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BGH · VII ZR 332/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 332/78

Haftpflichtversicherer des Schädigers war der GHH^Konzern* Mit diesem verhandelte der Kläger über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Im Jahre 1969 trat der Kläger wieder an den Konzern heran, weil sich nunmehr Spätfolgen des Unfalls eingestellt hätten, durch die er arbeitsunfähig geworden und deshalb im September 1968 vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei. Da der Kläger den Gd|B~Konzern in der Folgezeit nicht bewegen konnte, ein weiteres Gutachten einzuholen, wandte er sich im Dezember 1970 an den beklagten Verein, der es sich u.a. zur Aufgabe gemacht hat, seinen Mitgliedern Hilfe bei der Verfolgung ihrer Versorgungs- und Sozialversicherungsansprüche zu leisten. Der Kläger konnte den Beklagten für seinen Fall interessieren, trat ihm als Mitglied bei und erhielt unter dem 22. Dezember 1970 einen Bescheid der für ihn zuständigen Kreisverbandsgeschäftsstelle, daß seine Angelegenheit mit der Rechtsabteilung des Verbands besprochen worden sei und der Rechtsabteilung zur weiteren Abwicklung die Akten übergeben worden seien. Die Rechtsabteilung befaßte sich auch mit der Sache und besorgte ein neues fachneurologisches Gutachten von Prof. Später übergab sie die Angelege dieit einem Rechtsanwalt, demgegenüber sich der G^m^-Konzern aber mit Schreiben vom 21. November 1972 auf Verjährung berief.Der Kläger macht den beklagten Verein dafür verantwortlich, daß er die Ansprüche habe verjähren lassen. Da ihm vom Landgericht das Armenrecht nur zur Hälfte bewilligt worden ist, hat er mit der vorliegenden Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer Rente von monatlich 400 DM vom 1. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß der Kläger den Beklagten beauftragt habe, bis zu dem 31* Dezember 1970 Klage gegen den G^mm-Konzern zu erheben. Als sich der Kläger Ende Dezember 1970 an den Beklagten gewandt habe, könnte es nämlich auch nur darum gegangen sein, zunächst einen geeigneten medizinischen Sachverständigen zu finden. a) Der dem beklagten Verein vom Kläger erteilte Auftrag war den Umständen nach auf bestmögliche Unterstützung des Klägers bei der Verfolgung seiner Schadens-ersatzansprüche gegen den Konzern gerichtet. Von beidem hat der Beklagte die dem Kläger zugestandene Unterstützung nicht abhängig gemacht. b) Für den Umfang des dem Beklagten erteilten Auftrags ist maßgebend, welchen Erklärungswert die Entgegennahme der Unterlagen des Klägers und die Bearbeitung seiner Angelegenheit durch den Beklagten aus der Sicht des Das aber war es nur, wenn und solange der Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen konnte, diese also noch nicht verjährt waren. Wenn deshalb der Beklagte, wie das Berufungsgericht erwägt, dem Kläger lediglich bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen hätte behilflich sein wollen, so hätte er den Kläger eindeutig darauf hinweisen müssen, daß er den Auftrag nur in diesem beschränkten Umfang zu übernehmen bereit sei. Dann hätte der Kläger unabhängig von der Tätigkeit des Beklagten selbst Vorsorge treffen können und müssen, um sich seine Ansprüche zu erhalten. Dagegen fehlt in diesem Schreiben und auch sonst jeder Hinweis, daß dafür der Kläger selbst sorgen müsse, weil der vom Beklagten übernommene Auftrag mit der Einholung des Gutachtens erledigt sei. Er hat den Kläger bei Übernahme des Auftrags nicht hinreichend darüber aufgeklärt, daß er sich um die rechtliche Seite der Angelegenheit nicht kümmern wolle. Er hat später bei Übersendung des für ihn eingeholten neuen Gutachtens den Kläger nicht darauf hingewiesen, daß alles weitere nun der Kläger selbst veranlassen müsse. Schließlich hat der Beklagte zu spät für eine rechtliche Betreuung des Klägers gesorgt, als eine solche Betreuung gegenüber dem Konzern notwendig wurde. Wann der G^m^-Konzern die Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfall abgelehnt habe, sei unklar. Habe der Konzern die Ansprüche aber erst nach dem 31. Entgegen seiner Ansicht waren etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Unfall auf Verdienstausfall verjährt, bevor der vom Beklagten eingeschaltete Anwalt für den Kläger tätig wurde. Juni 1967 und dem sich daran anschließenden Schreiben des GflüB-Konzerns vom Mit dem Zugang dieses Schreibens ist daher die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist des § 852 BGB wieder in Lauf gesetzt worden. Oktober 1972 aber haben sich die vom Beklagten eingeschalteten Rechtsanwälte an den Kläger gewandt. b) Der dem Kläger möglicherweise durch Eintritt der Verjährung entstandene Schaden ist also vom Beklagten dadurch verursacht worden, daß er nach Erhalt des Würzburger Gutachtens den Kläger nicht dazu veranlaßt hat, nunmehr umgehend für seine rechtliche Vertretung zu sorgen, sondern das selbst erst mehrere Monate danach und so spät getan hat, daß dem von ihm eingeschalteten Anwalt nicht genügend Zeit zur Prüfung der Verjährungsfrage blieb.

