Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dressier Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 32/06 vom 23. November 2006 OLG Köln - Az. 11 U 57/03 vom 25.01.2006; LG Köln - Az. 12 O 23/02 vom 14.03.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 94.889,37 € Dressier Hausmann Wiebel Kniffka Bauner