* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 326/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 326/64

Der Kläger hat 13.027,61 DM nebst Zinsen eingeklagt und vor dem Landgericht geltend gemacht, diesen Betrag schulde ihm der Beklagte als Vergütung aus den über die 8 Kiestransporte zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtverträgen. Der Beklagte hat bestritten, daß seine Schulden vom Kläger getilgt worden seien. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Kläger die Schulden des Beklagten aus seinen Frachtgeschäften mit Mitgliedern des Klägers in Höhe von 13*027,61 DM nach § 267 BGB getilgt hat. Jedenfalls steht dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wenigestens ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. 1. ) Der Kläger führte ein Geschäft des Beklagten, indem er die den Schiffern gegen diesen zustehenden Frachtforderungen beglich. Wenn dem Kläger hierbei auch daran gelegen war, daß seine Mitglieder wegen ihrer Forderungen bald befriedigt würden, so kann doch sein Wille, zugleich ein Geschäft des Beklagten zu führen, nicht angezweifelt werden. Es ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit den Zahlungen die Schulden des Beklagten tilgen wollte. Nicht nur die Geschäftsführung als solche, sondern auch deren Übernahme müsse dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Ein Interesse des Beklagten, daß der Kläger sich in dessen Belange einmische und ohne dessen Einverständnis von ihm geschuldete FrachtVergütungen bezahle, könne nicht ohne weiteres angenommen werden. 1) hatte der Kläger gefolgert, Beförderungen von Baustoffen mit Binnenschiffen seien hinfort nicht mit dem einzelnen Schiffer, sondern mit ihm, dem Kläger, abzurechnen, und ein dementsprechendes Rundschreiben vom 10. Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, damit einverstanden erklärt und die Abrechnung der 8 hier in Streit stehenden Fahrten dem Kläger überlassen. Burch diesen Vorgang mag zwar, wie das Berufungsgericht ausführt, noch nicht dargetan sein, daß der Beklagte den Kläger auch "ermächtigt” hat, die Frachtver-gütungen an die Schiffer zu zahlen. Der Beklagte hat denn auch gar nichts dafür vor tragen können, daß die Bezahlung seiner Schulden ihm aus irgendeinem Grunde unerwünscht gewesen wäre, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es geht fehl, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Gewicht darauf legt, daß der Beklagte sonst alle Frachtgeschäfte unmittelbar mit den Schiffern, ohne den Kläger einzuschalten, abgewickelt hat. b) Wie der Kläger zutreffend ausführt, konnte es dem Beklagten nur recht sein, wenn der Kläger alsbald an die Schiffer zahlte und erst hinterher bei ihm Rückgriff nahm, weil das für ihn einer Stundung gleich kam. c) An diesem Interesse fehlt es auch nicht hinsichtlich derjenigen Frachtforderungen, welche der Kläger erst beglichen hat, nachdem er den von den Parteien im Juli 1959 Daß wegen der Kündigung das Interesse des Beklagten, von seinen Schulden gegenüber den Schiffern befreit zu werden, sich verringert hätte, ist nicht ersichtlich. d) Zu Unrecht stößt sich das Berufungsgericht daran, daß der Beklagte mit Schreiben vom 25* November 1959 Provisionsforderungen gegen den Kläger geltend gemacht hat. Wenn er solche Forderungen hatte, so lag es erst recht in seinem Interesse, daß seine Schulden bei den Schiffern vom Kläger getilgt wurden. 5.) Der sonach vom Kläger gemäß § 677, 683, 670 BGB erworbene Anspruch auf Auf v/endungs ersatz ist nicht verjährt, obschon er diesen Anspruch erst im zweiten Rechtszug Ende 1963 erstmals gerichtlich geltend gemacht hat, während die Frachtverträge in der Zeit vom 12. Die Forderungen der Schiffer selbst verjährten allerdings nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren; diese Frist gilt auch bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners (RGZ 86, 422). In der Entscheidung RGZ 86, 96, 98 hat das Reichsgericht ausgeführt, daß bei Bezahlung kurzfristig verjährender Schulden durch einen Dritten die diesem aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung erwachsenden Ersatzansprüche nicht in der für die ursprüngliche Schuld geltenden kurzen Frist, sondern in 30 Jahren verjähren. Anders hat er - wie ebenfalls schon das Reichsgericht (RGZ 170, 252) - in Fällen entschieden, in denen Rückgriff verlangt wurde für solche Leistungen, die als "regelmäßig wiederkehrende” im Sinne des § 197 BGB erbracht worden waren, nämlich Rückstände von Unterhaltsleistungen (BGHZ 