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BGH · VII ZR 328/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 328/64

Das Preisgericht erkannte in seiner Sitzung vom 20» März 1959 dem Kläger, der sich neben fünf anderen Architekten an dem Wettbewerb beteiligt hatte, den ersten Preis zu» Der Beklagte, der die Schule bauen ließ, übertrug jedoch die Architektenleistungen zwei anderen Wettbewerbsteilnehmern o Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der verklagte Landkreis mit der Zuerkennung des ersten Preises durch das Preisgericht nach Maßgabe der Ausschreibung sbedingungen verpflichtet war, den Kläger mit der v/eiteren Bearbeitung des Bauvorhabens zu betrauen und demgemäß ihm hierfür das sich nach den Bestimmungen der GOA ergebende Architektenhonorar zu zahlen» Dieser Verpflichtung sei er ohne einen rechtfertigenden Grund nicht nachgekommen» Da er den Bauauftrag anderen Architekten übertragen habe, könne er seine Verpflichtung auch nicht mehr erfüllen» Er müsse deshalb dem Kläger den diesem aus der Verletzung der Ausschreibungsbedingungen entstandenen Schaden nach §§ 280, 276, 249 ff BGB ersetzen» Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung sei nicht begründet» Schwerwiegende Gründe, die dem Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unzu demutbar gemacht hätten, lägen nicht vor» Die Voraussetzungen eines Preisausschreibens (§§ 661, 657 BGB) sind nicht gegeben, da der Preiswettbewerb nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Beklagte vielmehr nur acht namentlich benannte Architekten zur Teilnahme aufgefordert hat» Das Berufungsgericht erachtet jedoch zwischen den Parteien einen Vertrag, auf den § 661 BGB sinngemäß Anwendung findet, dadurch für zustande gekommen, daß der Be- klagte dem Kläger die Y/ettbewerbsbedingungen mit Schreiben vom Io Dezember 1958 übersandt und der Kläger einen Vorentwurf für den beabsichtigten Schulneubau vorgelegt hat o Das Schreiben des Beklagten vorn 1, Dezember 1958 an den Kläger, dem die Bedingungen des engeren Wettbe-werbe beigefügt waren und in dem das Berufungsgericht das Vertragsangebot des Beklagten sieht, trägt nur die Unterschrift des Oberkreisdirektors, Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, kann jedoch der Oberkreisdirektor nach § 58 Abs.28» 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung - NLO- vom 31 o März 1958 (Nds, GV Bl, So 17) nur gemeinsam mit dem Landrail abgebeno Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nach § 58 Abs» 2 S. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das diese Bestimmung nach § 58 Abs, 4 NLO nicht gilt, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint« Die Verpflichtungserklärung, dem Kläger, falls er der erste Preisträger sein werde, die weitere Bearbeitung der Aufgabe zu übertragen, stellte ein einmaliges Geschäft § 58 AbSo 2 NLO schränkt als öffentlichrechtliche Organisationsnorm zunächst die Vertretungsmacht des Oberkreisdirektors dahin ein, daß er zu verpflichtenden Erklärungen der Mitwirkung des Landrats bedarf (vgl» BGHZ 6, 330, 333; 21, 59, 64; 32, 375, 381)« Schließt der Oberkreisdirektor ohne die Mitwirkung des Landrats einen den Kreis verpflichtenden Vertrag ab, so handelt er ohne ausreichende Vertretungsmacht, und der Vertrag ist nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam* Das gilt hier jedoch nicht, v/eil der Landrat mit der Abgabe des Vertragsangebots einverstanden war (vgl. BGHZ 21, 59, 64)» Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß der Kreisausschuß unter Vorsitz und mit Billigung des Landrats innerhalb seiner in § 51 Abs. 2 NLO umschriebenen Zuständigkeit die Ausschreibung des engeren V/ettbewerbs unter Beteiligung des Klägers zu den Bedingungen beschlossen hat, die der Oberkreisdirektor mit dem Schreiben vom 1. Die Erklärung in Abschnitt F der Vertragsinhalt gewordenen Ausschreibungsbedingungen, der Beklagte sei "gewillt“, dem ersten Preisträger die v/eitere Bearbeitung der Aufgabe, falls sie zur Durchführung komme, zu übertragen, wertet das Berufungsgericht als eine dahingehende verbindliche Zusicherung» Anders habe auch der Kläger sie nicht verstehen können. Diese Auslegung der Ausschreibungsbedingungen entspreche auch den darin für verbindlich erklärten "Grund-□ätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des Städtebaues (GRY/ 1952)", die in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag vom Bund Deutscher Architekten (BDA) aufgestellt worden seien und in denen die allgemeine Meinung der beteiligten Kreise ihren Ausdruck gefunden habe. Auch der Architekt Lindau, der die Y/ettbewerbsbedingungen für den Beklagten entworfen habe, habe den Abschnitt P als eine Verpflichtung des Beklagten verstanden, dem ersten Preisträger die weitere Bearbeitung zu übertragen. 1») Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der V/ortlaut der Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung sein muß« Dem V/ortlaut einer Erklärung kommt nach § 133 BG-B jedoch nur dann entscheidende Bedeutung zu, wenn er eindeutig ist (BGH VII ZR 65/63 vom 1» Oktober 1964)« Das ist hier nicht der Fall. 4o) Die Revision macht geltend, der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt, daß der verklagte Landkreis den Auftrag einem beliebigen 7/ettbewerbsteil-nehmer erteilen könne; denn er habe dem Beschluß des Kreistages vom 15» August 1958 zugestimmt, durch den sich dieser die endgültige Beschlußfassung über die Art und Weise der Ausund Durchführung des Bauvorhabens Vorbehalten habe. übermittelten Kreistagsbeschlusses eingeschränkt zu erachten«, Der Vorbehalt des Kreistags über die Art und Weise "der Ausund Durchführung des Neubaues" endgültig entscheiden zu wollen, läßt keine Einschränkung der Zusage erkennen, dem ersten Preisträger die weitere Bearbeitung der Aufgabe zu übertragen» Die dem Kläger ui’sprünglich mitgeteilten Bedingungen waren vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch Abschnitt P überholt» Das Berufungsgericht brauchte sich jedoch angesichts des umfangreichen Sachvortrags beider Parteien nicht ausdrücklich mit jeder Einzelheit auseinanderzu-sctzen«, Es v/ar nicht genötigt, aus diesen behaupteten oder naehgev/iesenen Äußerungen den Schluß zu ziehen, der Kläger habe selbst in der Ausschreibung keine Verpflichtung des Beklagten zur Auftragserteilung an den ersten Preisträger gesehen. 60) Als für seine Auslegung sprechend konnte das Berufungsgericht auch den § 21 Ziffo 5 der der Ausschreibung zugrundegelegten GRW 1952 anfUhren, wonach bei engeren Wettbewerben der erste Preisträger mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden "soll”» 7«) Baß die "Erläuterung und Ergänzung der GRW 1952" vom Januar 1954 nicht ausdrücklich in den Ausschreibungsbedingungen erwähnt sind, hinderte da3 Berufungsgericht nicht, sie zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen« 8«) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) bei der Auslegung der Ausschreibungsbedingungen die Bekundung des Architekten Lindau berücksichtigt, er habe als deren Verfasser mit dem Wort "gewillt" in keiner Weise eine Einschränkung gegenüber den Grundsätzen der GRW 1952 beabsichtigt« Aus der durch das Zeugnis de3 Oberkreisdirektors unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten sowie dessen Aussage zuständige Kreisausschuß, mit den von ihm ausgewählten, namentlich "benannten Architekten, den engeren Wettbewerb durchzufUhren« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kreisausschuß damit im Ergebnis bereits die Entscheidung darüber getroffen hatte, wem die weitere Bearbeitung der Aufgabe übertragen werden sollte, nämlich demjenigen der aufgeforderten Architekten, dem das Preisgericht den ersten Preis zuerkennen werde» eines Landkreises liegend angesehen werden, ob er sich bei der Vergabe eines Bauauftrags der Entscheidung eines Preisgerichts unterwirft» Das gilt jedenfalls dann, wenn der Landkreis selbst die zugelassenen Bewerber ausgesucht hat» Die Entschließung des Kreisausschusses steht sonach mit der Zuständigkeitsregelung in § 51 Abs» 2 HL0 in Einklang» Die von der Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, daß die rechtliche Stellung der Preisrichter eher der von Schiedsrichtern ähnele als der von Schiedsgutachtern, ist zutreffend (BGHZ 17» 366) und stellt dem Dargelegten nicht entgegen» Zur Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens stellt das Berufungsgericht fest, daß sich das Architektenhonorar des Klägers, wenn ihm der v/eitere Auftrag übertragen worden wäre, nach den Bestimmungen der GOA auf rd» 85 000 DM belaufen hätte» Der eingeklagte Betrag von 15 000 DM übersteige somit nicht den Betrag, der sich, wie es der Beklagte für angemessen halte, bei einem Abzug von 75 für ersparte Aufwendungen ergebe» Für seine Ansicht, der Kläger müsse sich andere Einnahmen anrechnen lassen, die er bei Beauftragung mit dem Bau der Schule nicht hätte erzielen können, habe der Beklagte trotz Aufforderung nichts vorgetragen»

