* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus dem genannten Darlehen noch eine weitere Zinsforderung für die Zeit vom 1?. Die Klägerin hat ihre Klage weiter auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) gestützt, mit der Begründung, der Beklagte habe das genannte Darlehen erschlichen. Der Beklagte hat unter anderem eingewendet, die Klageforderung sei dadurch getilgt, daß die Birma LiflHB im Jahre 1961 zu dem Zwecke der Rückzahlung dieses Darlehens 5 der oben erwähnten Wechsel im Gesamtbetrag von 28*91? Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe die Zahlungen auf die Wechsel nicht als Darlehensrückzahlung empfangen und verbucht, sondern es habe sich um ’’Hinterlegungen” der Firma DiflHB für Schulden aus anderen Finanzierungsgeschäften gehandelt; sie {‘Klägerin) , sei daher berechtigt gewesen, die 28.917 DM mit ihren anderen Forderungen gegen die - am 1$. 1.) Die Revision meint, die von dem Beklagten mitgeteilten Aussagen des Direktors Dr. SflHHi der Klägerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigten diesen Sachverhalt nicht. 2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin für unerheblich erachtet, sie habe die von der Birma DiJBBBBeingelösten Wechsel ’’nicht als Darlehensrückzahlung empfangen und verbucht”. Da, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Birma DiflHHi die Wechsel eingelöst hat, was vereinbarungsgemäß der Rückzahlung des genannten Darlehens diente, so war die Klägerin nicht befugt, diesen Zahlungen einseitig eine andere Zweckbestimmung zu unterschieben. Eine Verwendung der Zahlungen der Firma LiBHH als "Hinterlegungen” für andere Schulden dieser Firma, wie die Klägerin sie erstrebt, wäre nur dann möglich, wenn die Firma LiflHB diese Zahlungen überhaupt nicht auf die genannten Wechsel geleistet hätte, oder wenn die drei Beteiligten (Klägerin, Firma I>iBHB’ Firma G|HP) durch eine nach Abschluß des Barlehensvertrages und nach Hingabe der Wechsel getroffene neue Vereinbarung die Wechsel ihres ursprünglichen Vertragszwecks entkleidet und ihnen nachträglich eine anderweitige Zweckbestimmung gegeben hätten. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, genügte in diesem Zusammenhang nicht die bloße, von der Klägerin mit Tatsachen nicht näher belegte Behauptung, bei den Wechseleinlösungen habe es sich um ’’Hinterlegungen” für Forderungen aus anderen Finanzierungsgeschäften gehandelt. 3*) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die unstreitige Tatsache außer acht gelassen, daß die Klägerin der Firma IdJHB von den gezahlten 28.917 DM später 15*000 BM wieder zurückgozahlt hat. 5. ) Bei der Unsubstantiiertheit des Sachvor-trags der Klägerin war das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Klägerin auf die Unzulänglichkeit des von ihr dazu angetretenen Beweises hinzuweisen (vgl. 6. ) Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin aus dem hier fraglichen Darlehensgeschäft voll befriedigt worden ist. Schon deswegen brauchte sich das Berufungsgericht mit dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, auf den die Klägerin ihre Klage weiter gestützt hatte, nicht näher zu befassen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 139 ZPO § 816 BGB § 97 ZPO
KGFirmaBerufungsgerichtDarlehenKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
327/64	URTEIL	Verkündet	am
3« Oktober 1966 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Deutschen I in Fi
-Finanzierung Aktiengesellschaft Straße vertreten durch ihre
 Vorstandsmitglieder Dipl. Kfm. Rudolf W( itraße fli und Dr. Dieter HflB, jstraßc
 Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof.Dr.
Dr.
gegen
 den Kaufmann Anton
 traße
>
in Hi
MCI!
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Pebruar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Ende September I960 versprach die Klägerin der Firma GHHB-Ge triebe GmbH in IHBH und der Firma Alfred LiflHB in LaHBHHHHl als Gesamtschuldnern ein Darlehen von 120.000 DM. Das Darlehen sollte der Finanzierung eines Maschinenkaufs der Firma OflHB der Firma LlJH HB dienen. Hach dem Vertrag sollte es, einschließlich 18.750 DM Finanzierungskosten und Inkassospesen, in 24 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden, und zwar durch Einlösung von Wechseln, welche zu diesem Zwecke von der Firma DiHHI ausgestellt, von der Firma GHHB-Getriebe GmbH akzeptiert, von der Firma GjBBH^-Oetriebe KG in L<HHV indossiert und der Klägerin ausgehändigt worden waren. Für das Darlehen erhielt die Klägerin eine Reihe
 