31» 329) und Versorgungsrenten (VII ZR 225/60 vom 8. Daß dem Schuldner auch gegen seinen Willen eine neue Verbindlichkeit aufgedrängt werden könnte, gegen die er die Verjährungseinrede nicht nach Ablauf der für die ursprüngliche Schuld geltenden kurzen Frist, sondern erst nach 30 Jahren erheben könnte, ist in der Tat nicht recht einzusehen. Y/ird jemand als Geschäftsführer unter diesen Voraussetzungen tätig, so drängt er dem Schuldner nichts auf, und dieser ist nicht unbillig benachteiligt, wenn er dem in seinem Willen und Interesse Handelnden den Ausgleich für dessen Aufwendungen nicht in der kurzen Verjährungsfrist verwehren kann. Ihrem rechtlichen Entstehungsgrund nach unterscheiden sich zwar die Ansprüche; die Klageforderung beruht auf Geschäftsführung ohne Auftrag; die Gegenansprüche sind Provisionsforderungen und Schadensersatzforderungen wegen durch vorzeitige Beendigung des Vertrags entgangener Provisionen. Die beiderseitigen Ansprüche gehen zurück auf Frachtgeschäfte, die Mitglieder des Klägers durch dessen Vermittlung mit dem Beklagten abgeschlossen und durchgeführt haben und für die der Beklagte vom Kläger Provision beansprucht.

Zitierte Normen: § 267 BGB § 302 ZPO
GeschäftsführungBGBInteresseBerufungsgerichtSchuldeAnspruchKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
2070 081
BGB §§ 195, 196, 683
a)	Zur Abgrenzung von nützlicher und unerwünschter Geschäftsführung *
b)	Der Anspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz verjährt in der Regel auch dann in 30 Jahren, wenn die Aufwendungen durch Tilgung kurzfristig verjährender Schulden des Ge-schäftsherrn entstanden sind.
BGH, Urt.v. 20. April 1967 - VII ZR 326/64 - OLG Karlsruhe
(in Freiburg) LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 3.26/64	URTEIL	Verkündet	am
20. April 1967 Horn
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de^Schif f erbe tri ebsverbands "Jus et J(BHI^P", DI flHHB, B^Ballee A vertreten durch den Vorsitzenden Willy
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Spediteur Hans HBB^str.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
h. c.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4«. Zivilsenat in Preiburg, vom 19. März 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der klagende Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Privatschiffer für das Stromgebiet des Rheins zusammengefaßt sind (§§ 11, 12, 40 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953, BGBl. 1953 I 1453). Im Juli 1956 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Beklagte die Vertretung des Klägers im Raum Kehl/Straßburg übernahm und den in den dortigen Häfen "eintreffenden, dem SBV (Kläger) angeschlossenen Partikulierkahnraura betreuen" sollte. Aufgabe des Beklagten war es u.a., "passende Ladungen, falls vorhanden, den einzelnen Schiffern anzu-dienen”. Für seine Tätigkeit erhielt der Beklagte eine Provision. Am 24. November 1959 kündigte der Kläger den Vertrag zu dem 31. Dezember 1959*
 
In der Zeit vom 12. August 1959 "bis zu dem 29- Januar I960 ließ der Beklagte 8 Schiffsladungen Kies durch Mitglieder des Klägers befördern. Über die Fahrten erteilte ihm der Kläger in der Zeit vom 26. August 1959 bis zu dem 30. März I960 Rechnungen. Die Rechnungsbeträge hat der Beklagte nicht bezahlt und sich auf Gegenforderungen berufen.
Der Kläger hat 13.027,61 DM nebst Zinsen eingeklagt und vor dem Landgericht geltend gemacht, diesen Betrag schulde ihm der Beklagte als Vergütung aus den über die 8 Kiestransporte zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtverträgen.
Im zweiten Rechtszug hat er vorgetragen, die Frachtverträge seien zwischen dem Beklagten und den einzelnen Schiffern zustandegekommen. Deren Frachtansprüche habe er, der Kläger, erfüllt und damit den Beklagten von seinen Verbindlichkeiten befreit. Der Beklagte müsse ihm die dafür aufgewandten Beträge ersetzen.
Der Beklagte hat bestritten, daß seine Schulden vom Kläger getilgt worden seien. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und schließlich mit Gegenforderungen in Höhe von angeblich 10-358,62 und 5-980,38 DM aufgerechnet.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 13.027,61 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Kläger die Schulden des Beklagten aus seinen Frachtgeschäften mit Mitgliedern des Klägers in Höhe von 13*027,61 DM nach § 267 BGB getilgt hat. Es meint, der Kläger könne Erstattung der für die Schuldtilgung aufgewandten Beträge weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
II.
