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BGH · VII ZR 523/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 523/64

Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 6.; Bei einem vorzeitigen Ableben des Herrn jßBIBB steht Herrn Jupp die sofortige Übernahme unter der Bedingung zu, daß den rechtmäßigen Erben die Verkaufssumme von DM 35-000 sofort ausgezahlt wix^d...... Als Erbin ihres Vaters hat die Klägerin im gegen-v/ärt'igen Rechtsstreit von der Beklagten die Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Ausgleichs gemäß § 89 b HGB gefordert. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob und inwieweit der Klägerin ein Ausg 1b ichsanspruch gemäß § 89 b HGB zustehe. Die Verträge konnten aber 3teine befreiende Übernahme der Ausgleichsschuld der Beklagten durch P^BI bewirken; denn dem stand die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs.4 Satz 1 HGB entgegen. die Beklagte die Klägerin wegen des Ausgleichsanspruchs schon aus diesem Grunde nicht an Posipal verweisen. Geht man hier von einer kumulativen Schuldübernahme aus, so sind die Beklagte und Gesamtschuldner des Ausgleichsanspruchs der Klägerin geworden (§ 421 BGB). Das Berufungsgericht hätte daher zunächst prüfen müssen, ob und in welcher Höhe der Klägerin gemäß §89 b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte entstanden ist, unabhängig von den Vereinbarungen zv/isehen BBBfc und Darauf kommt es jedoch hier nicht anEine Erfüllung der Ausgleichsschuld der Beklagten durch kommt nur insoweit in Betracht, als bereits an Bäning oder an die Klägerin gezahlt hat- Dagegen ist es für den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit unerheblich, ob noch zu weiteren Zahlungen an die Klägerin verpflichtet ist und solche künftig leisten wird- Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die von nach seinem Vertrag mit Böning insgesamt geschuldeten 35*000 DM nicht in vollem Umfange das Entgelt für den Kundenstaram, den B^|^^ der Beklagten verschafft hat. Der gesetzliche Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte kann höher sein als der Teilbetrag von den 35*000 DM, den sich auf die Ausgleichsschuld der Beklagten zu zahlen verpflichtet hatte. Sollte das der Pall sein, so steht die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs.4 Satz 1 HGB der Wirksamkeit der dann in den Vereinbarungen der Beteiligten liegenden vertraglichen Herabsetzung der Ausgleichsschuld der Beklagten entgegen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß auch dann, wenn P^BB der Klägerin alles gezahlt hat, was er ihr nach seinem Vertrage mit B^H^ schuldete, doch noch eine Restausgleichsschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin verbleibt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht die Dar-legungs- und Beweislast für von P^BB^ bereits geleistete Zahlungen zutreffend der Klägerin aufgebürdet hat. 7«) Die Beklagte hat in der Revisions ins tanz versucht, das angefochtene Urteil mit einer anderen Begründung zu stützen. b) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß die Parteien in ihren Verträgen eine Regelung etwa des Inhalts getroffen hätten, wie sie kraft Gesetzes beim Bürgen gemäß § 771 BGB besteht (Einrede der Vorausklage;. sprüche der Klägerin gegen die Beklagte ohne weiteres voll zu erfüllen; die Klägerin war vielmehr genötigt, gegen ihn einen Prozeß zu führen» Eine vertragliche Regelung, welche der Klägerin eine sofortige Inanspruchnahme der Beklagten wegen des Ausgleichsanspruchs verwehren und sie auf einen unsicheren und risikoreichen Prozeß gegen P^^^l verweisen würde, wäre eine so erhebliche Verschlechterung ihrer Rechtsstellung gegenüber ihrem gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte, daß das mit dem Schutzzweck des § 89 b Abs.4 Satz 1 HGB unvereinbar wäre. Es kann dabei auf sich beruhen, ob etwa in einem Palle anders entschieden werden könnte, in welchem der Dritte, der die Ausgleichsschuld des Unternehmers übernommen hat, zur alsbaldigen vollen Erfüllung dieser Schuld bereit und in der Lage ist. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf5 ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 242 BGB § 89b HGB § 329 BGB § 89b HGB § 771 BGB § 89b HGB
BGBFirmaHerrnBerufungsgerichtZahlungKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

20 7D 053.
Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
 Veröffentlichung: ja
HGB § 89 b
Zur Frage der Übernahme der Ausgleichsschuld des Unternehmers durch den Nachfolger des Handelsvertreters.
BGH, Urt. v. 29- Juni •’967 _ VII ZR 523/64 - OLG Hanun
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VII ZR 323/64	URTEIL
Verkündet am
29- Juni 1967 Jodas,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Präulein S. Lieselotte S^H^^-S^fe-Straße
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte.. :
Rechtsanwälte
 Prof. Dr. und Br.
gegen
 die Firma Wilhelm
 Straße
»
Möbelfabrik,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15« Oktober *964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des am 18. März 1963 verstorbenen Heinrich	Dieser	war
 mehr als dreißig Jahre lang bis zu seinem Tode als Handelsvertreter für die Beklagte tätig.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20. Juni 1961 traf er mit der Beklagten und Jupp
P
folgende Vereinbarung:
Nach dem Ableben des Herrn ,	spätestens
 jedoch nach dem 31- Dezember 1963* übernimmt Herr P0HB die Nachfolge in dem bisherigen Vertretungsbezirk des Herrn 
Die sich nach dem Ausscheiden des Herrn BflHB nach dem Handelsvertretergesetz § 89 b für die Firma Pö^ffc ergebende Abfindungsverpflichtung
 
