Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Bliesener, Prof. 1. Die Anträge des Streithelfers der Beklagten, ihm für die Durchführung der Revision einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen und ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen. Die Revision des Streithelfers der Beklagten wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Nach Fertigstellung der Arbeiten rügten die Kläger mehrfach unterschiedliche Mängel des Treppenbelages und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf; die Aufforderung blieb erfolglos. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 8.090,98 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Streithelfers. 2. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelas sen und den Wert der Beschwer rechtsfehlerfrei auf 8.090,98 DM festgesetzt hat, ist das Rechtsmittel des Streithelfers unzulässig und damit aussichtslos, so daß auch die weiteren Anträge zurückzuweisen sind, §§ 546 a.F. 554 a, 781 b, 114 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 328/90 in dem Rechtsstreit W + S WBI^HI GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika SdHBT 0, PHI Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. BBBB# 01 platz 2, München 80 - Streithelfer: Willi Pel 'Straße Streithelfer der Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Dieter K^j, 2. Ingeborg KBB* beide wohnhaft: LaBHHHHHstraße fll* Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Istraße 8 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 16. Mai 1991 beschlossen: 1. Die Anträge des Streithelfers der Beklagten, ihm für die Durchführung der Revision einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen und ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen. 2. Die Revision des Streithelfers der Beklagten wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3 Gründe : 1. Die Beklagte errichtete als Generalunternehmerin für die Kläger ein Einfamilienhaus in B., Sie beauftragte den Streithelfer als Subunternehmer, die vom Keller bis zu dem Dachgeschoß führende Treppe mit Marmor zu belegen. Nach Fertigstellung der Arbeiten rügten die Kläger mehrfach unterschiedliche Mängel des Treppenbelages und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf; die Aufforderung blieb erfolglos. Die Kläger haben wegen der Mängel des Treppenbelages von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.090,98 DM gefordert. Auf die Streitverkündung der Beklagten ist der Subunternehmer dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 8.090,98 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Streithelfers. 4 2. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelas sen und den Wert der Beschwer rechtsfehlerfrei auf 8.090,98 DM festgesetzt hat, ist das Rechtsmittel des Streithelfers unzulässig und damit aussichtslos, so daß auch die weiteren Anträge zurückzuweisen sind, §§ 546 a.F. 554 a, 781 b, 114 ZPO. Streitwert: 8.090,98 DM Bliesener Hausmann Quack Wiebel Haß