Auf die Angriffe der Revision, die sich gegen die Verneinung vertraglicher Ansprüche wenden, braucht nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls steht dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wenigestens ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
1.	) Der Kläger führte ein Geschäft des Beklagten, indem er die den Schiffern gegen diesen zustehenden Frachtforderungen beglich. Wenn dem Kläger hierbei auch daran gelegen war, daß seine Mitglieder wegen ihrer Forderungen bald befriedigt würden, so kann doch sein Wille, zugleich ein Geschäft des Beklagten zu führen, nicht angezweifelt werden. Es ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit den Zahlungen die Schulden des Beklagten tilgen wollte.
2.	) Anspruch auf Aufwendungsersatz hat der Geschäftsführer nur, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem
 
Interesse und dem wirlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschüftsherrn entspricht (§ 685 BGB)«
Biese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Es führt zunächst aus: In vielen Fällen möge es zwar dem Interesse des Schuldners entsprechen, daß ein Dritter seine Schulden bezahle. Es seien aber auch Frille denkbar, in denen dem Schuldner daran gelegen sei, daß die Schulden nicht bezahlt würden. Nicht nur die Geschäftsführung als solche, sondern auch deren Übernahme müsse dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprechen. § 683 BGB wolle den Geschäftsherrn vor unberechtigter, aufdringlicher und unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten schützen. Er hafte in der Regel für Aufwendungen des Geschäftsführers nur, wenn es dringend geboten erscheine, von dem normalen Weg der Selbsterledigung des Geschäfts oder der Besorgung durch einen Beauftragten abzuweichen. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Ein Interesse des Beklagten, daß der Kläger sich in dessen Belange einmische und ohne dessen Einverständnis von ihm geschuldete FrachtVergütungen bezahle, könne nicht ohne weiteres angenommen werden.
Biesen Ausführungen kann nicht in allem gefolgt werden. Bas Berufungsgericht engt den Tatbestand der "nützlichen11 Geschäftsführung, aus der die in § 683 BGB genannten Ansprüche entstehen, allzu sehr ein. Seine allgemeinen Erörterungen decken sich allerdings weitgehend mit Ausführungen, die auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs enthalten sind (vgl. VI ZR 273/53 vom 12. Januar 1955 - LM Nr. 3 zu § 683 BGB; VII ZR 85/62 vom 20. Juni 1963 = DI Nr. 17 zu § 683 BGB). Wenn jedoch in dem letztgenannten Urteil des erkennenden Senats ein In-
 
teresse des Geschäftsherrn in der Regel nur dann bejaht wird, falls es als "dringend geboten” erscheint, von dem normalen Weg der Selbsterledigung des Geschäfts abzuwei-ehen, so sollte damit ebenso wie in der zuerst genannten Entscheidung des VI, Zivilsenats nur betont werden, daß der Geschäftsherr vor aufdringlicher und unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten zu schützen sei, Geschäft sbesorgungen, die dem Geschäftsherrn bei objektiver Betrachtung nur erwünscht sein konnten, waren damit nicht gemeint,
 Im vorliegenden Pall beurteilt jedenfalls das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Übernahme der Geschäftsführung unrichtig. Es beachtet die gegebenen besonderen Umstünde nicht genügend; teils läßt es Umstände, die für das Interesse des Beklagten sprechen, außer acht; aus anderen Umständen entnimmt es zu Unrecht Bedenken dagegen, dieses Interesse zu bejahen,
a)	Aus einer Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg vom 9* Juli 1959 (BAnz Nr. 129 vom 11. Juli 1959 S. 1) hatte der Kläger gefolgert, Beförderungen von Baustoffen mit Binnenschiffen seien hinfort nicht mit dem einzelnen Schiffer, sondern mit ihm, dem Kläger, abzurechnen, und ein dementsprechendes Rundschreiben vom 10. Juli 1959 an die in Betracht kommenden Befrachter, Spediteure usf., darunter auch an den Beklagten, versandt. Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, damit einverstanden erklärt und die Abrechnung der 8 hier in Streit stehenden Fahrten dem Kläger überlassen.
