Die drei Kläger haben als Architekten-Arbeitsgemein-schaft für das beklagte Land (im folgenden: Beklagter) in den Jahren 1973 bis 1981 Architektenleistungen bei dem Neubau einer Justizvollzugsanstalt erbracht. Von den hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur die des Beklagten angenommen, soweit er zur Zahlung von 160.050 DM als Bauleitungsmehraufwand verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat die sich so ergebende Summe von 160.050 DM den Klägern als Bauleitungsmehraufwand zuerkannt. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, können die Kläger die ihnen in den acht Monaten Bauzeitüberschreitung entstandenen Mehraufwendungen nur ersetzt verlangen, soweit sie diese mit Einzelnachweis nachgewiesen haben. Diesen wird der unter Beweis gestellte Sachvortrag, die bei ihnen angestellten fünf Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht beim Neubau der Justizvollzugsanstalt betraut gewesen, angesichts des Bestreitens des Beklagten nicht gerecht. Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, die fünf Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit nur noch "sporadisch" für die Justizvollzugsanstalt tätig gewesen und seien statt dessen von den Klägern für andere Bauprojekte eingesetzt worden. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu bedenken haben, daß es nicht gerechtfertigt ist, die von ihm rechtsfehlerfrei errechnete Dauer der erstattungsfähigen Bauzeitüberschreitung von 7,3 Monaten auf acht Monate aufzurunden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 319/95 URTEIL Verkündet am: 3. Juli 1997 Heinzeimann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1995 aufgehoben, soweit es verurteilt worden ist, 160.050 DM nebst Zinsen als Bauleitungsmehraufwand zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zu -r ü c k. ve r w i e s e n. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die drei Kläger haben als Architekten-Arbeitsgemein-schaft für das beklagte Land (im folgenden: Beklagter) in den Jahren 1973 bis 1981 Architektenleistungen bei dem Neubau einer Justizvollzugsanstalt erbracht. Mit ihrer Klage haben sie hierfür, gestützt auf ihre Schlußrechnung vom. 19. Februar 1987, restliches Architektenhonorar und Nebenkosten von insgesamt 500.870,30 DM geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Einbeziehung zweier Teilurteile der Klage in Höhe von 289.883,32 DM sowie der auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten Widerklage stattgegeben. Von den hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur die des Beklagten angenommen, soweit er zur Zahlung von 160.050 DM als Bauleitungsmehraufwand verurteilt worden ist. 4 Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht gelangt in Auslegung des Zusatzvertrages vom 24. Januar/10. Februar 1975 zu dem Ergebnis, die Kläger könnten (nur) diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihnen anläßlich ihrer Funktion als Bauleiter in den Monaten Juli 1980 bis Februar 1981 entstanden seien. Das Berufungsgericht führt weiter aus, den von den Klägern vorgelegten Unterlagen seien für diese acht Monate reine Lohnkosten für fünf Bauingenieure in Höhe von 120.225,35 DM zu entnehmen. Diesem Betrag sei ein 25 %iger Bürokostenanteil und der sich so ergebenden Summe seien 6,5 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht hat die sich so ergebende Summe von 160.050 DM den Klägern als Bauleitungsmehraufwand zuerkannt. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe den Vortrag der Kläger, die bei ihnen angestellten fünf Bauingenieure seien in den betreffenden Monaten ausschließlich und jeweils mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht beim Neubau der Justizvollzugsanstalt H. tätig gewesen, nicht ausreichend bestritten. 5 II. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Erfolg . Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, können die Kläger die ihnen in den acht Monaten Bauzeitüberschreitung entstandenen Mehraufwendungen nur ersetzt verlangen, soweit sie diese mit Einzelnachweis nachgewiesen haben. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, welche Anforderungen sich daraus für den Sachvortrag der Kläger ergeben. Diesen wird der unter Beweis gestellte Sachvortrag, die bei ihnen angestellten fünf Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht beim Neubau der Justizvollzugsanstalt betraut gewesen, angesichts des Bestreitens des Beklagten nicht gerecht. Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, die fünf Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit nur noch "sporadisch" für die Justizvollzugsanstalt tätig gewesen und seien statt dessen von den Klägern für andere Bauprojekte eingesetzt worden. Angesichts dieses zu dem wirksamen Bestreiten, des recht pauschalen Klägervortrags ausreichenden Gegenvortrags hätten die Kläger die behaupteten Tätigkeiten im einzelnen, d.h. nach Zeit (= Tagen, Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darlegen und unter Beweis stellen müssen. Das haben sie bisher nicht getan. Das Berufungsurteil kann somit im Umfang der Annahme nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu bedenken haben, daß es nicht gerechtfertigt ist, die von ihm rechtsfehlerfrei errechnete Dauer der erstattungsfähigen Bauzeitüberschreitung von 7,3 Monaten auf acht Monate aufzurunden. Eine derartige Pauschalierung, die bezogen auf die fünf Bauingenieure mehr als drei Monate Arbeitszeit eines Ingenieurs ausmacht, überschreitet den Rahmen möglicher Schätzungen. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß bei einem Lohnkostenanteil von 75 % der Gesamtkosten die Bürokosten mit 1/3 der Lohnkosten (nicht 25 %) zu errechnen sind. Lang Haß Quack Kuffer Thode