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BGH · VII ZR 552/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 552/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Februar 1975 ablaufende Berufungsfrist ordnungsmäßig im Termin- und Fristenkalender ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte Dr. und vermerkt worden* Sie habe zehn Tage vor Fristablauf ihre Anwälte gebeten, Berufung gegen das Teilurteil einlegen zu lassen* Frau Rechtsanwältin NflHhabe am 19. Februar 1975 in Vertretung von Rechtsanwalt Dr. Jfl|> der damals in Urlaub gewesen sei, ein entsprechendes Auftragsschreiben an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auf Tonband diktiert und das Tonband mit den Akten in das Schreibzimmer der Kanzlei gelegt. Das Berufungsgericht hält den formund fristgemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung für nicht gerechtfertigt, weil ein der Beklagten anzurechnendes Mitverschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen sei. Die Anwaltsgehilfin hätte angewiesen sein müssen, die im Fristenkalender vermerkte Berufungsfrist erst dann zu streichen, wenn der schriftliche Auftrag zur Berufungseinlegung abgesandt und vom beauftragten Anwalt bestätigt worden sei. 1. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dahin zu verstehen sind, daß die Rechtsanwälte Dr. JflB und SBB Fräulein W(|^m "konkret" angewiesen haben, Notfristen im Fristenkalender erst dann zu streichen, wenn das der Fristwahrung dienende Schriftstück abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, erschöpft sich bei Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragten Anwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens; Es ist nichts dafür largetan, daß die Anwaltsgehilfin den Fristvermerk in dieser Sache auch dann versehentlich mit den Vermerken anderer erledigter Fristsachen gestrichen hätte, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, bei Berufungsauf-crägen als Besonderheit auch den rechtzeitigen Eingang der Auftragsbestätigung zu überwachen. einsetzung zu Recht abgelehnt, so kann die Frage offenbleiben, ob auch der von ihm angenommene weitere Ablehnungsgrund gerechtfertigt ist, daß die Beklagte nichts über die erforderliche Überwachung der Anwaltsgehilfin durch die Rechtsanwälte Dr. JjflB und Ebenso kann dahinstehen, ob auch Rechtsanwältin bei der Behandlung des Auftragsschreibens schuldhaft gehandelt hat und die Beklagte sich dieses Verhalten nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
AnwaltsgehilfinFräuleinBerufungsfristAnwaltZPORechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 552/75	URTEIL
Verkündet am
31. Mai 1976 Blust,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Vereinigten Rf) Bauträger AG & Co KG, vertreten durch die Vereinigte m Bauträger AG, diese vertreten durch ihren Vorstand. Dr. Günter	und
 Dr. Sven kJHV» Köfllf, Heinrich-H^^^pstraße 0,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
die Richterin am Landgericht Irene KöJB	Heide	0,
»
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat gegen das am 30. Januar 1975 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 13. März 1975 Berufung eingelegt, zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung alsdann rechtzeitig begründet. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetziing weiter.
 
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO), aber nicht begründet*
I.	Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Bei Zustellung des Teilurteils am 30o Januar 1975 sei die am 28. Februar 1975 ablaufende Berufungsfrist ordnungsmäßig im Termin- und Fristenkalender ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte Dr.	und	vermerkt worden* Sie habe zehn
 Tage vor Fristablauf ihre Anwälte gebeten, Berufung gegen das Teilurteil einlegen zu lassen* Frau Rechtsanwältin NflHhabe am 19. oder 20. Februar 1975 in Vertretung von Rechtsanwalt Dr. Jfl|> der damals in Urlaub gewesen sei, ein entsprechendes Auftragsschreiben an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auf Tonband diktiert und das Tonband mit den Akten in das Schreibzimmer der Kanzlei gelegt. Dort sei es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen bis zu dem 3. März 1975 unbearbeitet liegen geblieben. Dennoch wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden, wenn die Anwaltsgehilfin WflHH die im Termin- und Fristenkalender vermerkte Notfrist nicht gestrichen hätte. Sie habe dies am 28. Februar 1975 versehentlich aus nicht erklärlichen Gründen getan, als sie die Vermerke anderer erledigter Fristsachen im Kalender gelöscht habe. Fräulein W^HH^sei fast fünf Jahre als ausgebildete Anwaltsgehilfin tätig gewesen, davon anderthalb Jahre im Büro der Rechtsanwälte Dr. Jfl| und	und
 habe sich auch bei der ihr übertragenen Fristenüberwachung als außerordentlich zuverlässig bewährt.
- lx -
ex' is
II. Das Berufungsgericht hält den formund fristgemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung für nicht gerechtfertigt, weil ein der Beklagten anzurechnendes Mitverschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen sei. Die Anwaltsgehilfin	hätte
 angewiesen sein müssen, die im Fristenkalender vermerkte Berufungsfrist erst dann zu streichen, wenn der schriftliche Auftrag zur Berufungseinlegung abgesandt und vom beauftragten Anwalt bestätigt worden sei. Die Beklagte habe eine derartige Anweisung nicht dargetan. Die Angabe des Rechtsanwalts Dr.
Fräulein W^l^i habe "dafür Sorge zu tragen, daß eine fristgerechte Bearbeitung erfolgt, und erst dann die Frist im Kalender zu streichen", sei zu allgemein und deshalb unzureichend.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dahin zu verstehen sind, daß die Rechtsanwälte Dr. JflB und SBB Fräulein W(|^m "konkret" angewiesen haben, Notfristen im Fristenkalender erst dann zu streichen, wenn das der Fristwahrung dienende Schriftstück abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Eine solche Anweisung trägt, was die Revision übersieht, nicht den Besonderheiten eines Auftrags zur Berufungseinlegung Rechnung. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, erschöpft sich bei Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragten Anwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens;
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vielmehr muß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (Beschl. v. 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 = VersR 1965, 791; BGHZ 50, 82; vgl. auch Beschl. des VIII. Zivilsenats in NJW 1972, 1047). Dies ist allein schon deshalb zu fordern, weil der beauftragende Anwalt sich die leicht erreichbare Gewißheit darüber verschaffen muß, daß der beauftragte Anwalt tatsächlich sowie rechtlich nicht verhindert und auch bereit ist, das Mandat zu übernehmen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung in LM Nr. 28 zu § 233 ZPO geht fehl. Jene Entscheidung behandelt nicht die hier erörterte Sorgfaltspflicht bei Mandatserteilung an einen anderen Anwalt.
2.	Zu Unrecht meint die Revision, die mangelhafte Anweisung an Fräulein W(|BIHIse^ für die Fristwahrung nicht ursächlich gewesen. Es ist nichts dafür
 largetan, daß die Anwaltsgehilfin den Fristvermerk in dieser Sache auch dann versehentlich mit den Vermerken anderer erledigter Fristsachen gestrichen hätte, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, bei Berufungsauf-crägen als Besonderheit auch den rechtzeitigen Eingang der Auftragsbestätigung zu überwachen.
3.	Hat das Berufungsgericht hiernach die Wieder-
einsetzung zu Recht abgelehnt, so kann die Frage offenbleiben, ob auch der von ihm angenommene weitere Ablehnungsgrund gerechtfertigt ist, daß die Beklagte nichts über die erforderliche Überwachung der Anwaltsgehilfin	durch	die	Rechtsanwälte	Dr. JjflB und
 
S
dargetan habe, und ob das Berufungsgericht
 seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob auch Rechtsanwältin bei der Behandlung des Auftragsschreibens schuldhaft gehandelt hat und die Beklagte sich dieses Verhalten nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß.
Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Meise
 Doerry
Bliesener