtigt, die Schlußrechnung verantwortlich zu prüfen und im Anschluß daran weitere Zahlungen im Namen der Auftraggeberin zu verweigern. Daß die Auffassung, der Auftraggeber schulde nichts mehr, stimmt, ist auch in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (Senatsurteil BauR 1980, 278, 279). endgültig abgelehnt werden, ergibt sich regelmäßig schon daraus, daß - wie im vorliegenden Fall - der Auftragnehmer allein mit dem Architekten des Auftraggebers verhandelt hat und auch verhandeln sollte (vgl. Hier kommt hinzu, daß der Architekt im Bauvertrag ausdrücklich als (ohne Einschränkung) zur Vertretung der Auftraggeberin ermächtigt aufgeführt worden ist (vgl. So hat denn auch die Klägerin keinen Anlaß gesehen, sich wegen ihrer Restforderung nach Erhalt der geprüften und berichtigten Schlußrechnung an die Beklagte selbst zu wenden. Vielmehr hat sie die Zahlungsverweigerung durch den Architekten zu Recht als für die Beklagte verbindlich angesehen und ihm am 3. Nach alledem ist das- angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B (1973) § 16 C Läßt der vom Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung und weiteren Abwicklung des Bauvorhabens betraute Architekt dem Auftragnehmer die von ihm geprüfte und "berichtigte" Schlußrechnung zugehen, an deren Ende er nach Abzug geleisteter Zahlungen und Berücksichtigung im einzelnen aufgeführter Gegenansprüche zu dem Ergebnis kommt, daß dem Auftraggeber ein (als solches bezeichnetes) Restguthaben zusteht, so liegt darin eine für den Auftraggeber verbindliche, der Schlußzahlung gleichstehende endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen i.S. des § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (1973). BGH, Urt. v. 20. November 1986 - VII ZR 332/85 - OLG München/ Augsburg LG Kempten BUNDESGERICHTSHOF s? IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- verkündet am: 20. November 1986 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma V GmbH - jetzt: Afe GmbH i.L. -, vertreten durch den vormaligen Geschäftsführer und Liquidator Claus w€Hftgasse Br KflB (früher: BflH S, 0|-MiMBV ' Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, VII ZR 332/85 URTEIL in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Sch Geschäftsführer Georg Sch' Bau-GmbH, vertreten durch den FMM BL II Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat in Augsburg - vom 31. Juli 1985 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 15. Dezember 1982 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Aus einem Bauvertrag vom 22. Mai 1980, in dem der Architekt als bevollmächtigter Vertreter der Auftraggeberin aufgeführt und die Geltung der VOB/B vereinbart ist, hat die Klägerin 76.270,50 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung (§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973)) erhoben. Ihr Architekt hatte nämlich mit Anschreiben vom 8. Mai 1981, der Klägerin zugegangen am 14. Mai 1981, die geprüfte Schlußrechnung vom 31. Dezember 1980 nebst einer Aufstellung von verschiedenen Gegenforderungen übersandt, an deren Ende sich ein Restguthaben der Beklagten von 10.172,36 DM ergibt. Die Klägerin hatte erst mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1981 erwidert, die Abrechnung werde nicht anerkannt und jegliche Zahlung abgelehnt. Das Landgericht hat wegen dieser Einrede die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 52.529,71 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision erstrebt die Beklagte die volle Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt daher Erlaß eines Versäumnisurteils• Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klageforderung nicht (gern. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) für "ausgeschlossen". Der Abrechnung des Architekten könne nicht der zweifelsfreie Wille der Auftraggeberin entnommen werden, weitere Zahlungen endgültig abzulehnen. Zu der hier vorgenommenen Aufrechnung mit Gegenforderungen sei der Architekt nicht bevollmächtigt gewesen. Die Gegenforderungen seien im einzelnen auch sehr pauschal beziffert worden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Allerdings ist nicht jeder im Rahmen der Rechnungsprüfung vom Architekten festgestellten und dem Auftragnehmer durch Rückgabe der "berichtigten" Schlußrechnung mitgeteilten Überzahlung zu entnehmen, daß der Auftraggeber endgültig keine weiteren Zahlungen leisten wolle. Ob das so ist, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen ab (so wohl auch Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 16 Rdn. 58 S. 1651, 1652; vgl. a. Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, VOB, 4. Aufl., B § 16 Rdn. 81 S. 1272). Hier hat jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Architekt der Beklagten mit dem der Klägerin mitgeteilten Ergebnis seiner berichtigenden Zahlenangaben am Ende der geprüften Schlußrechnung sowie der Gegenaufstellung eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, der Beklagten stehe aufgrund ihrer Zahlungen und Gegenansprüche ein (als solches 5 s/S? bezeichnetes) Restguthaben von 10,172,36 DM zu. Damit hat er zugleich namens der Auftraggeberin unmißverständlich jede weitere Werklohnzahlung schlüssig abgelehnt. So hat es auch die Klägerin verstanden, denn sie hat mit Schreiben vom 3. Juni 1981 ihrerseits jegliche Zahlung verweigert und Klage in Aussicht gestellt. 2. Die einer Schlußzahlung gleichstehende Zahlungsverweigerung wird in ihrer Eindeutigkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die geltend gemachten Gegenforderungen nur pauschal beziffert und nicht substantiiert begründet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1983 - VII ZR 329/81 = BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234 m.N.). Denn es kommt nicht darauf an, ob die vom Auftraggeber für seine Zahlungsverweigerung gegebene Begründung stichhaltig ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - VII ZR 245/79 = BauR 1980, 278, 279 = ZfBR 1980, 140 m.N.). 3. Unerheblich ist schließlich, ob der Architekt der Beklagten zur Aufrechnung befugt war. Denn er war jedenfalls berechtigt, die Schlußrechnung verantwortlich zu prüfen und im Anschluß daran weitere Zahlungen im Namen der Auftraggeberin zu verweigern. Dazu genügte der bloße Hinweis auf geleistete Zahlungen oder auf Erfüllungssurrogate (Senatsurteil NJW 1984, 1757, 1758). Daß die Auffassung, der Auftraggeber schulde nichts mehr, stimmt, ist auch in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (Senatsurteil BauR 1980, 278, 279). Eine solche Ermächtigung zur Abgabe einer der Schlußzahlung gleichstehenden Erklärung, wonach weitere Zahlungen 6 endgültig abgelehnt werden, ergibt sich regelmäßig schon daraus, daß - wie im vorliegenden Fall - der Auftragnehmer allein mit dem Architekten des Auftraggebers verhandelt hat und auch verhandeln sollte (vgl. a. Senatsurteile NJW 1977, 1634; 1978, 1631 für den Empfang der Vorbehaltserklärung). Hier kommt hinzu, daß der Architekt im Bauvertrag ausdrücklich als (ohne Einschränkung) zur Vertretung der Auftraggeberin ermächtigt aufgeführt worden ist (vgl. a. Ingen-stau/Korbion aaO S. 1652). So hat denn auch die Klägerin keinen Anlaß gesehen, sich wegen ihrer Restforderung nach Erhalt der geprüften und berichtigten Schlußrechnung an die Beklagte selbst zu wenden. Vielmehr hat sie die Zahlungsverweigerung durch den Architekten zu Recht als für die Beklagte verbindlich angesehen und ihm am 3. Juni 1981 geantwortet. Somit kann nicht zweifelhaft sein, daß der Klägerin am 14. Mai 1981 eine der Schlußzahlung gleichkommende endgültige Zahlungsverweigerung der Beklagten zugegangen ist. Ihr im Antwortschreiben vom 3. Juni 1981 ausgesprochener Vorbehalt ist aber zu spät gekommen, nämlich nicht innerhalb von zwölf Werktagen (§ 16 7 Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 VOB/B (1973)) der Beklagten oder ihrem Architekten zugegangen. Daher kann die Klägerin ihre Restwerklohnforderung nicht mehr klageweise durchsetzen. 4. Nach alledem ist das- angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Girisch Recken Doerry Bliesener Quack