übernimmt im vollen Umfange Herr	so
 daß diese nicht von der Firma PÖ^Berfüllt zu v/erden braucht.
Durch Vertrag vom 1- Oktober 1961 vereinbarte
3
mit Pi
 folgendes:
"•> Herr	v/ird	ab "i. 10.1961 als Mitar-
beiter für die Firma Heinrich BBHfe tätig und verkauft die Möbel der von Firma Heinrich bBB vertretenen Firmen:
Wilhelm Scj^BP^und H und
 in den bestehenden Bezirken an die einschlägigen Häuser des Möbelhandels für die Firma Heinrich Br-
4.' Die Firma Heinrich BBHBverpflichtet sich, die obigen Vertretungen und seine Firma spätestens am 31-12.^963 zu dem Verkaufspreis von DM 33*000 an Herrn	abzugeben.	Einver-
ständnis der vorgenannten Fabriken liegt vor.
6.; Bei einem vorzeitigen Ableben des Herrn jßBIBB steht Herrn Jupp	die sofortige
 Übernahme unter der Bedingung zu, daß den rechtmäßigen Erben die Verkaufssumme von DM 35-000 sofort ausgezahlt wix^d......
7 • ’ Sollte Herr PBHPiI vor dem Verkaufstermin 31*12.1963 versterben oder seine Firma abgeben, so geht obige Vereinbarung an seinen Rechtsnachfolger über.
Gemäß diesem Vertrag übernahm iBH^Bdann die Mitarbeit in der Handelsvertretung BflBBB* Nach dessen Tod wurde er sein Nachfolger in der Vertretung der Beklagten und dex* beiden anderen oben genannten Firmen.
 
Als Erbin ihres Vaters hat die Klägerin im gegen-v/ärt'igen Rechtsstreit von der Beklagten die Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Ausgleichs gemäß § 89 b HGB gefordert.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob und inwieweit der Klägerin ein Ausg 1b ichsanspruch gemäß § 89 b HGB zustehe. Jedenfalls könne sie diesen Anspruch zur Zeit nicht geltend machen, da sie damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum:
1.) Die Verträge vom 20. Juni 1961 und 1. Oktober 1961, sowie das Schreiben	an	die	Beklagte	vom 29.
Juli 1962 lassen allerdings nur den Schluß zu, daß der erklärte Vertragswille der Beteiligten damals darauf gerichtet war, die Ausgleichsschuld der Beklagten solle durch die Zahlungen	mit	getilgt werden. Die Verträge
 konnten aber 3teine befreiende Übernahme der Ausgleichsschuld der Beklagten durch P^BI bewirken; denn dem stand die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegen. Wäre die Abrede deswegen nichtig, so konnte
 
die Beklagte die Klägerin wegen des Ausgleichsanspruchs schon aus diesem Grunde nicht an Posipal verweisen.
Es kommt jedoch, falls das dem Parteiv/illen entsprechen sollte, eine Umdeutung (§ HO BGB) der Vereinbarung in eine kumulative Schuldübernahme, wovon in der Revisionsinstanz beide Parteien ausgehen, oder in eine Erfüllungs-Übernahme zwischen der Beklagten und P^BH) (§ 329 BGB) in Betracht. Möglicherweise ergibt sich das auch schon im Wege der Auslegung. )Zur Abwälzung der Ausgleichspflicht auf den Nachfolger des Handelsvertreters vgl. Celle BB 1961, 615; Küstner, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 2. Aufl.
Hz 55, 57, 58; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 3- Aufl. § 89 b Rz 34 c; ders. BB 1954-, 4-77; 4-82; Ahle, Betrieb 1963, 465; 1964, 611; Eberstein BB 1964, 271, 277; Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung S. 4.28.)
Geht man hier von einer kumulativen Schuldübernahme aus, so sind die Beklagte und	Gesamtschuldner	des
 Ausgleichsanspruchs der Klägerin geworden (§ 421 BGB). Zahlungen P^BBB an BBBS un$ an die Klägerin, soweit sie zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs bestimmt waren, tilgten dann in entsprechendem Umfang die Ausglcichsschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin. Bei Annahme einer Er-^üllungsübernahme würde der gleiche Erfo3.g gemäß § 267 Abs. 1 BGB eingetreten sein.
2.) Nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 IIGB konnte B^lBK durch He genannten Verträge auf seinen Ausgleichsanspruch im voraus nicht ganz oder teilweise vertraglich verzichten. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst prüfen müssen, ob und in welcher Höhe der Klägerin gemäß §89 b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte entstanden ist, unabhängig von den Vereinbarungen zv/isehen BBBfc	und
6
dor Beklagten über eine Übernahme der Ausgleichsschuld der Beklagten durch V(
 3-) Bas Berufungsgericht hält es im gegenwärtigen Rechtsstreit für bedeutsam, welche Zahlungen	künftig
 noch an die Klägerin leisten v/erde.
Darauf kommt es jedoch hier nicht anEine Erfüllung der Ausgleichsschuld der Beklagten durch	kommt nur
 insoweit in Betracht, als	bereits an Bäning oder an
 die Klägerin gezahlt hat- Dagegen ist es für den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit unerheblich, ob	noch	zu	weiteren	Zahlungen an die Klägerin
 verpflichtet ist und solche künftig leisten wird-
Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die von	nach	seinem	Vertrag mit Böning insgesamt
 geschuldeten 35*000 DM nicht in vollem Umfange das Entgelt für den Kundenstaram, den B^|^^ der Beklagten verschafft hat. In diesen 35*000 DM ist vielmehr jedenfalls noch eine Vergütung für den goodwill des bP^^'sehen Geschäftes enthalten, wobei wohl berücksichtigt ist, daß B^||^noch zwei andere Firmen vertrat. Ob	auch	für diese den Aus-
gleich zahlen sollte, ist nicht festgestellt.
Es ist nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu seiner Annahme kommt, die hierfür bedeutsamen Umstände seien zwar derzeit noch nicht, wohl aber zu einem späteren Zeitpunkt aufklärbar.
5-) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß, wenn den Teilbetrag der 35.000 DM voll gezahlt hätte, der nach dem Willen der Vertragschließenden den Gegenwert für den von BflH^der Beklagten verschafften Kundenstamm dar-
 
