Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des •2. daß sie dem Kläger nichts schulde, da die Zahlung ».eines Honorars von der Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht worden sei. Der Kläger habe sie auch über die Unmöglichkeit der Finanzic* rung des Bauvorhabens nicht unterrichtet; dadurch seien seine Vorarbeiten unnötig und für sie wertlos gewesen» : o; Das Oberiandesgerieht ist der Auffassung, daß die Honorierung der Tätigkeit des Klägers nicht von der Möglichkeit der Finanzierung und Durchführung des Bauvorhabens abhängig gewesen sei» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Eeklagte demgegenüber ihre Behauptung, die Zahlung des Honorars sei von der Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht worden, hätte substantiieren müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2o* Das Berufungsgericht stellt fest* daß der dem Kläger erteilte Auftrag sich auch auf die Anfertigung des Entwurfs und die Bauvorlagen erstreckt habe. a.f Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 'S* Februar "962 berücksichtigt, wonach der Umfang dos Auftrags durch die dem Kläger erteilte Vollmacht klar Umrissen sei. Das geht fehl» Die Beklagte übersieht, daß der Kläger im selben Schriftsatz vorgetragen hat, die Beklagte habe ihm später auch den Auftrag zur endgültigen Planung erteilt» Von einem Geständnis in dem von der Beklagten behaupteten Sinne kann also keine Rede sein» b) Die Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte zur Begründung seiner Feststellung, daß sie dom Kläger auch den Auftrag zur Fertigung des Entwurfs und der Bauvorlagcn erteilt habe, nicht darauf abstcllen dürfen, daß sie diese unterzeichnet habe. Das Berufungsgericht stollt sodann fest, daß die Beklagte über die weitere Tätigkeit, die der Kläger nach der Anfertigung des Vorentv/urfs entfaltet hat, stets genau unterrichtet v/ar. Wenn es hieraus und aus der unstreitigen Tatsache, daß die Beklagte den Bauantrag vom 2. Mai 196^ nebst allen Bauunterlagen unterzeichnet hat, die weitere Feststellung entnimmt, daß die Beklagte ihm den Auftrag zur endgültigen Planung erteilt hat, so läßt das keinen Rechts-fehler erkennen. 3*; Die Beklagte ist somit entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtet, das der Höhe nach nicht bestrittene Honorar für die von ihm geleisteten Arbeiten i Vorentwurf, Entwurf>und Bauvorlagen’ zu bezahlen. 4o) Die Beklagte hält dem jedoch entgegen, der Kläger habe gegen seine Pflichten als Architekt verstoßen, indem er diese Arbeiten geleistet habe, bevor die Frage der Finanzierung endgültig geklärt worden sei. Der Kläger hatte dazu vorgetragen, die Beklagte habe ihm auf seine Fragen nach dem zur Verfügung stehenden Eigonkapital stets erklärt, daß ihr etwa *!00.000 DU zur Verfügung stünden, und habe ihm auch die Zusammensetzung diesor Mittel im einzelnen erklärt. Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, erst nach Unterzeichnung der Bauvorlagen habe sie erfahren, daß ein Eigenkapital von 100.000 DM nötig sei, sie habe aber nur etwa 5.000 bis 'l0.000 DM 2ur Verfügung gehabt. Die Beklagte macht damit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens des Klägers geltend, wofür sie die Beweis-last trifft. Sie hat, wie das Berufungsgericht feststollt, in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, einen Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu stellen, Ist somit davon auszugehen, daß der Kläger seiner Planung ein Eigenkapital der Beklagten von ''OOoOOO DM zugrundclegen durfte, so ist ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er nach dem Vorentwurf auch den Entwurf und die Bauvorlagen angefertigt hat* Daß bei einem Eigenkapital von ?00o000 DM die Finanzierung ynd Durchführung dos Bauvorhabens ebenfalls nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht behauptet-