Zitierte Normen: § 852 BGB
AuftragBerufungsgerichtGutachtenAnspruchSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein
BGB § 662
Zu den Pflichten eines gemeinnützigen Vereins, der es übernommen hat, einen Unfallgeschädigten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Haftpflichtversicherung zu unterstützen.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1979 - VII ZR 332/78 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 332/73	URTEIL	Verkflndet	am
20. Dezember 1979 Werner,
 JustizamtsInspektor
 di Urkumdsbeamtor der Ceechift—teile
 in dem Rechtsstreit
d
Rentners Hubert N Niederlande
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.. vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Frhr. v
SJ
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 18. Juni 1926 geborene Kläger hatte am 29. September 1966 einen Verkehrsunfall. Haftpflichtversicherer des Schädigers war der GHH^Konzern* Mit diesem verhandelte der Kläger über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Am 6. Juni 1967 kam es zu einem außergerichtlichen Teilvergleich, durch den der entstandene Sachschaden, die Heilbehandlungskosten und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers geregelt wurden. Unberührt blieben ausdrücklich etwaige Ansprüche, die dem Kläger "dadurch entstehen, daß er infolge seiner unfallbedingten Verletzungen seine jetzige Arbeitsstelle verliert (zukünftiger Invaliden-Rentenanspruch)". Insofern erklärte
 
sich der GjflH^-Konzern bereit, zunächst bis 31. Dezember 1970 die Einrede der Verjährung nicht zu erheben*
Im Jahre 1969 trat der Kläger wieder an den Konzern heran, weil sich nunmehr Spätfolgen des Unfalls eingestellt hätten, durch die er arbeitsunfähig geworden und deshalb im September 1968 vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei. Der G^jKonzern ließ ein neurologisches Gutachten einholen, das von Prof. Dr. am 1. September 1969 erstattet wurde, für den Kläger aber ungünstig war. Die Versicherung lehnte daraufhin die vom Kläger erhobenen Ansprüche ab.
Da der Kläger den Gd|B~Konzern in der Folgezeit nicht bewegen konnte, ein weiteres Gutachten einzuholen, wandte er sich im Dezember 1970 an den beklagten Verein, der es sich u.a. zur Aufgabe gemacht hat, seinen Mitgliedern Hilfe bei der Verfolgung ihrer Versorgungs- und Sozialversicherungsansprüche zu leisten. Der Kläger konnte den Beklagten für seinen Fall interessieren, trat ihm als Mitglied bei und erhielt unter dem 22. Dezember 1970 einen Bescheid der für ihn zuständigen Kreisverbandsgeschäftsstelle, daß seine Angelegenheit mit der Rechtsabteilung des Verbands besprochen worden sei und der Rechtsabteilung zur weiteren Abwicklung die Akten übergeben worden seien. Die Rechtsabteilung befaßte sich auch mit der Sache und besorgte ein neues fachneurologisches Gutachten von Prof. Dr. Mertens, Würzburg, vom 11. April 1972, das für den Kläger günstiger war als das frühere. Mit Schreiben vom 4. Mai 1972 übersandte sie dieses Gutachten dem Kläger. Später übergab sie die Angelege dieit einem Rechtsanwalt, demgegenüber sich der G^m^-Konzern aber mit Schreiben vom 21. November 1972 auf Verjährung berief.
 
Der Kläger macht den beklagten Verein dafür verantwortlich, daß er die Ansprüche habe verjähren lassen. Dadurch sei ihm ein Schaden von monatlich zunächst 800 DM, ab 1. Januar 1974 von 1.000 DM entstanden. Da ihm vom Landgericht das Armenrecht nur zur Hälfte bewilligt worden ist, hat er mit der vorliegenden Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer Rente von monatlich 400 DM vom 1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1973 und von monatlich 500 DM ab 1. Januar 1974 zu verurteilen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, daß der Kläger den Beklagten beauftragt habe, bis zu dem 31* Dezember 1970 Klage gegen den G^mm-Konzern zu erheben.
In Betracht komme lediglich ein allgemeiner Auftrag, auf Grund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, die Sachund Rechtslage zu überprüfen. Das stehe aber nicht fest. Als sich der Kläger Ende Dezember 1970 an den Beklagten gewandt habe, könnte es nämlich auch nur darum gegangen sein, zunächst einen geeigneten medizinischen Sachverständigen zu finden. Aber selbst wenn ein Auftrag zur Beratung erteilt worden wäre, hätte dieser Auftrag den Beklagten nicht zur Klageerhebung verpflichtet.
 