von Sicherheiten; u.a. trat ihr der Beklagte, damals zugleich Geschäftsführer der	Getriebe	GmbH,
persönlich haftender Gesellschafter der G^H^Ge-triebe KG und Gesellschafter der ^mi^-Werke KG in von seiner Auseinandersetzungsforderung gegen die übrigen Gesellschafter der letztgenannten Firma einen Teilbetrag von 60.000 DM ab.
In Erfüllung ihres Darlehensversprechens und zugleich zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Firma LifHB gegen die Firma GflHIB zahlte die Klägerin an die Firma DifllHM111 27* September I960 60.000 DM und am 7. Oktober I960 40.000 DM.
Am 8. November I960 fielen beide G((m~Firmen in Konkurs. Mit Schreiben vom 9* November I960 bezifferte die Klägerin ihre Darlehensforderung einschließlich Zinsen bis zu dem 17« Dezember I960 mit 103.592,15 DM. In dieser Höhe meldete sie die Forderung in beiden Konkursverfahren an und erhielt insoweit volle Befriedigung aus verschiedenen Sicherheiten zwischen dem 3* Juli 1961 und dem 25. Juni 1962.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus dem genannten Darlehen noch eine weitere Zinsforderung für die Zeit vom 1?. Dezember I960 bis zu dem 25* Juni 1962 in Höhe von 10.922,83 DM zu. Mit der Klage hat sie hierfür den Beklagten in Anspruch genommen, weil er unstreitig auf Grund eines Vergleichs mit den übrigen Gesellschaftern der VfdB^-Werke KG Beistungen* von mehr als 10.922,83 DM erhalten hat, welche dao Erlöschen der von ihm sicherheitshalber an die Klägerin abgetretenen Forderung herbeigeführt haben (§§ 407 Abs. 1 in Verbindung mit 816 Abs. 2 BGB).
i
 
Die Klägerin hat ihre Klage weiter auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) gestützt, mit der Begründung, der Beklagte habe das genannte Darlehen erschlichen.
Der Beklagte hat unter anderem eingewendet, die Klageforderung sei dadurch getilgt, daß die Birma LiflHB im Jahre 1961 zu dem Zwecke der Rückzahlung dieses Darlehens 5 der oben erwähnten Wechsel im Gesamtbetrag von 28*91? DM eingelöst habe, was bei der Abrechnung in den Konkursverfahren unberücksichtigt geblieben sei. Die Klägerin habe somit auch keinen Schaden.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe die Zahlungen auf die Wechsel nicht als Darlehensrückzahlung empfangen und verbucht, sondern es habe sich um ’’Hinterlegungen” der Firma DiflHB für Schulden aus anderen Finanzierungsgeschäften gehandelt; sie {‘Klägerin) , sei daher berechtigt gewesen, die 28.917 DM mit ihren anderen Forderungen gegen die - am 1$. November 1961 ebenfalls in Konkurs gefallene - Firma LiflB zu verrechnen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Öberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Bntscheidungsgründej
 Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Firma Lid eingelösten 5 Wechsel ’’das hier fragliche Darlehensgeschäft betrafen”, somit die Bezahlung der Wechsel zur Erfüllung dieser Darlehensschuld geschah. Von diesem
 