2070 071 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 320/64 URTEIL Verkündet am 22. Mai *96? Horn, Justizhauptsokrot? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Eleonore geh S verwitwete R Straße 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Architekten Hans Straße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ~ 2 - \ \ Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« Mai ^967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundosrichter Dr» Heimann-Trosien, Riotschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des •2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/W. vom 30« Oktober ?964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen T a t b et s t a ix d x Die Beklagte beabsichtigte , ihr Grundstück in S^^^weg 0? zu bebauen. Einer Bebauung stellten sich je« doch Schwierigkeiten wegen eines Y/egerochts entgegen. Die Nachbargrundstücke sollten deshalb wegen eines etwaigen Elächenaustausches in die Bauplanung einbezogen werden. Die Beklagte beauftragte den Kläger, für sie als Architekt tätig zu werden. Über die Einzelheiten des Auf« trags besteht Streit. Am 27» Oktober "959 stellte sie dem Kläger folgende Vollmacht aus: "^^Hierdurch erteile ich Herrn Architekten Hans .... Vollmacht, wegen der Bebauung des o.a Grundstücks alle Verhandlungen mit ■*.. > dem rechtsseitigen Nachbarn K. Erben ~ 3 - 2./ Herrn Dr. jur. Günter für die Firma HfB GmbH und 3*, die Finanzierung für mich rechtsverbindlich zu führen ...” In der Folgezeit verhandelte der Kläger mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke. Dazu hatte er bereits einen Vor-ontv/urf für da3 geplante Bauvorhaben erstellt. An einer dieser Besprechungen nahmen auch die Klägerin und ein Sachbearbeiter der Stadt Hßßß teil. Die Stadt Hi^^P hatte gegen die vorgesehene Planung im wesentlichen keine Beden- _ ken. Der Kläger hat dann auch noch Entwürfe und Bauvorlagen entsprechend dom Vorentwurf angefertigt? die ebenso wie der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 2. Hai 96 ' von der Beklagten unterzeichnet wurden. Das Bauvorhaben ist jedoch nicht durchgeführt worden? und zwar; wie die Beklagte behauptet? weil ihr nicht genügend Eigonkapital zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Bezahlung seiner Leistungen? und zwar gemäß der Gebührenordnung für Architekten jo eine Gebühr für Vorentwurf * ;0 0}? Entwurf (20 £,S) und Bauvorlagen -JO #} « 6.331 $80 DM? dazu ?4,90 DM für Auslagen und Zinsen. Hilfsweise hat er noch einen Anspruch von I.2159O.1 DM für don Nachweis von Bebauungsmöglichkeiten auf einem Grundstück der Beklagten in Dinslaken geltend gemacht. Die Beklagte ist der Auffassung? daß sie dem Kläger nichts schulde, da die Zahlung ».eines Honorars von der Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht worden sei. Der Kläger habe sie auch über die Unmöglichkeit der Finanzic* rung des Bauvorhabens nicht unterrichtet; dadurch seien seine Vorarbeiten unnötig und für sie wertlos gewesen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: : o; Das Oberiandesgerieht ist der Auffassung, daß die Honorierung der Tätigkeit des Klägers nicht von der Möglichkeit der Finanzierung und Durchführung des Bauvorhabens abhängig gewesen sei» Das läßt - entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung - keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger eine unbedingte Honorarforderung geltendgemacht hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Eeklagte demgegenüber ihre Behauptung, die Zahlung des Honorars sei von der Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht worden, hätte substantiieren müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, nicht geschehen. Es fehlt an jedem Vortrag der Beklagten, wann, wo und in welcher Form eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll, also an einem ordnungsgemäßen Bestreiten der Behauptung des Klägers. Aus der Natur der Sache, insbesondere aus dem Umstand, daß der Bauherr nur über beschränkte Mittol verfügt, kann eine solche Vereinbarung noch nicht entnommen werden. Danach durfte das Berufungs gericht seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zu-grundelegeno Auf die Frage der Beweislast kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an» 2o* Das Berufungsgericht stellt fest* daß der dem Kläger erteilte Auftrag sich auch auf die Anfertigung des Entwurfs und die Bauvorlagen erstreckt habe. Zur Begründung hierfür weist es insbesondere darauf hin, daß die Beklagte den Antrag auf Baugenehmigung und die Bauvorlagen und Entwürfe unterzeichnet habe» a.f Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 'S* Februar "962 berücksichtigt, wonach der Umfang dos Auftrags durch die dem Kläger erteilte Vollmacht klar Umrissen sei. Die Beklagte will darin ein Geständnis des Klägers gern» § 288 ZPO sehen, das dem Berufungsgericht verwehrt habe, die Erteilung eines weitergehenden Auftrags festzustcllen» Das geht fehl» Die Beklagte übersieht, daß der Kläger im selben Schriftsatz vorgetragen hat, die Beklagte habe ihm später auch