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BGH · VII ZR 321/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 321/89

Die Beklagten wenden sich nicht gegen die Forderung, rechnen aber mit Gegenansprüchen aus dem früheren Werkvertragsverhältnis auf.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da den Beklagten die Aufrechnung gemäß § 242 BGB versagt sei. - Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung zwar für zulässig, läßt sie aber nicht durchgreifen, weil die Beklagten allenfalls eine Forderung von 10.780 DM dargelegt hätten. - Den Wert der Beschwer hat das Berufungsgericht auf 2.323,89 DM festgesetzt. Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über a) Da Gegenstand der Klage allein die - unstreitige -Forderung aus dem Zusatzvertrag ist, hätte das Berufungsgericht, das ein Aufrechnungsverbot verneint, die Primäraufrechnung zwar durchgreifen lassen müssen, falls es die Gegenforderung für begründet hält und der Kläger nicht seinerseits gegen die Aufrechnungsforderung mit restlichen Werklohnansprüchen aus dem Hauptvertrag aufgerechnet haben sollte. Da der Kläger lediglich 2.323,89 DM (und nicht zusätzlich weitere "etwa" 25.000 DM) eingeklagt hat, haben die Beklagten ihre zur Primäraufrechnung verwendete Gegenforderung durch das Urteil allenfalls auch nur in dieser Höhe eingebüßt, sofern das Berufungsgericht überhaupt über die zur Aufrechnung gestellte Forderung entschieden hat. Oktober 1989 -hier auch die weiteren hilfsweise zur Primäraufrechnung herangezogenen Gegenansprüche von 14.406,92 DM (Schadensersatz wegen Erneuerung der Fußbodenbeläge) und 37.500 DM (Statikmängel der Giebelelemente) als von der Sachentscheidung erfaßt ansehen wollte, könnte das gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur zu einer Erhöhung des Wertes der Beschwer auf 6.971,67 DM führen, ohne daß der Revisionswert damit erreicht würde.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 546 ZPO
AufrechnungForderungBerufungsgerichtPrimäraufrechnungKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
VII ZR 321/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
des Herrn Günther W. des Herrn Gernot W. der Frau Marie-France alle wohnhaft in N
Straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. von
 gegen
den Glasermeister Wulf
 Straße
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Hausmann
 am 1. Februar 1990
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
3

Gründe :
1.	Der Kläger hat für die Beklagten im Rahmen eines Bauvorhabens verschiedene Werkleistungen erbracht. In zwei Vorprozessen (2 0 177/85 und 2 0 188/85 Landgericht Flensburg) ist der Kläger mit seiner jeweiligen Klage auf Zahlung restlichen Werklohns aus dem ursprünglichen Vertrag im Hinblick auf Gegenforderungen der Beklagten gescheitert.
In dem hier zu beurteilenden Verfahren fordert der Kläger - jetzt noch - für nachträglich vereinbarte Glaserarbeiten die Zahlung von 2.323,89 DM nebst Zinsen. Die Beklagten wenden sich nicht gegen die Forderung, rechnen aber mit Gegenansprüchen aus dem früheren Werkvertragsverhältnis auf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da den Beklagten die Aufrechnung gemäß § 242 BGB versagt sei. - Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung zwar für zulässig, läßt sie aber nicht durchgreifen, weil die Beklagten allenfalls eine Forderung von 10.780 DM dargelegt hätten. Im Hinblick auf eine aus dem "Hauptvertrag" bestehende "unstreitige Werklohnforderung des Klägers in restlicher Höhe von etwa
25.000	DM" liefe die Aufrechnung gegen die hier geltend gemachte Forderung in's Leere. - Den Wert der Beschwer hat das Berufungsgericht auf 2.323,89 DM festgesetzt.
Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über
40.000	DM festzusetzen.
2.	Der Antrag ist unbegründet.
4
a)	Da Gegenstand der Klage allein die - unstreitige -Forderung aus dem Zusatzvertrag ist, hätte das Berufungsgericht, das ein Aufrechnungsverbot verneint, die Primäraufrechnung zwar durchgreifen lassen müssen, falls es die Gegenforderung für begründet hält und der Kläger nicht seinerseits gegen die Aufrechnungsforderung mit restlichen Werklohnansprüchen aus dem Hauptvertrag aufgerechnet haben sollte.
b)	Obwohl das Berufungsurteil zu diesen Fragen keine abschließenden Feststellungen enthält und deshalb möglicherweise einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte, unterliegt es nicht der Revision, da der Wert der Beschwer für die Beklagten 40.000 DM nicht übersteigt (§ 546 ZPO) .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Beschwer in derartigen Fällen im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach der Höhe des Urteilsbetrages (BGHZ 57, 301 ff). Da der Kläger lediglich 2.323,89 DM (und nicht zusätzlich weitere "etwa" 25.000 DM) eingeklagt hat, haben die Beklagten ihre zur Primäraufrechnung verwendete Gegenforderung durch das Urteil allenfalls auch nur in dieser Höhe eingebüßt, sofern das Berufungsgericht überhaupt über die zur Aufrechnung gestellte Forderung entschieden hat.
c)	Selbst wenn man - entgegen der Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 11. Oktober 1989 -hier auch die weiteren hilfsweise zur Primäraufrechnung
 herangezogenen Gegenansprüche von 14.406,92 DM (Schadensersatz wegen Erneuerung der Fußbodenbeläge) und 37.500 DM (Statikmängel der Giebelelemente) als von der Sachentscheidung erfaßt ansehen wollte, könnte das gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur zu einer Erhöhung des Wertes der Beschwer auf 6.971,67 DM führen, ohne daß der Revisionswert damit erreicht würde.
Lang
 Bliesener