* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 365/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 365/80

Hat der Architekt die Verträge mit den Bauhandwerkern vorzubereiten und dabei dafür zu sorgen, daß die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach den Bestimmungen des BGB geregelt werde, so haftet er nicht wegen positiver Vertragsverletzung, sondern nach § 635 BGB, wenn der Bauvertrag so unklar ist, daß der Bauunternehmer sich mit Erfolg auf Verjährung gemäß § 13 Nr. U VOB/B berufen kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 5. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Beklagte abredewidrig mit der Firma die Geltung der VOB/B und damit nur eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart habe. Der Beklagte hat das betritten und sich im übrigen selbst auf Verjährung berufen. Dem Beklagten sei als positive Vertragsverletzung vorzuwerfen, daß er das für den Bauvertrag verwendete Formular, in dem für die Gewährleistungsfristen die Geltung des § 13 VOB/B vorgesehen ist, nicht geändert habe. Damit habe er abredewidrig nicht dafür gesorgt, daß etwaige Gewährleistungsansprüche, die dem Kläger gegenüber der Firma zustehen könnten, erst nach fünf Jahren seit Abnahme verjährten. Die Auftragnehmerin habe zwar bei Abgabe ihres Angebots Vertragsbedingungen unterzeichnet, denen zufolge sich die Gewährleistung nicht nach der VOB/B, sondern nach den Bestimmungen des BGB richten sollte (aaO Nr. 11.5), und im Bauvertrag sei "Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren, ...Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Darauf, daß der Kläger vom auftragswidrigen Verhalten des Beklagten erst fünf Jahre nach Bauabnahme, nämlich infolge gerichtlicher Aufklärung im Vorprozeß erfahren habe, komme es nicht an. Entgegen der vom Beklagten auch im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis damit recht, daß der Beklagte bei der Vorbereitung des Bauvertrages seine Vertragspflichten verletzt hat. Ob aber - wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung meint - wegen der hierdurch entstandenen Unsicherheit letztlich doch nur die Bestimmungen des BGB maßgeblich waren, kann offen bleiben. 1) Der Senat kann die hier verwendete, in Formularverträgen häufig anzutreffende Verjährungsklausel des § 13 AVA frei auslegen; er hat das auch schon mehrfach getan (BGHZ 71, 144, 145, 149 ff; zuletzt Urteil vom 5. Da sie die Verjährung bereits mit der Abnahme des Bauwerks beginnen läßt, ist sie in der Regel dem Architekten noch günstiger als eine andere, vom Senat gleichfalls wiederholt erörterte Klausel, nach der die Verjährung erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet worden ist (NJW 1971, 1840, 1841; Urteil vom 23. 1840 ausgeführt, der dort verwendeten Klausel sei zu entnehmen, daß die Verjährung für alle möglichen Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten einheitlich beginnen solle (aaO S. Später hat er aber auch ausgesprochen, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Verjährung mit der Abnahme bzw. Die Klausel komme vielmehr nur in Betracht, wenn der Architekt sich bereits vor der Abnahme des Bauwerks vertragswidrig verhalten habe (aaO S. a) Allerdings macht der Kläger einen Anspruch aus § 635 BGB geltend, nicht - wie das Berufungsgericht meint -aus positiver Vertragsverletzung. Das ergebe sich schon aus dem Leistungsbild des § 19 Abs. 1 und 4 der Gebührenordnung für Architekten (GOA), welche in jenem ebenso wie im vorliegenden Fall bei Abschluß des Architektenvertrages noch in Geltung und ausdrücklich zu dem ergänzenden Bestandteil des Vertrages gemacht worden war. Die Vorbereitung des Bauvertrages mit der Firma Wähler gehörte zu dem Kernbereich dessen, was ein Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 lit. Achtete der Beklagte dabei vertragswidrig nicht hinreichend darauf, daß etwaige Gewährleistungsansprüche nur nach den Bestimmungen des BGB verjähren konnten, verletzte er mithin eine Hauptpflicht aus dem Vertrage. Wäre nun der Anspruch auf