Burch diesen Vorgang mag zwar, wie das Berufungsgericht ausführt, noch nicht dargetan sein, daß der Beklagte den Kläger auch "ermächtigt” hat, die Frachtver-gütungen an die Schiffer zu zahlen. Der Umstand, daß der Kläger mit den Schiffern abrechnen sollte, spricht aber dafür, daß es im Interesse des Beklagten lag, wenn der Kläger die vollständige Abwicklung der Verträge mit den Schiffern und auch die Auszahlung der Fracht an sie Übernahm. Eine unerwünschte Einmischung in die Belange des Beklagten kann darin nicht gesehen werden. Der Beklagte hat denn auch gar nichts dafür vor tragen können, daß die Bezahlung seiner Schulden ihm aus irgendeinem Grunde unerwünscht gewesen wäre, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Es geht fehl, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Gewicht darauf legt, daß der Beklagte sonst alle Frachtgeschäfte unmittelbar mit den Schiffern, ohne den Kläger einzuschalten, abgewickelt hat. Im Hinblick auf die Verordnung vom 8. Juli 1959 wurde nunmehr für die Beförderung von Baustoffen gerade bewußt eine von der bisherigen abweichende Handhabung der Abrechnung vom Kläger verlangt, vom Beklagten gebilligt und einverständlich durchgeführt.
b)	Wie der Kläger zutreffend ausführt, konnte es dem Beklagten nur recht sein, wenn der Kläger alsbald an die Schiffer zahlte und erst hinterher bei ihm Rückgriff nahm, weil das für ihn einer Stundung gleich kam.
c)	An diesem Interesse fehlt es auch nicht hinsichtlich derjenigen Frachtforderungen, welche der Kläger erst beglichen hat, nachdem er den von den Parteien im Juli 1959
 
geschlossenen Vertrag am 24. November 1959 gekündigt hatte. Daß wegen der Kündigung das Interesse des Beklagten, von seinen Schulden gegenüber den Schiffern befreit zu werden, sich verringert hätte, ist nicht ersichtlich.
d)	Zu Unrecht stößt sich das Berufungsgericht daran, daß der Beklagte mit Schreiben vom 25* November 1959 Provisionsforderungen gegen den Kläger geltend gemacht hat. Wenn er solche Forderungen hatte, so lag es erst recht in seinem Interesse, daß seine Schulden bei den Schiffern vom Kläger getilgt wurden. Gegen die dadurch für den Kläger entstehenden Rückgriffsansprüche konnte er nämlich mit seinen Provisionsforderungen aufrechnen. Hätten die Schiffer selbst ihre Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, so hätte er eine solche Möglichkeit nicht gehabt.
3.	) Auf Grund der vorstehend erörterten Umstände ist das Interesse des Beklagten an der Übernahme der Geschäftsführung zu bejahen. Diese entsprach auch seinem mutmaßlichen Willen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (Palandt BGB 26.Aufl. § 683 Anm. 3).
4.	) Der Beklagte hatte bestritten, daß der Kläger die Forderungen der Schiffer aus den 8 Transporten erfüllt habe. Das Berufungsgericht stellt dies jedoch ohne Rechtsverstoß fest. Der Revisionsbeklagte führt nichts an, was geeignet wäre, diese Feststellung zu entkräften.
Der Höhe nach hat der Beklagte die Frachtforderungen nicht beanstandet.
 
5.) Der sonach vom Kläger gemäß § 677, 683, 670 BGB erworbene Anspruch auf Auf v/endungs ersatz ist nicht verjährt, obschon er diesen Anspruch erst im zweiten Rechtszug Ende 1963 erstmals gerichtlich geltend gemacht hat, während die Frachtverträge in der Zeit vom 12. August 1959 bis zu dem 29. Januar I960 geschlossen worden waren und der Kläger die Forderungen der Schiffer in der Zeit vom 31* August 1959 bis zu dem 26. April I960 beglichen hatte (S. 7 BU).
Die Forderungen der Schiffer selbst verjährten allerdings nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren; diese Frist gilt auch bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners (RGZ 86, 422).
In der Entscheidung RGZ 86, 96, 98 hat das Reichsgericht ausgeführt, daß bei Bezahlung kurzfristig verjährender Schulden durch einen Dritten die diesem aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung erwachsenden Ersatzansprüche nicht in der für die ursprüngliche Schuld geltenden kurzen Frist, sondern in 30 Jahren verjähren. Das Schrifttum vertritt fast allgemein dieselbe Auffassung. Auch der Bundesgerichtshof hat sie grundsätzlich gebilligt (BGHZ 32, 13, 16).