stellt, in solchem Palle keine Ausgleichsschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin mehr bestehen könne.
Auch das trifft nicht zu. Der gesetzliche Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte kann höher sein als der Teilbetrag von den 35*000 DM, den	sich	auf
 die Ausgleichsschuld der Beklagten zu zahlen verpflichtet hatte.
Sollte das der Pall sein, so steht die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB der Wirksamkeit der dann in den Vereinbarungen der Beteiligten liegenden vertraglichen Herabsetzung der Ausgleichsschuld der Beklagten entgegen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß auch dann, wenn P^BB der Klägerin alles gezahlt hat, was er ihr nach seinem Vertrage mit B^H^ schuldete, doch noch eine Restausgleichsschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin verbleibt. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
6.) Aus den oben zu 2 - 5 erörterten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht die Dar-legungs- und Beweislast für von P^BB^ bereits geleistete Zahlungen zutreffend der Klägerin aufgebürdet hat.
7«) Die Beklagte hat in der Revisions ins tanz versucht, das angefochtene Urteil mit einer anderen Begründung zu stützen. Sie meint, die Klägerin müsse sich zunächst an P|^ halten, und erst, wenn feststehe, daß bei diesem nichts zu holen sei, könne die Klägerin sie selbst (die Beklagte) in Anspruch nehmen.
a; Die Beklagte möchte, um dies Ergebnis zu erzielen, § 839 Abs. Satz 2 BGB entsprechend anwenden.
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Das geht fehl. Die genannte Sondervorschrift betrifft Palle der Beamtenhaftung. Sie kann auf den vorliegenden, ganz anders gelagerten Pall nicht entsprechend angewandt werden.
b) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß die Parteien in ihren Verträgen eine Regelung etwa des Inhalts getroffen hätten, wie sie kraft Gesetzes beim Bürgen gemäß § 771 BGB besteht (Einrede der Vorausklage;.
Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Umdeutung der Verträge zu einem derartigen Vertragsinhalt führen könnte. Denn auch in solchem Palle würde einem derartigen Vertragsinhalt jedenfalls im vorliegenden Palle gemäß § 89 b Abs. 4 Satz ^ HGB die Wirksamkeit zu versagen sein.
Unstreitig war	nämlich	nicht	bereit,	die	An-
sprüche der Klägerin gegen die Beklagte ohne weiteres voll zu erfüllen; die Klägerin war vielmehr genötigt, gegen ihn einen Prozeß zu führen» Eine vertragliche Regelung, welche der Klägerin eine sofortige Inanspruchnahme der Beklagten wegen des Ausgleichsanspruchs verwehren und sie auf einen unsicheren und risikoreichen Prozeß gegen P^^^l verweisen würde, wäre eine so erhebliche Verschlechterung ihrer Rechtsstellung gegenüber ihrem gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte, daß das mit dem Schutzzweck des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unvereinbar wäre.
Es kann dabei auf sich beruhen, ob etwa in einem Palle anders entschieden werden könnte, in welchem der Dritte, der die Ausgleichsschuld des Unternehmers übernommen hat, zur alsbaldigen vollen Erfüllung dieser Schuld bereit und in der Lage ist. Ein solcher Pall liegt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hier nicht vor.
8.* Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf5 ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Vogt
 Pinke
(Jlanzmann
 Rietschel
Erbel