Zitierte Normen: § 661 BGB § 286 ZPO § 254 BGB
GRWAusschreibungAuslegungBerufungsgerichtErklärungKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2070 079
Hachschlagöwerks nein BGHZ:	nein
 Zur Ausschreibung eines Architektenwettbewerbs*
BGH, Urto Vo 80 Mai 1967 - VII ZR 328/64 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
711 ZR 328/64	URTEIL	Verkünde!	am
8» Mai ’967 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landkreises W kreisdirektor,
 vertreten durch den Ober
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Architekten Karl Dietrich L P^Bfc-E^Ä-Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
*“■’ o
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschv/eig vom 23» April 1964 wird zurück-gewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der verklagte Landkreis forderte im Jahre 1958 acht Architekten, darunter den Kläger, zur Teilnahme an einem engeren Bauwettbewerb auf, um Vorentwürfe für den geplanten Neubau einer Kreisberufsschule in Bad Harzburg zu erlangen. In seinen Wettbewerbsbedingungen, denen kraft ausdrücklicher Erklärung des Beklagten die vom Bund Deutscher Architekten (BDA) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag im Jahre 1952 aufgestellten "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des Städtebaues11 (GRV/ 1952) verbindlich zugrundelagen, sagte er u.a. jedem Teilnehmer eine Unkostenpauschale von 2 300 DM zu und setzte
 
vier Preise in Porm von Belobigungen aus, über deren Verteilung ein Preisgericht entscheiden sollte» Unter Abschnitt P (Weitere Bearbeitung) der 7/ettbewerbsbe-dingungen heißt es:
"Der Auslober ist gewillt, dem 1* Preisträger die weitere Bearbeitung der Aufgabe, falls sic zur Durchführung kommt, zu übertragen»
Die Leistungen umfassen 1t« § 19 GOA Abu» 1 a - go"
Das Preisgericht erkannte in seiner Sitzung vom 20» März 1959 dem Kläger, der sich neben fünf anderen Architekten an dem Wettbewerb beteiligt hatte, den ersten Preis zu» Der Beklagte, der die Schule bauen ließ, übertrug jedoch die Architektenleistungen zwei anderen Wettbewerbsteilnehmern o
Der Kläger ist der Ansicht, daß der verklagte Landkreis nach Abschnitt P der Wettbev/erbsbedingungen verpflichtet gewesen sei, ihm als dem ersten Preisträger die zur Bauausführung erforderlichen Architektenleistungen zu übertragen» Da die .Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch die Tätigkeit der anderen Architekten unmöglich geworden sei, müsse er ihm Schadensersatz leisten» Sein Schaden betrage insgesamt 51 187,50 DM» Hiervon hat er als Teilbetrag im:ersten Rechtszug 6 100 DM und im zweiten Rcehtszug 15 000 DM geltend gemacht»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage staittgegeben» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
 
Errtscheidungogründe:
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der verklagte Landkreis mit der Zuerkennung des ersten Preises durch das Preisgericht nach Maßgabe der Ausschreibung sbedingungen verpflichtet war, den Kläger mit der v/eiteren Bearbeitung des Bauvorhabens zu betrauen und demgemäß ihm hierfür das sich nach den Bestimmungen der GOA ergebende Architektenhonorar zu zahlen» Dieser Verpflichtung sei er ohne einen rechtfertigenden Grund nicht nachgekommen» Da er den Bauauftrag anderen Architekten übertragen habe, könne er seine Verpflichtung auch nicht mehr erfüllen» Er müsse deshalb dem Kläger den diesem aus der Verletzung der Ausschreibungsbedingungen entstandenen Schaden nach §§ 280, 276, 249 ff BGB ersetzen» Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung sei nicht begründet» Schwerwiegende Gründe, die dem Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unzu demutbar gemacht hätten, lägen nicht vor»
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg»
I.
