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BGH · VII ZR 325/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 325/12

Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und die vom Streithelfer zu 1 für die Beklagten geführten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 2 und der Streithelfer zu 1 je zur Hälfte.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenSacherZPOBeschwerdeGraßnackRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 325/12
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2015 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und die vom Streithelfer zu 1 für die Beklagten geführten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2012 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 2 und der Streithelfer zu 1 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithetfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, 2. Hs. ZPO).
Gegenstandswert: 110.060,79 €
Eick
 Graßnack
 Kartzke
Sacher
 Jurgeleit