den Auftrag zur endgültigen Planung erteilt» Von einem Geständnis in dem von der Beklagten behaupteten Sinne kann also keine Rede sein» b) Die Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte zur Begründung seiner Feststellung, daß sie dom Kläger auch den Auftrag zur Fertigung des Entwurfs und der Bauvorlagcn erteilt habe, nicht darauf abstcllen dürfen, daß sie diese unterzeichnet habe. Die Beklagte sei Laie und könne zwischen Vorentwurf und Entwurf nicht unterscheiden, deshalb könne aus einer Unterzeichnung des Entwurfs und Baugesuchs noch A i nicht dor Schluß gezogen werden, daß sie dem Kläger einen dahingehenden Auftrag erteilt habe, Uber angebliche Eau-voriagen habe der Kläger überdies garnichts vorgetragen® Diese Rüge ist nicht begründet» Was die Bauvorlagen betrifft, so ist dem Schriftsatz des Klägers vom "9- Februar *962 S. 5 die Behauptung zu entnehmen, daß er diese angefertigt habe, denn die Fertigstellung dos Bauantrags und seine Einreichung beim Eau-amt setzten zwangsläufig die Anfertigung der Bauvorlagen voraus. Überdies hat die Beklagte das in ihren Schriftsatz vom "16 o März * 962 S. 3 auch zugestanden, indem sie ausführt: "Das Gespräch hat also stattgefunden zu einem Zeitpunkt, als die Bauvorlagcn und die Bauzeichnung bereits gefertigt waren. Die Unterschriften darunter hat er der Kl») zunächst sich von der Beklagten geben lassen an dom gleichen Tage und ....M Das Berufungsgericht stollt sodann fest, daß die Beklagte über die weitere Tätigkeit, die der Kläger nach der Anfertigung des Vorentv/urfs entfaltet hat, stets genau unterrichtet v/ar. Wenn es hieraus und aus der unstreitigen Tatsache, daß die Beklagte den Bauantrag vom 2. Mai 196^ nebst allen Bauunterlagen unterzeichnet hat, die weitere Feststellung entnimmt, daß die Beklagte ihm den Auftrag zur endgültigen Planung erteilt hat, so läßt das keinen Rechts-fehler erkennen. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt des Verhaltens der Beklagten und der von ihr abgegebenen Erklärungen. Falls sic sich, wie sie behauptet, hierüber als Laie nicht im Klaren gewesen sein sollte, hätte sie diese möglicher- weise wegen Irrtums anfechten können. Daß dies rechtzeitig geschehen ist, ist mit der Revision nicht vorgetragen worden. 3*; Die Beklagte ist somit entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtet, das der Höhe nach nicht bestrittene Honorar für die von ihm geleisteten Arbeiten i Vorentwurf, Entwurf>und Bauvorlagen’ zu bezahlen. 4o) Die Beklagte hält dem jedoch entgegen, der Kläger habe gegen seine Pflichten als Architekt verstoßen, indem er diese Arbeiten geleistet habe, bevor die Frage der Finanzierung endgültig geklärt worden sei. Bis dahin sei für diese Frage und für die Verhandlungen mit den Nachbarn allenfalls dio Anfertigung eines Vorentwurfs erforderlich gewesen. Der Kläger hatte dazu vorgetragen, die Beklagte habe ihm auf seine Fragen nach dem zur Verfügung stehenden Eigonkapital stets erklärt, daß ihr etwa *!00.000 DU zur Verfügung stünden, und habe ihm auch die Zusammensetzung diesor Mittel im einzelnen erklärt. Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, erst nach Unterzeichnung der Bauvorlagen habe sie erfahren, daß ein Eigenkapital von 100.000 DM nötig sei, sie habe aber nur etwa 5.000 bis 'l0.000 DM 2ur Verfügung gehabt. Die Beklagte macht damit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens des Klägers geltend, wofür sie die Beweis-last trifft. Sie hat, wie das Berufungsgericht feststollt, in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, einen Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu stellen, X K und einen früheren dahingehenden schriftlichen Beweis-antrag zurückgenommen (BU So ':6}o V/enn das Berufungsgericht sie unter diesen Umständen für beweisfällig erklärt hat«, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden * Ist somit davon auszugehen, daß der Kläger seiner Planung ein Eigenkapital der Beklagten von ''OOoOOO DM zugrundclegen durfte, so ist ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er nach dem Vorentwurf auch den Entwurf und die Bauvorlagen angefertigt hat* Daß bei einem Eigenkapital von ?00o000 DM die Finanzierung ynd Durchführung dos Bauvorhabens ebenfalls nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht behauptet- 5« Ihre Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen 0 Die Kostenentsclieidung beruht auf § 97 ZPOo Glanzmann Heimann-Trosion Rietschcl Erbel Meyer