Die Voraussetzungen eines Preisausschreibens (§§ 661, 657 BGB) sind nicht gegeben, da der Preiswettbewerb nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Beklagte vielmehr nur acht namentlich benannte Architekten zur Teilnahme aufgefordert hat» Das Berufungsgericht erachtet jedoch zwischen den Parteien einen Vertrag, auf den § 661 BGB sinngemäß Anwendung findet, dadurch für zustande gekommen, daß der Be-
 
klagte dem Kläger die Y/ettbewerbsbedingungen mit Schreiben vom Io Dezember 1958 übersandt und der Kläger einen Vorentwurf für den beabsichtigten Schulneubau vorgelegt hat o
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl0 3GHZ 17, 366; BGH VII ZR 38/57 vom 17* April 1958), Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
II.
Das Schreiben des Beklagten vorn 1, Dezember 1958 an den Kläger, dem die Bedingungen des engeren Wettbe-werbe beigefügt waren und in dem das Berufungsgericht das Vertragsangebot des Beklagten sieht, trägt nur die Unterschrift des Oberkreisdirektors, Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, kann jedoch der Oberkreisdirektor nach § 58 Abs. 28» 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung - NLO- vom 31 o März 1958 (Nds, GV Bl, So 17) nur gemeinsam mit dem Landrail abgebeno Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nach § 58 Abs» 2 S. 2 NLO nur rechtsverbindlich, wenn sie von beiden handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.
Ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das diese Bestimmung nach § 58 Abs, 4 NLO nicht gilt, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint« Die Verpflichtungserklärung, dem Kläger, falls er der erste Preisträger sein werde, die weitere Bearbeitung der Aufgabe zu übertragen, stellte ein einmaliges Geschäft
 
■von erheblicher finanzieller Bedeutung für den Beklagten dar (vgl. BGHZ 14, 89, 93; 21, 59, 63; BGH LM Nr. 4 zur 2. DVO/GDO § 3; BGH VII ZR 35/57 vom 24. Oktober 1957 (S. 9/10)).
Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß aus der Nichtbeachtung des § 58 Abs» 2 So 1 NLO nicht die Unwirksamkeit des von den Parteien geschlossenen Vertrags folgt«
§ 58 AbSo 2 NLO schränkt als öffentlichrechtliche Organisationsnorm zunächst die Vertretungsmacht des Oberkreisdirektors dahin ein, daß er zu verpflichtenden Erklärungen der Mitwirkung des Landrats bedarf (vgl» BGHZ 6, 330, 333; 21, 59, 64; 32, 375, 381)« Schließt der Oberkreisdirektor ohne die Mitwirkung des Landrats einen den Kreis verpflichtenden Vertrag ab, so handelt er ohne ausreichende Vertretungsmacht, und der Vertrag ist nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam* Das gilt hier jedoch nicht, v/eil der Landrat mit der Abgabe des Vertragsangebots einverstanden war (vgl. BGHZ 21, 59, 64)» Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß der Kreisausschuß unter Vorsitz und mit Billigung des Landrats innerhalb seiner in § 51 Abs. 2 NLO umschriebenen Zuständigkeit die Ausschreibung des engeren V/ettbewerbs unter Beteiligung des Klägers zu den Bedingungen beschlossen hat, die der Oberkreisdirektor mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1958 dem Kläger mitgeteilt hat.