Tatbestand ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
1.) Die Revision meint, die von dem Beklagten mitgeteilten Aussagen des Direktors Dr. SflHHi der Klägerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigten diesen Sachverhalt nicht.
Das trifft nicht zu. Diese Aussagen können nicht anders verstanden werden als das Berufungsgericht sie aufgefaßt hat.
Ausdrücklich heißt es im Berufungsurteil weiter, die Klägerin habe weder bestritten, daß Dr. sHHHB diese Aussagen gemacht habe, noch behauptet, daß diese Aussagen inhaltlich unrichtig seien.
2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin für unerheblich erachtet, sie habe die von der Birma DiJBBBBeingelösten Wechsel ’’nicht als Darlehensrückzahlung empfangen und verbucht”. Da, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Birma DiflHHi die Wechsel eingelöst hat, was vereinbarungsgemäß der Rückzahlung des genannten Darlehens diente, so war die Klägerin nicht befugt, diesen Zahlungen einseitig eine andere Zweckbestimmung zu unterschieben. Vielmehr führte die Bezahlung der Wechsel gemäß den bei Abschluß des Darlehensvertrages zv/ischen den drei Beteiligten getroffenen Abreden ohne weiteres dazu, daß die Klägerin in Höhe der Wechsclzahlungen der Firma EiflBHHihre Weehsel-und Darlehensansprüche sowohl gegen die Firma OflHBV
(Akzeptant), als auch gegen die Firma IiiflHBB (Aussteller)
*
verlor. Ob und in welcher Höhe diese Ansprüche der Klägerin gegen die Firma HflB auf die Firma BiflHV übergegangen sind, ist hier ohne Bedeutung.
6
I.-
Eine Verwendung der Zahlungen der Firma LiBHH als "Hinterlegungen” für andere Schulden dieser Firma, wie die Klägerin sie erstrebt, wäre nur dann möglich, wenn die Firma LiflHB diese Zahlungen überhaupt nicht auf die genannten Wechsel geleistet hätte, oder wenn die drei Beteiligten (Klägerin, Firma I>iBHB’ Firma G|HP) durch eine nach Abschluß des Barlehensvertrages und nach Hingabe der Wechsel getroffene neue Vereinbarung die Wechsel ihres ursprünglichen Vertragszwecks entkleidet und ihnen nachträglich eine anderweitige Zweckbestimmung gegeben hätten. Die Klägerin hat weder das eine noch das andere behauptet. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, genügte in diesem Zusammenhang nicht die bloße, von der Klägerin mit Tatsachen nicht näher belegte Behauptung, bei den Wechseleinlösungen habe es sich um ’’Hinterlegungen” für Forderungen aus anderen Finanzierungsgeschäften gehandelt.
3*) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die unstreitige Tatsache außer acht gelassen, daß die Klägerin der Firma IdJHB von den gezahlten 28.917 DM später 15*000 BM wieder zurückgozahlt hat.
Bas Berufungsgericht unterstellt, daß infolge dieser Rückzahlung die 15*000 BM nicht auf die Barlehensschuld anzurechnen sind. Es weist aber mit Recht darauf hin, daß auch schon der dann noch verbleibende Betrag von 13*917 BM die Klageforderung übersteigt.
4.) Bio Revision vermißt einen Beweisantritt der Beklagten über die Tilgung der eingeklagten Zinsschuld.
 
Die Rüge ist nicht begründet. Angesichts des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts bedurfte es eines Beweisantritts der Beklagten nicht.
5.	) Bei der Unsubstantiiertheit des Sachvor-trags der Klägerin war das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Klägerin auf die Unzulänglichkeit des von ihr dazu angetretenen Beweises hinzuweisen (vgl. Urteil des Senats VII ZR 272/61 vom 12. Juni 1963 S. 4 - 5).
6.	) Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin aus dem hier fraglichen Darlehensgeschäft voll befriedigt worden ist. Infolgedessen wäre sie nicht mehr befugt gewesen, auf die ihr vom Beklagten sicherheitshalber abgetretene Auseinandersetzungsforderung Zugriff zu nehmen. Aus demselben Grunde kann sie jetzt gegen den Beklagten auch nicht den Anspruch äus § 816 Abs. 2 BGB geltend machen, der an die Stelle der erloschenen abgetretenen Forderung getreten ist.
7.	) Wegen ihrer vollständigen Befriedigung aus dem oben genannten Darlehen hat die Klägerin im Zusammenhang mit diesem Darlehen auch keinen Schaden erlitten. Schon deswegen brauchte sich das Berufungsgericht mit dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, auf den die Klägerin ihre Klage weiter gestützt hatte, nicht näher zu befassen.
 
8.) Die Klägerin hat die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen (§ 97 ZPO).
Vogt
 Pinke
Glanzmann
 Rietschel
Erbel