Anders hat er - wie ebenfalls schon das Reichsgericht (RGZ 170, 252) - in Fällen entschieden, in denen Rückgriff verlangt wurde für solche Leistungen, die als "regelmäßig wiederkehrende” im Sinne des § 197 BGB erbracht worden waren, nämlich Rückstände von Unterhaltsleistungen (BGHZ 31» 329) und Versorgungsrenten (VII ZR 225/60 vom 8. März 1962 = MDR 1962, 472 und VII ZR 12/62 vom 19« September 1963 = NJW 1963, 2315). Diese Beurteilung ist maßgebend von der Vorstellung bestimmt, daß mit
10	-
dem Ersatzanspruch ebenso wie mit dem ursprünglichen Anspruch Rückstände von wiederkehrenden Leistungen geltend gemacht werden. Aus den angeführten Urteilen kann für die Frage, wann allgemein Ersatzansprüche aus der Tilgung kurzfristig verjährender Schulden verjähren, nichts Entscheidendes hergleitet werden.
Neuerdings führt von Caemmerer (Festschrift für Dölle Bd. I S. 135, S. 153 f sowie NJW 1963, 1403 f) aus, solche Ersatzansprüche Dritter verjährten, wenn sie auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt würden, stets in derselben kurzen Frist wie die Forderung, die der Dritte erfüllt habe.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dieser Ansicht beizutreten ist. Es mag einiges für sie sprechen. Meist ist die Bezahlung einer fremden Schuld auf besondere rechtliche Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Zahlenden zurückzuführen, z.B. Auftrag oder doch Geschäftsführung ohne Auftrag, und geschieht im Einverständnis mit dem Schuldner oder doch entsprechend seinem mutmaßlichen Willen. Für den bloß bereicherungsrechtlichen Rückgriff bleiben damit vor allem die Fälle, in denen ein Dritter gegen den Willen des Schuldners zahlt. Daß dem Schuldner auch gegen seinen Willen eine neue Verbindlichkeit aufgedrängt werden könnte, gegen die er die Verjährungseinrede nicht nach Ablauf der für die ursprüngliche Schuld geltenden kurzen Frist, sondern erst nach 30 Jahren erheben könnte, ist in der Tat nicht recht einzusehen.
Bei dem Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegt es aber anders, weil die Bezahlung durch den Dritten, wenn er einen solchen Ersatzanspruch erwerben soll, dem wl rklichen oder mutmaßlichen Willen des
*
11
Schuldners entsprechen und in dessen Interesse liegen muß. Y/ird jemand als Geschäftsführer unter diesen Voraussetzungen tätig, so drängt er dem Schuldner nichts auf, und dieser ist nicht unbillig benachteiligt, wenn er dem in seinem Willen und Interesse Handelnden den Ausgleich für dessen Aufwendungen nicht in der kurzen Verjährungsfrist verwehren kann. Auch von Caemmerer (Festschrift für Dolle Bd. I S. 154 Fußnote 56) ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 683 in Verbindung mit § 670 BGB seiner eigenen Verjährung unterliegt.
III.
Nach allem hat der Kläger durch die Tilgung der Frachtschulden einen Anspruch in Höhe des eingeklagten Betrags erworben. Zusprechen kann ihm das Revisionsgericht weder diesen noch einen geringeren Betrag, weil der Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet hat, die nach seiner Angabe die Klageforderung übersteigen und zu denen das Berufungsgericht keine Stellung genommen hat.
Der Senat kann auch kein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erlassen. Das wäre nur möglich, wenn Forderung und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang ständen. Ein solcher Zusammenhang kann aber nicht verneint vjerden. Ihrem rechtlichen Entstehungsgrund nach unterscheiden sich zwar die Ansprüche; die Klageforderung beruht auf Geschäftsführung ohne Auftrag; die Gegenansprüche sind Provisionsforderungen und Schadensersatzforderungen wegen durch vorzeitige Beendigung des Vertrags entgangener Provisionen. Doch ist der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs weit zu fassen; es reicht
12
ein wirtschaftlicher Zusammenhang von der Art aus, daß die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammengehören und es Treu und Glauben widersprechen würde, den einen Anspruch ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch durchzusetzen (BGHZ 25» 360, 363 f). Biese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die beiderseitigen Ansprüche gehen zurück auf Frachtgeschäfte, die Mitglieder des Klägers durch dessen Vermittlung mit dem Beklagten abgeschlossen und durchgeführt haben und für die der Beklagte vom Kläger Provision beansprucht. Biesen Zusammenhang hat der Kläger im Rechtsstreit stets betont, und auf ihn legt er auch in der Revisionsbegründung noch Gewicht.
Bemnach ist die Sache unter Aufhebung des angefoche-nen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Heimann-Trosien	Erbel	Meyer
 Bundesrichter Br. Vogt ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.
He imann-Tros ien
 Finke