Ob § 58 Abs. 2 S. 2 NLO, soweit er die Unterschriften des Oberkreisdirektors und des Landrats sowie die Beifügung des Dienstsiegels verlangt, darüber hinaus auch
 
eine gesetzliche Formvorschrift für bürgerlichrechtliehe Rechtsgeschäfte enthält, deren Nichtbeachtung gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat, oder ob diese Bestimmung als landesgesetzliche Vorschrift über privatrechtliche Verpflichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Vertretungsmacht des handelnden Organs näher regelt (vgl. BGHZ 52, 575, 380 f), kann offen bleiben» Die vertretungsberechtigten Organe des Beklagten haben dem Abschluß des Rechtsgeschäfts zugestimmt; eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ent-fällt damit (BGHZ 21, 59, 64 ff; vgl. BGH VII ZR 21/56 vom 17. Dezember 1956 « VersR 1957, 228). Auf einen Formmangel seines Angebots darf sich der Beklagte aber nicht berufen, denn es würde einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben dar stellen, wenn er als öffentlich-rechtliche Körperschaft acht Architekten zu erheblichen Aufwendungen veranlaßt hat und sich wegen eines von ihm verschuldeten Formmangels von seiner Verpflichtungserklärung lossagen wollte»
III»
Die Erklärung in Abschnitt F der Vertragsinhalt gewordenen Ausschreibungsbedingungen, der Beklagte sei "gewillt“, dem ersten Preisträger die v/eitere Bearbeitung der Aufgabe, falls sie zur Durchführung komme, zu übertragen, wertet das Berufungsgericht als eine dahingehende verbindliche Zusicherung» Anders habe auch der Kläger sie nicht verstehen können.
Einen hinreichenden Anreiz zur Teilnahme am Wettbewerb hätten, so führt es aus, weder die versprochene
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Unkostenpauschale von 2 500 DM, noch die vorgesehene Ausstellung der Arbeiten, noch die angekündigten Belobigungen der 4- besten Arbeiten geboten» Das ganze Interesse der Bewerber sei vielmehr dahin gelenkt worden, den ersten Preis zu erringen und damit auch die weitere Bearbeitung des Bauvorhabens übertragen zu erhalten. Diese Ankündigung sei wirtschaftlich von einer alle anderen Versprechungen überragenden Bedeutung gewesen und habe den eigentlichen Anreiz zur Teilnahme bedeutet.
Diese Auslegung der Ausschreibungsbedingungen entspreche auch den darin für verbindlich erklärten "Grund-□ätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des Städtebaues (GRY/ 1952)", die in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag vom Bund Deutscher Architekten (BDA) aufgestellt worden seien und in denen die allgemeine Meinung der beteiligten Kreise ihren Ausdruck gefunden habe. In deren Vorbemerkung (Abs. 4) sei gesagt, daß die wesentliche Gegenleistung des Auslobers in der Zusicherung liege, einem durch das Preisgericht ausgezeichneten Bewerber die weitere Bearbeitung zu übertragen. Das gleiche ergebe sich aus GRW 1952 § 21 Ziff. 1 und 5 sowie aus der "Erläuterung und Ergänzung der GRW 1952". Auch der Architekt Lindau, der die Y/ettbewerbsbedingungen für den Beklagten entworfen habe, habe den Abschnitt P als eine Verpflichtung des Beklagten verstanden, dem ersten Preisträger die weitere Bearbeitung zu übertragen.
Die Auslegung der Y/ettbewerbsbedingungen steht dem Berufungsgericht zu. Das Revisionsgericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.
