Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Thode am 23. 1. Die Parteien schlossen im Jahre 1981 mündlich einen Architektenvertrag, in dem sich der Beklagte dazu verpflichtete, Architektenleistungen für den Umbau des Wohn-und Geschäftshauses des Klägers in Re^im^-MaflBii^B/ Ll^^straße M zu erbringen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger festzustellen, daß der Beklagte ihm sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihm durch die Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages entstehen, sowie den Beklagten zur Zahlung von 463,75 DM nebst Zinsen an den Kläger zu verurteilen. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil ist höher als 40.000 DM zu bewerten . Für die Bemessung des Streitgegenstandes und der Beschwer ist bei einer Klage auf Feststellung det Schadensersatzpflicht von den bezifferten Beträgen auszugehen und diese um den Feststellungsabschlag zü kürzen (vgl. Nach dem Vortrag des Klägers im zweiten Rechtszug und seinen ergänzenden Angaben in der Antragsbegründung ist ihm zusätzlich zu den vom Berufungsgericht berücksichtigten Schadenspositionen jedenfalls ein Mietausfall, der durch die zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens verursacht sein soll, in Höhe von 91.982,90 DM entstanden. Diese Schadensposition, die der Kläger im zweiten Rechtszug geltend gemacht hat, ist vom Berufungsgericht bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat seine Angaben zur Höhe des Mietausfalls in der Antragsbegründung in zulässiger Weise ergänzt und diese Angaben durch Vorlage einer Aufstellung der Landesbausparkasse Württemberg vom 28. Auf Antrag des Klägers ist daher auszusprechen, daß der Wert seiner Beschwer 40.000 DM übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 330/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gärtners Alfred Ml Ma( istraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - gegen den Architekten Erhard Mal »Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Thode am 23. Juni 1988 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 40.000 DM. Gründe : 1. Die Parteien schlossen im Jahre 1981 mündlich einen Architektenvertrag, in dem sich der Beklagte dazu verpflichtete, Architektenleistungen für den Umbau des Wohn-und Geschäftshauses des Klägers in Re^im^-MaflBii^B/ Ll^^straße M zu erbringen. Der Beklagte erstellte im Mai/Juni 1981 das für den Umbau des Vorderhauses erforderliche Baugesuch sowie Werkpläne und für das Vorderhaus eine Bauvoranfrage. 3 Nachdem der Beklagte Mitte des Jahres 1984 aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, die Bauleitung niedergelegt und sich dem Kläger gegenüber geweigert hatte, die Bauleitung fortzusetzen, kündigte der Kläger den Architektenvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger festzustellen, daß der Beklagte ihm sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihm durch die Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages entstehen, sowie den Beklagten zur Zahlung von 463,75 DM nebst Zinsen an den Kläger zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es auf 25.000 DM festgesetzt. Die Grundlage für die Wertfestsetzung bildeten die folgenden vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Schadenspositionen: Mehrkosten für Neuplanung 10.000 DM nutzlos aufgewendete Kosten für die Kanalisation 5.000 DM Verzugs- und Verzugsfolgekosten 14.000 DM insgesamt 29.000 DM Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er hält sich durch das Berufungsurteil mit über 40.000 DM für beschwert und beantragt, den Wert seiner Beschwer entsprechend festzusetzen. ys 2. Der Antrag ist begründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil ist höher als 40.000 DM zu bewerten . a) Das Klagebegehren ist auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtet. Für die Bemessung des Streitgegenstandes und der Beschwer ist bei einer Klage auf Feststellung det Schadensersatzpflicht von den bezifferten Beträgen auszugehen und diese um den Feststellungsabschlag zü kürzen (vgl. Zoller/ Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16 Stichwort "Schadensersatz"). b) Dieser Betrag ist höher als 40.000 DM. Nach dem Vortrag des Klägers im zweiten Rechtszug und seinen ergänzenden Angaben in der Antragsbegründung ist ihm zusätzlich zu den vom Berufungsgericht berücksichtigten Schadenspositionen jedenfalls ein Mietausfall, der durch die zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens verursacht sein soll, in Höhe von 91.982,90 DM entstanden. Diese Schadensposition, die der Kläger im zweiten Rechtszug geltend gemacht hat, ist vom Berufungsgericht bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt worden. Die in der Antragsbegründung vom Kläger erstmals vorgetragenen Tatsachen zur Höhe des Mietausfalls sind bei der Berechnung der Beschwer zu berücksichtigen. Ergänzende Angaben des Antragstellers zu seinem bisherigen Prozeßvortrag in der Antragsbe- 5 gründung sind zulässig, wenn der Antragsteller diese neuen Tatsachen glaubhaft macht (BGH, NJW 1981, 579). Der Kläger hat seine Angaben zur Höhe des Mietausfalls in der Antragsbegründung in zulässiger Weise ergänzt und diese Angaben durch Vorlage einer Aufstellung der Landesbausparkasse Württemberg vom 28. April 1987 in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht. Auf Antrag des Klägers ist daher auszusprechen, daß der Wert seiner Beschwer 40.000 DM übersteigt. Girisch Thode