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BGH · VII ZR 325/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 325/64

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Beim Abstieg rutschte die Leiter weg; der Kläger fiel auf das oberste Treppenpodest und wurde verletzt. hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 17.492,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Klage voll abge-v/iesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es verneint eine Haftung des Beklagten aus § 618 BGB, weil er die Benutzung des Treppenhauses ausdrücklich verboten und es sich deshalb bei der von dem Kläger benutzten Dachstockleiter nicht um eine zur Herstellung des v/erks beschaffte Vorrichtung oder Gerätschaft gehandelt habe. Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht aus, als Bauunternehmer fachkundig gewesen und hätte erkennen müssen, daß der Ausstieg durch die Dachluke nur ein Notbehelf sein konnte. a) Die Revision meint zwar, die Abwägung des Berufungsgerichts sei durch seine unrichtige Beantwortung der Frage beeinflußt, ob der Beklagte überhaupt gemäß § 618 BGB hafte. Vielmehr ist nach dem Wortlaut und Sinn des Urteils davon auszugehen, daß das Berufungsgericht bei seiner Hilfsbegründung die Haftung des Beklagten uneingeschränkt unterstellt. b) Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nur auf das Maß des Verschuldens und nicht das der Verursachung abgestellt habe, wie es § 254 BGB vorsieht. Mit Recht ist es aber in diesem Zusammenhang auch auf das Verschulden eingegangen, da es bei der Abwägung ebenfalls von maßgebender Bedeutung ist (RGRK § 254 BGB, An. 75 und 84 mit Nachw.).

Zitierte Normen: § 618 BGB
BGBLeiterBerufungsgerichtKlägerAbwägungRevision

Volltext der Entscheidung

w r
2110 080
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 325/64
URTEIL	Verkündet	am
8. Dezember 1966 Horn, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Hermann D
in
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den v/einhändler Karl l^Histraße flP,
in P
»
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kl. gor war von dem Beklagten beauftragt, auf dessen Hausgrundstück in	IflH|straße	0,
ein Notdach abzutragen und einen neuen Dachstuhl zu errichten.
Am 23. September 1957 - kurz nach Beginn der Bauarbeiten - bestieg der Kläger das Dach, um sich von dem Fortschritt der Arbeiten zu überzeugen. Dabei benutzte er eine in eine Dachlukenwandung gelehnte Leiter. Beim Abstieg rutschte die Leiter weg; der Kläger fiel auf das oberste Treppenpodest und wurde verletzt.
Er macht den Beklagten für den ihm durch den Unfall verursachten Schaden verantwortlich. Mit der Klage
 
hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 17.492,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Es sei ihm und seinen Leuten der Durchgang durch das Treppenhaus und über den Dachboden ausdrücklich verboten gewesen; sie hätten die vor-schriftsmäßige Außenleiter am Gerüst benutzen können.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Festatellungs-antrag zu l/4 entsprochen und im übrigen die Klage abge-wiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage voll abge-v/iesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Nach Einlegung der Revision ist über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die Klageforderung jedoch aus der Konkursmasse frei gegeben.
Entscheidungsgründe:
1.) Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf Vertrag. Anspruchsgrundlage ist daher § 618 BGB, der auch auf Y/erkverträge entsprechend Anwendung findet (RGZ 159» 268 und ständige Rechtsprechung). Ein etwaiger Anspruch aus unerlaubter Handlung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, verjährt.
Es verneint eine Haftung des Beklagten aus § 618 BGB, weil er die Benutzung des Treppenhauses ausdrücklich verboten und es sich deshalb bei der von dem Kläger benutzten Dachstockleiter nicht um eine zur Herstellung des v/erks beschaffte Vorrichtung oder Gerätschaft gehandelt habe. Hilfsweise vertritt es den Standpunkt, daß der Kläger gemäß § 254 BGB in «jedem Palle den Schaden allein zu tragen habe.
2.) Die Revision wendet sich mit verschiedenen Rügen gegen die Hauptbegründung des Berufungsgerichts.
Hierauf kommt es nicht an, weil die Abweisung der Klage jedenfalls von der Hilfsbegründung getragen wird.
Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht aus, als Bauunternehmer fachkundig gewesen und hätte erkennen müssen, daß der Ausstieg durch die Dachluke nur ein Notbehelf sein konnte. Ihm hätte auf den ersten Blick klar sein müssen, daß die Leiter nicht ordnungsmäßig gesichert war. Es liege die Annahme nahe, daß sie durch die vom Kläger verursachte einseitige Belastung verrutscht sei.
Er habe einen Regenschirm im Arm gehabt und sich deswegen nicht frei bewegen können; auf diese Weise habe er das Abrutschen selbst heraufbeschworen, zu demal er ein erhebliches Körpergewicht gehabt habe.
Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann sie nur dahin prüfen, ob sie mit den Denk- und Erfahrungssätzen vereinbar ist und auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht. Insoweit ergeben sich keine Bedenken.
 
a) Die Revision meint zwar, die Abwägung des Berufungsgerichts sei durch seine unrichtige Beantwortung der Frage beeinflußt, ob der Beklagte überhaupt gemäß § 618 BGB hafte.
Hierfür fehlt es aber an jedem Anhalt. Vielmehr ist nach dem Wortlaut und Sinn des Urteils davon auszugehen, daß das Berufungsgericht bei seiner Hilfsbegründung die Haftung des Beklagten uneingeschränkt unterstellt.
b) Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nur auf das Maß des Verschuldens und nicht das der Verursachung abgestellt habe, wie es § 254 BGB vorsieht.
Das Urteil läßt erkennen, daß das Oberlandesgericht in erster Linie die Verursachung berücksichtigt hat. Mit Recht ist es aber in diesem Zusammenhang auch auf das Verschulden eingegangen, da es bei der Abwägung ebenfalls von maßgebender Bedeutung ist (RGRK § 254 BGB,
 Anm. 75 und 84 mit Nachw.).
Lt r
 
3.) Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Heimann-Trosien	Rietschel	Meyer
 Vogt	Pinke