 
1») Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der V/ortlaut der Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung sein muß« Dem V/ortlaut einer Erklärung kommt nach § 133 BG-B jedoch nur dann entscheidende Bedeutung zu, wenn er eindeutig ist (BGH VII ZR 65/63 vom 1» Oktober 1964)« Das ist hier nicht der Fall. Die Worte "ist gewillt" können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen wie eine unverbindliche Ankündigung ausdrücken. Davon geht das Berufungsgericht aus (BU So 19)« Mit Recht hat es deshalb aus den Gesamtumständen der Erklärung deren Sinn ermittelt»
2») Hierbei hat es ohne Rechtsirrtum der Interessenlage entscheidende Bedeutung beigemessen» Es mußte aber nicht, wie die Revision meint, schon die bloße Chance der Auftragserteilung als einen hinreichenden Anreiz zur Teilnahme werten«
3») Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ausschließlich das Interesse des Klägers berücksichtigt, obwohl es nur auf den erklärten Willen und nicht auf das Vorteilstreben einer Partei ankomme«
Bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist zwar nur auf Umstände abzustellen, die ihrem Empfänger erkennbar waren (BGH VII ZR 148/60 vom 18» Dezember 1961), Dazu gehören aber gerade die erkennbaren Interessen einer Partei» Das Berufungsgericht hat hinreichend begründet, daß dem Beklagten das Interesse der Wettbewerbsteil-nehmer an der Auftragszusage zugunsten des ersten Preisträgers erkennbar war» Dabei hat es nicht einseitig nur die Interessen des Klägers berücksichtigt; denn dessen wirtschaftlichem Interesse entsprach das Interesse
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des Beklagten, durch einen hinreichenden Anreiz die auf-geforderten Architekten für die Teilnahme am Wettbewerb zu gewinnen und zu einer möglichst guten Lösung der Aufgabe anzusporneno
4o) Die Revision macht geltend, der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt, daß der verklagte Landkreis den Auftrag einem beliebigen 7/ettbewerbsteil-nehmer erteilen könne; denn er habe dem Beschluß des Kreistages vom 15» August 1958 zugestimmt, durch den sich dieser die endgültige Beschlußfassung über die Art und Weise der Ausund Durchführung des Bauvorhabens Vorbehalten habe.
Das geht fehl. Mit diesem Beschluß hatte der Kreistag, wie das Berufungsgericht eingehend darlegt, zunächst nur einen Ideenwettbewerb beabsichtigt. Die dafür vorgesehene Regelung muß nicht ohne weiteres auf/ deniispäter durchgeführten engeren Bauwettbewerb entsprechend angewendet werden. Der ursprünglich beabsichtigte Ideenv/ettbewerb unterschied sich, hinsichtlich der Y/ettbewerbsaufgabe, der Höhe der Unkostenpauschale und namentlich der Art der ausgesetzten Preise (Geldpreise statt bloßer Belobigungen) grundlegend von der späteren Ausschreibung. Unerheblich i3t daher die als übergangen gerügte Behauptung des verklagten Landkreises, im Laufe des engeren Bauwettbev/erbs habe keine Partei eine Erklärung zu der Neufassung der Ausschreibung abgegeben.
Der Kläger hatte zudem keinen Anlaß, den Abschnitt F der ihm mit Schreiben vom 1. Dezember 1958 zugesandten Y/ettbewerbsbedingungen als durch Ziffer 6 des ihm zuvor
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übermittelten Kreistagsbeschlusses eingeschränkt zu erachten«, Der Vorbehalt des Kreistags über die Art und Weise "der Ausund Durchführung des Neubaues" endgültig entscheiden zu wollen, läßt keine Einschränkung der Zusage erkennen, dem ersten Preisträger die weitere Bearbeitung der Aufgabe zu übertragen» Die dem Kläger ui’sprünglich mitgeteilten Bedingungen waren vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch Abschnitt P überholt»
5») Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, wie beantragt, den Berufsschuldirektor Wiecker darüber vernommen, daß ihn der Vater des Klägers, der Jurist sei, als 'Yiecker ihm zu dem Erfolg des Klägers im ’Wettbewerb gratulierte, gefragt habe, ob das auch den Auftrag bedeute» Das Berufungsgericht habe auch nicht die Bekundung des Landrats Kunkel berücksichtigt, der Kläger habe bei der Ausstellung der Entwürfe zu ihm geäußert, hoffentlich bekomme er nun auch den Auftrag, oder so ähnlich»
Das Berufungsgericht brauchte sich jedoch angesichts des umfangreichen Sachvortrags beider Parteien nicht ausdrücklich mit jeder Einzelheit auseinanderzu-sctzen«, Es v/ar nicht genötigt, aus diesen behaupteten oder naehgev/iesenen Äußerungen den Schluß zu ziehen, der Kläger habe selbst in der Ausschreibung keine Verpflichtung des Beklagten zur Auftragserteilung an den ersten Preisträger gesehen. Der Kläger und sein Vater konnten angesichts der eingetretenen Entwicklung die nicht unbegründete Befürchtung hegen, der Landkreis werde sich seiner Verpflichtung zur Auftragserteilung entziehen.