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird der hier gegebenen Sachlage nicht gerecht. Es hat dem Umstand zu großes Gewicht beigemessen, daß es keinen Auftrag des Klägers an den Beklagten hat feststellen können,
 Klage gegen den G^m~Konzern zu erheben. Ein solcher Auftrag läßt sich in der Tat weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus den Umständen herleiten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
a)	Der dem beklagten Verein vom Kläger erteilte
 Auftrag war den Umständen nach auf bestmögliche Unterstützung des Klägers bei der Verfolgung seiner Schadens-ersatzansprüche gegen den	Konzern	gerichtet.	Der
 Auftrag ist konkludent dadurch zustande gekommen, daß der Kläger seine Unterlagen der Geschäftsstelle des Beklagten übergeben, diese sie der Rechtsabteilung weitergeleitet und die Rechtsabteilung sie ohne Jeden Vorbehalt entgegengenommen und bearbeitet hat. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger damals schon Mitglied des Beklagten war oder erst bald darauf wurde, weil vorher noch einige Formalitäten zu erfüllen waren. Unerheblich ist auch, ob die vom Beklagten übernommene Tätigkeit im Einklang mit seiner Verbandssatzung stand. Von beidem
 hat der Beklagte die dem Kläger zugestandene Unterstützung nicht abhängig gemacht.
b)	Für den Umfang des dem Beklagten erteilten Auftrags ist maßgebend, welchen Erklärungswert die Entgegennahme der Unterlagen des Klägers und die Bearbeitung seiner Angelegenheit durch den Beklagten aus der Sicht des
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Klägers hatte. Wurde diesem mitgeteilt, seine Unterlagen seien der Rechtsabteilung zugeleitet worden, und nahm sich die Rechtsabteilung des Beklagten der Sache an, dann durfte der Kläger davon ausgehen, daß sich der Beklagte umfassend um seine Angelegenheit kümmern werde, also auch um ihre rechtliche Seite, vor allem um die Verjährungsfrage. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, hatte nämlich nur dann einen Sinn, wenn es gegenüber dem	Konzern	verwertbar
 war. Das aber war es nur, wenn und solange der Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen konnte, diese also noch nicht verjährt waren.
Wenn deshalb der Beklagte, wie das Berufungsgericht erwägt, dem Kläger lediglich bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen hätte behilflich sein wollen, so hätte er den Kläger eindeutig darauf hinweisen müssen, daß er den Auftrag nur in diesem beschränkten Umfang zu übernehmen bereit sei. Dann hätte der Kläger unabhängig von der Tätigkeit des Beklagten selbst Vorsorge treffen können und müssen, um sich seine Ansprüche zu erhalten.
c)	Vom Beklagten wurde nichts Verbotenes verlangt.
Er sollte nicht etwa eine Tätigkeit entfalten, die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätte. Dem Kläger bestmögliche Unterstützung zu bieten, hieß in diesem Zusammenhang für den Beklagten nur, daß er entweder den Kläger hätte auffordern müssen, selbst das Erforderliche zur Erhaltung seiner Ansprüche zu tun, oder daß der Beklagte das für den Kläger durch einen Dritten hätte veranlassen müssen. So hat der Beklagte seinen Auftrag auch selbst aufgefaßt. Im Begleitschreiben vom 4. Mai 1972, mit
 