Schadensersatz - wie in § 13 AVA vorgesehen - gleichfalls schon nach zwei Jahren seit der Abnahme des Bauwerks verjährt, würden Entstehung und Verjährung dieses einen Anspruchs zusammenfallen. Entsprechendes hat der Senat nicht nur bei der Prüfung solcher Allgemeinen Vertragsbedingungen ausgesprochen, für die das AGBG gilt (BGHZ 84, 109, 114 f), sondern auch schon für die Fälle, die diesem Gesetz noch nicht unterworfen waren (BGHZ 72, 206, 208 mit Nachw.; NJW 1979, 2095). Auch wenn das Bauwerk schon Ende 1974 fertiggestellt gewesen sein sollte, läßt sich jedenfalls nicht schon jetzt sagen, daß die fünfjährige Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage im Februar 1981 bereits abgelaufen sein mußte. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verjährt sind.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 13 VOBB § 635 BGB
BGBVOB/BFirmaVerjährungBerufungsgerichtAnspruchKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

*■', f
Nachschlagewerk: ja	>;/
BGHZ:	nein
 Architektenvertrag; BGB §§ 635, 638
Hat der Architekt die Verträge mit den Bauhandwerkern vorzubereiten und dabei dafür zu sorgen, daß die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach den Bestimmungen des BGB geregelt werde, so haftet er nicht wegen positiver Vertragsverletzung, sondern nach § 635 BGB, wenn der Bauvertrag so unklar ist, daß der Bauunternehmer sich mit Erfolg auf Verjährung gemäß § 13 Nr. U VOB/B berufen kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 5. November 1981 - VII ZR 365/80 = ZfBR 1982, 31 = BauR 1982, 185).
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1982 - VII ZR 330/81 - OLG München
LG München TI
BUNDESGERICHTSHOF
?./
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 330/81	URTEIL	Verkündet	am
2. Dezember 1982 •	Werner
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Johann Sch^BI
straße

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Dipl.-Ing.
Franz W
traße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des
 Oberlandesgerichts München vom 24. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
/
^ "
/
Mit "Einheitsarchitektenvertrag" vom 26. August 1971 beauftragte der Kläger den Beklagten mit den "gesamten Architekturleistungen laut § 19 GOA (l) a bis g" und der Bauführung für sein Bauvorhaben in	Die	"All-
gemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" waren Bestandteil des Vertrages. Mündlich einigten sich die Parteien ferner darüber, daß bei der Vergabe der Bauaufträge die fünfjährige Verjährungsfrist des BGB vereinbart werden sollte.
Den Auftrag für die Rohbau- und Verputzarbeiten erhielt die Bauunternehmung Josef W^^^ KG (künftig:
 Firma wflHB) in MjBBBH. Abgenommen wurde das fertig-gestellte Bauwerk am 5. Dezember 1974.
Im Jahre 1973 zeigten sich an einer Giebelwand Putzschäden. Die Firma VHI lehnte eine Gewährleistung ab, weil die Arbeiten ihrer Nachunternehmerin nicht mangelhaft gewesen seien. Als der Kläger daraufhin im November 1979 Klage erhob, berief sie sich auf Verjährung. Nachdem das Gericht zu erkennen gegeben hatte, daß die Einrede durchgreifen werde, schloß der Kläger mit der Firma Wähler einen Vergleich, in dem er sich mit - wie sich später herausstellte - einer wertlosen Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche begnügte, die der Firma Wähler gegenüber ihrer Nachunternehmerin zustehen könnten. Außerdem übernahm er die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Mit der vorliegenden, am 16. Februar 1981 eingereichten und demnächst zugestellten Klage verlangt der Kläger nunmehr vom Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch eine, wie er behauptet, infolge der Putzmängel notwendig
 
gewordene Eternitverkleidung der Fassade entstanden seien (13.354,46 DM), sowie Erstattung seiner Aufwendungen aus dem Vorprozeß (3.359,99 DM), insgesamt 16.714,45 EM nebst Zinsen. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Beklagte abredewidrig mit der Firma	die	Geltung
 der VOB/B und damit nur eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart habe.
