1. die Firma M|0|-As^|B GmbH, SfBlstraße MI, HaflBk, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Albrecht ESB, ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte zu 1., Prozeßbevollmächtigter straße ^ Haf^, vertreten durch ihre Gesellschafter Kaufmann Albrecht KflA und Ingenieur Günter Apf^, ebenda, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack am 3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 29.750,— DM (gegenüber dem Beklagten zu 1.: 12.643,75 DM und gegenüber den Beklagten zu 2.-4.s Diesen Betrag hat das Berufungsgericht als Vorteilsausgleich in Höhe von 25 % der ursprünglichen Dachherstellungskosten in tatrichterlicher Würdigung der hier vorliegenden besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles wegen der durch die Sanierung wesentlich verlängerten Standdauer des Daches anspruchsmindernd berücksichtigt. Dem Berufungsgericht ist eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen: Bei der Zurückführung der Sanierungskosten um den aus 107.000 DM errech-neten Vorteilsausgleichsbetrag von 26.750 DM und um die "So-wiesokosten" von 19.600 DM ist es statt von den Gesamtsanierungskosten von 110.000 DM irrtümlich von den ursprünglichen Herstellungskosten von 107.000 DM ausgegangen und damit auf zu erstattende Sanierungskosten von nur 60.650 DM statt richtig von 63.650 DM gelangt (BU 16). Um diese insgesamt 3.000 DM (zuzüglich Zinsen) sind deshalb nach den von der Revision nicht angegriffenen Anteilen von 42,5 % und 57,5 % (BU.15) die ausgeworfenen Urteilsbeträge zu erhöhen. Das kann gemäß § 319 ZPO ohne mündliche Verhandlung im Wege der Urteilsberichtigung auch durch das Revisionsgericht und von Amts wegen geschehen.
BUNDESGERICHTSHOF VII 2R 331/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Georg August A0 d» Bfll 8, £, Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Streithelferin des Klägers: Firma Stahlbau-Industrie-Montage GmbH, VMB Hi R°MB|, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Firma M|0|-As^|B GmbH, SfBlstraße MI, HaflBk, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Albrecht ESB, ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte zu 1., Prozeßbevollmächtigter WI k. 2 2. die Firma TeOfr-TflHI KflBl & Ap^p OHG, FflHHm~ straße ^ Haf^, vertreten durch ihre Gesellschafter Kaufmann Albrecht KflA und Ingenieur Günter Apf^, ebenda, 3. den Kaufmann Albrecht K|HR, F 4. den Ingenieur Günter Ad^B, F ft, Hai f, Ha« Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten zu 2.-4., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3 5" Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack am 3. Juli 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1985 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Das Berufungsurteil wird jedoch wie folgt berichtigt : In Zeile 5 des Urteilsspruchs muß die Urteilssumme statt 25.776,25 DM richtig 27.051,25 DM, in Zeile 16 muß die Urteilssumme statt 34.873,75 DM richtig 36.598,75 DM heißen. In der Kostenentscheidung heißt es in durchlaufender Reihenfolge (BU 3 Abs. 2) statt 43 % richtig 40 %, statt 22 % richtig 24 % / statt 35 % richtig 36 %? (BU 3 Abs. 3) statt 22 % richtig 25 %, statt 78 % richtig 75 %? (BU 3 Abs. 4) statt 35 % richtig 36 % statt 65 % richtig 64 % 4 5" Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 29.750,— DM (gegenüber dem Beklagten zu 1.: 12.643,75 DM und gegenüber den Beklagten zu 2.-4.s 17.106,25 DM). Gründe : Die Revision verspricht in Höhe eines Betrages von 26.750 DM keine Aussicht auf Erfolg. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht als Vorteilsausgleich in Höhe von 25 % der ursprünglichen Dachherstellungskosten in tatrichterlicher Würdigung der hier vorliegenden besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles wegen der durch die Sanierung wesentlich verlängerten Standdauer des Daches anspruchsmindernd berücksichtigt. Das läßt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision weitere 3.000 DM gegen die Beklagten geltend macht, bedarf es nicht ihrer Annahme. Dem Berufungsgericht ist eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen: Bei der Zurückführung der Sanierungskosten um den aus 107.000 DM errech-neten Vorteilsausgleichsbetrag von 26.750 DM und um die "So-wiesokosten" von 19.600 DM ist es statt von den Gesamtsanierungskosten von 110.000 DM irrtümlich von den ursprünglichen Herstellungskosten von 107.000 DM ausgegangen und damit auf zu erstattende Sanierungskosten von nur 60.650 DM statt richtig von 63.650 DM gelangt (BU 16). Um diese insgesamt 3.000 DM (zuzüglich Zinsen) sind deshalb nach den von der Revision nicht angegriffenen Anteilen von 42,5 % und 57,5 % (BU.15) die ausgeworfenen Urteilsbeträge zu erhöhen. Ebenso ist die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dieser Sachlage anzugleichen. Das kann gemäß § 319 ZPO ohne mündliche Verhandlung im Wege der Urteilsberichtigung auch durch das Revisionsgericht und von Amts wegen geschehen. Girisch Obenhaus Doerry Quack Bliesener