60) Als für seine Auslegung sprechend konnte das Berufungsgericht auch den § 21 Ziffo 5 der der Ausschreibung zugrundegelegten GRW 1952 anfUhren, wonach bei engeren Wettbewerben der erste Preisträger mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden "soll”»
Biese Bestimmung zeigt, daß der Deutsche Städtetag und der Bund Deutscher Architekten die Beauftragung des ersten Preisträgers verlangen« Dem entspricht die Ausschreibung des Beklagten« Er hat sich darin der in § 21 Ziffo 1 GRW 1952 vorgeschriebenen Ausdrucksweise:
"ist gewillt" bedient« Die Meinung der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Ausschreibungsbedingungen nicht die GRW 1952 habe berücksichtigen dürfen, ist bei dieser Sachlage nicht zu verstehen«
Zu Beginn der Ausschreibung ist ausdrücklich gesagt, daß ihr die GRW 1952 verbindlich zugrunde liegen«
7«) Baß die "Erläuterung und Ergänzung der GRW 1952" vom Januar 1954 nicht ausdrücklich in den Ausschreibungsbedingungen erwähnt sind, hinderte da3 Berufungsgericht nicht, sie zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen«
Sie waren bei Vertragsschluß bereits herausgegeben, gelten nach ihrer Vorbemerkung als Bestandteil der GRW 1952 und stellen eine authentische Auslegung dar»
8«) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) bei der Auslegung der Ausschreibungsbedingungen die Bekundung des Architekten Lindau berücksichtigt, er habe als deren Verfasser mit dem Wort "gewillt" in keiner Weise eine Einschränkung gegenüber den Grundsätzen der GRW 1952 beabsichtigt« Aus der durch das Zeugnis de3 Oberkreisdirektors	unter Beweis
 gestellten Behauptung des Beklagten sowie dessen Aussage
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vom 51- Januar 1964 und der des Landrats Kunkel vom 26» Juli 1962 ergibt sich nicht, daß der Architekt
 die von ihm verfaßten Ausschreibungsbedingungen anders aufgefaßt hat»
9„) Das Berufungsgericht hat das Fernschreiben des Deutschen Städtetags vom 27» Dezember 1963 als für seine Auslegung sprechend gewertet» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Daß darin der § 21 Ziff» 5 der GRW 1952 nicht als Ilußvorschrift verstanden wird, ist dem Berufungsgericht nicht entgangen (BU S» 28)» Dieser Umstand i3t unerheblich (vgl» oben I, 6), denn in den Ausschreibung sbedingungen ist das dem § 21 Ziff» 1 GRW entnommene Y/ort "gewillt” verwendet worden» Der Beklagte hat selbst diese von ihm eingeholte Auskunft des Deutschen Städtetags dem Berufungsgericht vorgelegt» Damit war sein Antrag im Schriftsatz vom 21» November 1963, das Gericht möge diese Auskunft einholen, erledigt; jedenfalls weist die Revision nicht nach, daß der Beklagte noch auf einer weiteren Auskunft des Deutschen Städtetags bestanden hat» Falls, wie die Revision dem Fernschreiben entnehmen will, in der Praxis häufig von den Bestimmungen der GRW 1952 abgewichen wird, so ergibt sich daraus nichts gegen die Auslegung der ebenfalls abweichend gefaßten Ausschreibungsbedingungen des Beklagten durch das Berufungsgericht.
IV.