Der Beklagte hat das betritten und sich im übrigen selbst auf Verjährung berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus:
Dem Beklagten sei als positive Vertragsverletzung vorzuwerfen, daß er das für den Bauvertrag verwendete Formular, in dem für die Gewährleistungsfristen die Geltung des § 13 VOB/B vorgesehen ist, nicht geändert habe. Damit habe er abredewidrig nicht dafür gesorgt, daß etwaige Gewährleistungsansprüche, die dem Kläger gegenüber der Firma	zustehen	könnten,	erst	nach
 fünf Jahren seit Abnahme verjährten. Die Auftragnehmerin habe zwar bei Abgabe ihres Angebots Vertragsbedingungen unterzeichnet, denen zufolge sich die Gewährleistung nicht nach der VOB/B, sondern nach den Bestimmungen des BGB richten sollte (aaO Nr. 11.5), und im Bauvertrag sei
5
?/
dann auch auf die Leistungsbeschreibung Bezug genommen worden. Gegenüber dem von jenen Vertragsbedingungen abweichenden unmittelbaren Inhalt des späteren Bauvertrages sei das aber ohne Belang. Die Firma wfll habe sich daher zu Recht auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B berufen können.
Gleichwohl könne der Kläger Schadensersatz nicht verlangen. Sein Anspruch sei verjährt. Maßgeblich seien hier die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag (AVA), in denen es unter § 13 heißt:
"Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren, ... Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. ..."
Von dieser Regelung seien, so meint das Berufungsgericht, alle Schadensersatzansprüche erfaßt. Die Klausel betreffe also nicht nur Ansprüche aus Bauschäden, sondern auch solche aus der Verletzung von Nebenpflichten. Die Verjährungsregelung setze zwar voraus, daß die Vertragsverletzung schon vor der Bauabnahme begangen worden sei; sie ergreife dann aber auch diejenigen Schäden, die erst nach Ablauf der Zweijahresfrist eintreten. Darauf, daß der Kläger vom auftragswidrigen Verhalten des Beklagten erst fünf Jahre nach Bauabnahme, nämlich infolge gerichtlicher Aufklärung im Vorprozeß erfahren habe, komme es nicht an.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
 
I.
Entgegen der vom Beklagten auch im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis damit recht, daß der Beklagte bei der Vorbereitung des Bauvertrages seine Vertragspflichten verletzt hat.
Unklar - wie das Berufungsgericht meint - ist Nr. 4 des Bauvertrages freilich nicht. Diese Klausel lautet im wesentlichen wie folgt:
"Als Gewährleistungsfristen für die vertrags-mäßige Beschaffenneit derBauarbeiten und der Baustofflieferung gelten die in B § 13 der VOB festgesetzten Termine sowie die Bestimmungen des BGB ..."
Da die DIN 1961 - also die VOB/B - bereits gemäß Nr. 1 b des Bauvertrages Vertragsbestandteil sein soll, wird mit der Klausel ersichtlich nur die Hervorhebung einer besonders wichtigen Abrede bezweckt: Für die Gewährleistungsfristen wird wiederholt, daß insoweit in erster Linie § 13 VOB/B und im übrigen - etwa für die Hemmung oder Unterbrechung der Fristen gemäß § 639 BGB - die Bestimmungen des BGB gelten sollen.
