Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Oktober 1974 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 4 ^ Zinsen aus 60.781,35 DM seit dem 3. Mai 1968 und von mehr als 2/3 der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist. Mit ihrer restlichen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung noch insoweit weiter, als sie verurteilt worden ist, mehr als 4 % Zinsen aus 60.781,35 I seit dem 3* Mai 1968 zu zahlen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. Februar 1977 Blust Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertretendurcl^di^Bezirks-f inanzdirektion in RUHMS’ OflHHIHBstraße VII ZR 328/74 URTEIL (Schlußentscheidung) Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den enieur und Baumeister Iweg B, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-* gerichts in Nürnberg vom 30. Oktober 1974 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 4 ^ Zinsen aus 60.781,35 DM seit dem 3. Mai 1968 und von mehr als 2/3 der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Berufungsgericht hat dem Kläger 61.632,03 DM nebst 8 % Zinsen aus 60.781,35 DM seit 1. Juli 1963 zugesprochen. Die Revision der Beklagten hat der Senat z.T. durch Beschluß vom 20. Dezember 1976 gemäß Entlastungsgesetz zurückgewiesen. Mit ihrer restlichen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung noch insoweit weiter, als sie verurteilt worden ist, mehr als 4 % Zinsen aus 60.781,35 I seit dem 3* Mai 1968 zu zahlen. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht sagt zu dem Zinsanspruch lediglich daß "der Betrag von 60.781,35 DM - wie beantragt - mit 8 % ab 1. Juli 1963 zu verzinsen" sei. Das ist keine Begründung, wie die Revision mit Recht rügt. Denn weder aus diesem Satz noch sonst aus dem Urtei noch auch aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätzen läßt sich entnehmen, auf welchen Erwägungen dieser Teil der Verurteilung beruht. Diese Zinsentscheidung ist daher, soweit von der Revision angegriffen, gemäß § 551 Ziff. 7 ZPO aufzuheben. Da die Sache insoweit weiterer Erörterung bedarf, ist sie in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vogt Recken Doerry Bliesener Obenhaus