Nachdem der Kreistag entsprechend seiner in § 36 Abs. 2 Ziff» 10 NLO geregelten Zuständigkeit in der Sitzung vom 15» August 1958 den Bau der Berufsschule beschlossen hatte, beschloß der nunmehr nach § 51 Abs. 2 NLO
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zuständige Kreisausschuß, mit den von ihm ausgewählten, namentlich "benannten Architekten, den engeren Wettbewerb durchzufUhren« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kreisausschuß damit im Ergebnis bereits die Entscheidung darüber getroffen hatte, wem die weitere Bearbeitung der Aufgabe übertragen werden sollte, nämlich demjenigen der aufgeforderten Architekten, dem das Preisgericht den ersten Preis zuerkennen werde»
Darin habe keine unzulässige Übertragung einer Entscheidungsbefugnis an eine unzuständige Stelle gelegen« Die Preisrichter hätten nicht etwa v/ie Schiedsgutachter im Zv/eifel nach billigem Ermessen oder gar nach freiem Belieben, sondern gewissermaßen als Schiedsrichter entscheiden sollen (BüHZ 17, 366, 372)»
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» In der Auswahl der zur Teilnahme am Wettbewerb aufgeforderten acht Architekten lag die Entschließung und Erklärung des Kreisausschusses, daß derjenige von ihnen den Bauauftrag erhalte, dessen Entwurf das Preisgericht als den besten werte, Damit gab der Kreisausschuß zu erkennen, daß er jeden der acht aufgeforderten Architekten grundsätzlich für die Durchführung des Bauvorhabens als geeignet hielt. Es kam lediglich noch darauf an, wessen Entwurf der beste war. Nur diese, besondere Sachkenntnis voraussetzende Entscheidung überließ der Kreisausschuß dem Preisgericht, Darin lag, entgegen der Ansicht der Revision, keine rechtlich unzulässige Delegation einer dem Kreisausschuß kraft Gesetzes zustehenden Befugnis. Die Verantwortung für die Geeignetheit des mit dem ersten Preis ausgezeichneten Architekten hatte der Kreisausschuß selbst mit der Auswahl der acht Architekten übernommen. Es muß als im Ermessen
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eines Landkreises liegend angesehen werden, ob er sich bei der Vergabe eines Bauauftrags der Entscheidung eines Preisgerichts unterwirft» Das gilt jedenfalls dann, wenn der Landkreis selbst die zugelassenen Bewerber ausgesucht hat» Die Entschließung des Kreisausschusses steht sonach mit der Zuständigkeitsregelung in § 51 Abs» 2 HL0 in Einklang» Die von der Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, daß die rechtliche Stellung der Preisrichter eher der von Schiedsrichtern ähnele als der von Schiedsgutachtern, ist zutreffend (BGHZ 17» 366) und stellt dem Dargelegten nicht entgegen»
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Zur Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens stellt das Berufungsgericht fest, daß sich das Architektenhonorar des Klägers, wenn ihm der v/eitere Auftrag übertragen worden wäre, nach den Bestimmungen der GOA auf rd» 85 000 DM belaufen hätte» Der eingeklagte Betrag von 15 000 DM übersteige somit nicht den Betrag, der sich, wie es der Beklagte für angemessen halte, bei einem Abzug von 75 für ersparte Aufwendungen ergebe» Für seine Ansicht, der Kläger müsse sich andere Einnahmen anrechnen lassen, die er bei Beauftragung mit dem Bau der Schule nicht hätte erzielen können, habe der Beklagte trotz Aufforderung nichts vorgetragen»
Die Revision verkennt nicht, daß den Beklagten die Bev/eiolast für seine Behauptung trifft, der Kläger hätte infolge des Ausfalls des Auftrags andere Einnahmen erzielen können» Sie meint jedoch, der Kläger müsse, da der damit zusammenhängende Sachverhalt allein in seiner Sphäre liege, beweisen, daß er sich keine andere Einnahmen
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habe verschaffen können, was nicht zu vermuten sei, da ein Architekt heutzutage eher überbelastet als unterbeschäftigt seio
 Dem kann nicht gefolgt werden«
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte seine Verpflichtung, mit ihm einen Architektenvertrag abzuschließen, nicht erfüllt hat« Daß das schädigende Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile gebracht hat, muß der Schädiger beweisen (RGR Komm« 11« Aufl« vor §§ 249 ff Anm. 76)« Desgleichen obliegt dem Schädiger der Beweis, der Geschädigte habe es schuldhaft unterlassen (§ 254 Abs« 2 BGB), den Schaden abzuv/enden oder zu mindern (RGR Komm« 11« Aufl« § 254 Anm« 16 ff)« Der Sachverhalt liegt insofern ähnlich dem in § 649 2. Halbsatz EGB geregelten* auch dort ist anerkannt, daß der Besteller beweispflichtig ist (RGZ 104, 93, 935 BGH VII ZR 274/56 vom 28« März 1957; VII ZR 147/60 vom 7« Dezember 1961)« Das Berufungsgericht hat somit nicht die Beweislast verkannt«
Daß der Kläger in der für den Bau der Schule vorgesehenen Zeit sonstige Architektenaufträge erhalten habe, hat der Beklagte nicht behauptet«
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen»
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Meyer