Mit dieser insoweit eindeutigen Regelung ist zwar unvereinbar, daß die Firma	bei	Abgabe	ihres	Angebots
 die ihr mit dem Leistungsverzeichnis übermittelten Vertragsbedingungen unterzeichnet hat, in denen die Gewährleistung nach VOB/B ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ob aber - wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung meint - wegen der hierdurch entstandenen Unsicherheit letztlich doch nur
 die Bestimmungen des BGB maßgeblich waren, kann offen bleiben. Der von ihm vorbereitete Bauvertrag war jedenfalls wegen der Einbeziehung der VOB/B und der gleichzeitigen Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis unklar geworden und zu einer hinreichenden Sicherung des Klägers vor der abgekürzten Verjährungsfrist des §13 VOB/B nicht geeignet. Das hat der Beklagte auch zu vertreten.
II.
Daß der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt ist, steht hingegen noch nicht fest.
1)	Der Senat kann die hier verwendete, in Formularverträgen häufig anzutreffende Verjährungsklausel des § 13 AVA frei auslegen; er hat das auch schon mehrfach getan (BGHZ 71, 144, 145, 149 ff; zuletzt Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 365/80 = ZfBR 1982,
31 = BauR 1982, 185). Da sie die Verjährung bereits mit der Abnahme des Bauwerks beginnen läßt, ist sie in der Regel dem Architekten noch günstiger als eine andere, vom Senat gleichfalls wiederholt erörterte Klausel, nach der die Verjährung erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet worden ist (NJW 1971, 1840, 1841; Urteil vom 23. März 1970 - VII ZR 87/68 = Schäfer/Finnern, Z 3.00 Bl. 182).
2)	Die Abkürzung der Verjährungsfrist war grundsätzlich zulässig. Da das AGBG für den vorliegenden Sachverhalt nicht gilt, ist hiergegen ebensowenig etwas einzu-
8
wenden wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (zuletzt ZfBR 1982, 31, 32 = BauR 1982, 185, 187 mit Nachw.).
3)	Der Senat hat zwar in seinem Urteil NJW 1971,
1840 ausgeführt, der dort verwendeten Klausel sei zu entnehmen, daß die Verjährung für alle möglichen Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten einheitlich beginnen solle (aaO S. 1841). Später hat er aber auch ausgesprochen, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Verjährung mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme des Bauwerks beginnt, ein erst nach Abnahme des Bauwerks entstandener Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht unter diese Verjährungsregelung fällt (BGHZ 71, 144, 149 ff). Die Klausel komme vielmehr nur in Betracht, wenn der Architekt sich bereits vor der Abnahme des Bauwerks vertragswidrig verhalten habe (aaO S. 150).
4.	Auch hier greift § 13 AVA nicht ein.
a)	Allerdings macht der Kläger einen Anspruch aus § 635 BGB geltend, nicht - wie das Berufungsgericht meint -aus positiver Vertragsverletzung.
aa) Der Senat hat in seinem Urteil ZfBR 1982, 31/32 * BauR 1982, 185, 186 ausgesprochen, es gehöre zu den vertraglichen Hauptpflichten des Architekten, dem aufgrund eines umfassenden Architektenvertrages die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht samt Rechnungsprüfung übertragen sind, die Untemehmer-angebote auf Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und spätere zusätzliche Vergütungsforderungen des Unter-
 
nehmers darauf zu prüfen, ob sie nicht Leistungen betreffen, die bereits durch den Hauptauftrag abgegolten sind (vgl. a. Senatsurteil NJW 1981, 2182). Das ergebe sich schon aus dem Leistungsbild des § 19 Abs. 1 und 4 der Gebührenordnung für Architekten (GOA), welche in jenem ebenso wie im vorliegenden Fall bei Abschluß des Architektenvertrages noch in Geltung und ausdrücklich zu dem ergänzenden Bestandteil des Vertrages gemacht worden war. Die technische und geschäftliche Oberleitung umfasse auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge.