dem die Rechtsabteilung des Beklagten dem Kläger das Würzburger Gutachten übersandte, heißt es lediglich, nach Bezahlung der Gebühren für das Gutachten müsse Mdann erneut an den G0|^»Konzern wegen einer Schadensregulierung herangetreten werden". Dagegen fehlt in diesem Schreiben und auch sonst jeder Hinweis, daß dafür der Kläger selbst sorgen müsse, weil der vom Beklagten übernommene Auftrag mit der Einholung des Gutachtens erledigt sei. Tatsächlich ist der Beklagte - wenn auch erst einige Monate später - an Rechtsanwalt	herangetre-
ten, damit dieser die Sache für den Kläger weiterführe.
Als der Rechtsanwalt dann am 19. Oktober 1972 Verbindung mit dem Kläger aufnahm, waren die fraglichen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den GfHHK^onzern be” reits verjährt, während das bei Übersendung des Gutachtens am 4. Mai 1972 noch nicht der Fall war, wie noch darzulegen sein wird.
d)	Der Beklagte hat nach alledem mehrere schuldhafte Pflichtverletzungen begangen. Er hat den Kläger bei Übernahme des Auftrags nicht hinreichend darüber aufgeklärt, daß er sich um die rechtliche Seite der Angelegenheit nicht kümmern wolle. Er hat später bei Übersendung des für ihn eingeholten neuen Gutachtens den Kläger nicht darauf hingewiesen, daß alles weitere nun der Kläger selbst veranlassen müsse. Schließlich hat der Beklagte zu spät für eine rechtliche Betreuung des Klägers gesorgt, als eine solche Betreuung gegenüber dem Konzern notwendig wurde.
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II.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe durch das Verhalten des Beklagten keinen Schaden erlitten. Die Verjährung seiner Ansprüche sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt oder unterbrochen gewesen. Wann der G^m^-Konzern die Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfall abgelehnt habe, sei unklar. Im Vergleich vom 6. Juni 1967 seien die Ansprüche ausdrücklich Vorbehalten, über sie also keine endgültige Entscheidung getroffen worden. Die Schreiben des	Konzerns	vom 15. September 1969
und 27. Oktober 1969 seien nicht an den Kläger gerichtet.
Ob die Empfänger bevollmächtigt gewesen seien, die Erklärungen für den Kläger entgegenzunehmen, sei nicht vorgetragen. Habe der	Konzern	die	Ansprüche
 aber erst nach dem 31. Dezember 1970 endgültig abgelehnt, sei die Verjährung frühestens eingetreten, nachdem der Beklagte bereits die Rechtsanwälte l4H|||^und	ein-
geschaltet und der Kläger diese Ende Oktober 1972 bevollmächtigt gehabt habe.
2. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht waren etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Unfall auf Verdienstausfall verjährt, bevor der vom Beklagten eingeschaltete Anwalt für den Kläger tätig wurde.
a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht allerdings im Teilvergleich vom 6. Juni 1967 und dem sich daran anschließenden Schreiben des GflüB-Konzerns vom
 
8. Juni 1967 keine Ablehnung dieser Ansprüche, die gerade MVorbehalten” bleiben sollten. Die endgültige schriftliche Ablehnung ist aber in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des G^^^-Konzems vom 15. September 1969 enthalten und im Schreiben vom 27. Oktober 1969 wiederholt worden. Das Schreiben vom 15. September 1969 war an Frau	unter	der	Adresse des Klä-
gers gerichtet. Der Kläger hat sie im Schriftsatz vom 6. Juli 1977 ausdrücklich als seine damalige "Beauftragte” - und damit als seine Bevollmächtigte - bezeichnet. Der Beklagte hat das nicht bestritten. Mit dem Zugang dieses Schreibens ist daher die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist des § 852 BGB wieder in Lauf gesetzt worden. Damit trat die Verjährung 3 Jahre nach dem Zugang des Schreibens vom 15. September 1969, also spätestens im Lauf der 2. Hälte des September 1972 ein. Erst mit Schreiben vom 19. Oktober 1972 aber haben sich die vom Beklagten eingeschalteten Rechtsanwälte an den Kläger gewandt. Der OfHjB-Konzern hat dann mit Schreiben vom 21. November 1972 berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben.
b) Der dem Kläger möglicherweise durch Eintritt der Verjährung entstandene Schaden ist also vom Beklagten dadurch verursacht worden, daß er nach Erhalt des Würzburger Gutachtens den Kläger nicht dazu veranlaßt hat, nunmehr umgehend für seine rechtliche Vertretung zu sorgen, sondern das selbst erst mehrere Monate danach und so spät getan hat, daß dem von ihm eingeschalteten Anwalt nicht genügend Zeit zur Prüfung der Verjährungsfrage blieb. Dessen etwaige damalige Versäumnisse würden übrigens nicht zu Lasten des Klägers gehen, weil er den Anwalt damals noch nicht beauftragt hatte.
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III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten aus dem übernommenen Auftrag und Ursächlichkeit seines Verhaltens für einen etwaigen Schaden stehen fest. Dagegen ist noch offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Das hängt nämlich davon ab, ob seine Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Verdienstausfall unfallbedingt oder aber auf eine anderweitige Erkrankung (möglicherweise eine multiple Sklerose) zurückzuführen ist. Damit hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -bisher nicht befaßt. Es muß das nun nachholen.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt	Girisch	Dr.Recken ist in Urlaub
 und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Bliesener
Obenhaus