bb) Das gilt auch hier. Die Vorbereitung des Bauvertrages mit der Firma Wähler gehörte zu dem Kernbereich dessen, was ein Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 lit. g GOA) übertragen worden ist, zu leisten hat. Achtete der Beklagte dabei vertragswidrig nicht hinreichend darauf, daß etwaige Gewährleistungsansprüche nur nach den Bestimmungen des BGB verjähren konnten, verletzte er mithin eine Hauptpflicht aus dem Vertrage. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den bisher als positive Vertragsverletzung beurteilten Fällen. Dort hatte der Architekt es jeweils erst nach Beendigung seiner ursprünglich übernommenen Tätigkeit pflichtwidrig versäumt, die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zu verhindern (BGHZ 71* 144, 147; Schäfer/Finnern, Z 3.00 Bl. 182) oder sonstigen Schaden zu vermeiden (Senatsurteil NJW 1971, 1130). Damit kam nur noch eine Verletzung von Nebenpflichten in Betracht.
b)	Ebenso wie in den von § 13 AVA zweifelsfrei erfaßten Fällen, in denen der Schaden etwa auf Planungsoder Bauaufsichtsverschulden des Architekten beruht, hatte
10
der Beklagte zwar auch hier schon vor der Abnahme des Bauwerks gegen seine Vertragspflichten verstoßen. Die Besonderheit liegt jedoch darin, daß der Beklagte - wäre die Klausel entsprechend ihrem nur scheinbar klarem Wortlaut anzuwenden - für seine Vertragsverletzung von vornherein nicht zu haften brauchte. Der Anspruch auf Schadensersatz war nämlich davon abhängig, daß die Firma Wsich mit Erfolg auf Verjährung berufen konnte. Das war bis zu dem Ablauf der auf zwei Jahre verkürzten Verjährungsfrist, also bis zu dem 6. Dezember 1976,ungewiß. Erst an diesem Tage trat die Bedingung ein, die den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten entstehen ließ. Wäre nun der Anspruch auf Schadensersatz - wie in § 13 AVA vorgesehen - gleichfalls schon nach zwei Jahren seit der Abnahme des Bauwerks verjährt, würden Entstehung und Verjährung dieses einen Anspruchs zusammenfallen. Ein solches Ergebnis kann verständigerweise nicht in Betracht kommen und von den Parteien auch nicht gewollt gewesen sein.
c)	Anstelle des danach unanwendbaren § 13 AVA gelten vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch ergänzende Vertragsauslegung eine Verjährungsregelung zu finden, die einerseits dem Architekten möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Entsprechendes hat der Senat nicht nur bei der Prüfung solcher Allgemeinen Vertragsbedingungen ausgesprochen, für die das AGBG gilt (BGHZ 84, 109, 114 f), sondern auch schon für die Fälle, die diesem Gesetz noch nicht unterworfen waren (BGHZ 72, 206, 208 mit Nachw.; NJW 1979, 2095). Die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers konnten daher erst in fünf Jahren
11
3/
verjähren, und zwar beginnend mit der Abnahme des Architektenwerks (§ 638 Abs. 1 BGB).
5.	Wann das geschehen ist, bedarf noch der Aufklärung. Das Architektenwerk konnte jedenfalls erst abgenommen werden, als der Beklagte alles getan hatte, was ihm nach dem Vertrage oblag. Dazu gehörte auch die Prüfung der Rechnungen sowie die Feststellung der Rechnungsbeträge und der endgültigen Höhe der Herstellungskosten (Senatsurteile NJW 1964, 647 mit Nachw.; vom 29. Oktober 1970 - VII ZR 14/69 = BauR 1971, 60, 615 2. März 1972 - VII ZR 146/70 = BauR 1972, 251, 252). Bisher haben die Parteien sich weder hierzu noch zu der Frage geäußert, ob der Lauf der Verjährung zwischenzeitlich gehemmt gewesen sei. Auch wenn das Bauwerk schon Ende 1974 fertiggestellt gewesen sein sollte, läßt sich jedenfalls nicht schon jetzt sagen, daß die fünfjährige Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage im Februar 1981 bereits abgelaufen sein mußte.
12
6.	Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verjährt sind.
Girisch
 Doerry	Bliesener
 Walchshöfer	Quack