BGB § 632; GOA § 19 Zur Frage der Beweislast für die Höhe des Architektenhonorars, wenn der Umfang des dem Architekten erteilten Auftrags streitig ist und wenn weiter streitig ist, ob der Bauherr vom Architekten eine Planung unter Einhaltung einer bestimmten Höchstbausumme gefordert hat. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Der Architekt ist im Jahre 1974 bei der Planung eines Wohnhausneubaus für den Beklagten tätig geworden, Seine Honoraransprüche hat er der Klägerin abgetreten. Während die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihm einen umfassenden Auftrag zir Erbringung sämtlicher für den Wohnhausneubau erforderlichen Architektenleistungen erteilt, will der Beklagte ihn lediglich mit der Fertigung von zwei Vorentwürfen beauftragt und dabei die Bausumme auf 430.000 DM beschränkt haben. Mit ihrer Klage verlangt sie deshalb unter Zugrundelegung einer Bausumme von 625*000 DM insgesamt 25*877 DM Architektenhonorar nebst Zinsen* Dabei hat sie die volle Gebühr für einen Vorentwurf sowie 60 % der weiteren Gebühren berech-net, die gemäß § 19 GOA bei Durchführung des Auftrages angefallen wären. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin Honoraransprüche nur für die beiden Vorentwürfe zu, und zwar nur nach einer Bausumme von 430.000 DM. Weitergehende Ansprüche verneint das Berufungsgericht; denn die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, daß der Beklagte dem Architekten weitere Leistungen in Auftrag gegeben habe. Sie meint, daraus, daß der Architekt (unstreitig) mit den Vorentwurfsarbeiten betraut war, hätte das Berufungsgericht auf dessen Beauftragung auch mit den weiteren in § 19 GOA aufgeführten Architektenleistungen schließen müssen. Im vorliegenden Fall ist schon deswegen kein Raum für eine solche beweislastumkehrende Vermutung, weil - anders als in den Fällen OLG Köln Schäfer/Finnem Z 3*01 Bl. 81 und BauR 1973, 251 - das Berufungsgericht hier gerade nicht hat feststellen können, daß dem Architekten ein umfassender Architektenauftrag erteilt war. Somit muß hier die Klägerin beweisen, daß der Architekt nicht nur mit der Fertigung von Vorentwürfen betraut, sondern ihm ein umfassender Architektenauftrag erteilt war. 2. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für bewiesen erachten müssen, daß der Beklagte dem Architekten Timmerbeil sämtliche Architektenleistungen aus dem Leistungsbild des §19 Abs. 1 GOA übertragen habe. Es ist keineswegs typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 19 GOA aufgeführten Leistungen überträgt. BGHZ 31» 224, 226 f), ergibt sich gleichwohl schon aus §§ 2 Abs. 2 und 20 GOA, daß auch die Übertragung von Teilaufträgen durchaus nicht unüblich ist, zu demal wenn es sich dabei um die Anfertigung von Vorentwürfen handelt. Entscheidend gegen die Anwendung der Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis spricht weiter, daß es vorliegend um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses geht, der gemeinhin nicht aus typischen Geschehensabläufen, sondern regelmäßig nur aus den besonderen Umständen des Einzel falles gefolgert werden kann (vgl. Das Berufungsgericht legt bei der Berechnung des Honorars für die beiden Vorentwürfe eine Bausumme von nur 430.000 DM zugrunde, denn diesen Betrag habe der Beklagte nach seinem ProzeBvortrag dem Architekten Timmerbeil als obere Grenze der verfügbaren Mittel ausdrücklich genannt. barung eines Merkmales behauptet wird, nach dem sich der taxmäßige oder übliche Werklohn gemäß § 632 Abs, 2 BGB errechnet, "Bestimmt2 * * * * * * * * 11 im Sinne dieser Vorschrift ist die Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag beziffert ist. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht den Beweis geführt, daß die Kosten für den geplanten Hausbau nicht in der vom Beklagten behaupteten Weise auf höchstens 430.000 DM beschränkt worden sind. 2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht aus der Angabe des Beklagten, er könne nur "verfügbare Mittel" von 430.000 DM für den Bau auf- Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Vorentwurf in der Regel auch dazu dient, dem Bauherrn einen Überblick über die aufzuwendenden Kosten zu geben (BGH Urteil vom 5. Die Klägerin kann danach nicht verlangen, daß die Gebühren für die beiden Vorentwürfe nach höheren Bausummen als 430»000 DM berechnet werden* Das dazu vom Berufungsgericht nach §§ 20, 19, 11 GOA aufgestellte Rechenwerk läßt Fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet»
Nachschlagewerke ja BGHZ: nein BGB § 632; GOA § 19 Zur Frage der Beweislast für die Höhe des Architektenhonorars, wenn der Umfang des dem Architekten erteilten Auftrags streitig ist und wenn weiter streitig ist, ob der Bauherr vom Architekten eine Planung unter Einhaltung einer bestimmten Höchstbausumme gefordert hat. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979 - VII ZR *19/78 - OLG Düsseldorf ^ LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 319/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4, Oktober 1979 Werner, JustizamtsInspektor als Urknndsbeamter der Geschäft—teHe der Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle im Bund Deutscher Architekten, BDA e*V., vertreten durch den Vorstand^bestehend aus Dipl »- Ing« HelautRflpi, Klaus und Rudolf Ifl^B^^BAllee i Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Dipl.-Ing. Jens jetzt: I^Bweg 0, r. vormals i. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 4 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 1978 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Architekt ist im Jahre 1974 bei der Planung eines Wohnhausneubaus für den Beklagten tätig geworden, Seine Honoraransprüche hat er der Klägerin abgetreten. Uber den Umfang des Auftrages an den Architekten streiten die Parteien. Während die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihm einen umfassenden Auftrag zir Erbringung sämtlicher für den Wohnhausneubau erforderlichen Architektenleistungen erteilt, will der Beklagte ihn lediglich mit der Fertigung von zwei Vorentwürfen beauftragt und dabei die Bausumme auf 430.000 DM beschränkt haben. Zwei verschiedene Vorentwürfe lieferte der Architekt dem Beklagten ab. Danach beauftragte dieser einen anderen Architekten. Darin sieht die Klägerin die Kündigung des dem Architekten Timmerbeil erteilten Auftrages. Mit ihrer Klage verlangt sie deshalb unter Zugrundelegung einer Bausumme von 625*000 DM insgesamt 25*877 DM Architektenhonorar nebst Zinsen* Dabei hat sie die volle Gebühr für einen Vorentwurf sowie 60 % der weiteren Gebühren berech-net, die gemäß § 19 GOA bei Durchführung des Auftrages angefallen wären. Hilfsweise begehrt sie gemäß §§ 20, 19 Abs. 1 lit a, 11 GOA die Bezahlung von zwei als Einzel-leistungen gefertigten Vorentwürfen nach einer Bausumme von 625.000 DM. Das Landgericht hat der Klägerin 3.037,80 DM, das Oberlandesgericht 5.553>45 DM - Jeweils nebst Zinsen -zugesprochen. Die weitergehende Klage ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zu« rückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht billigt der Klägerin Honoraransprüche nur für die beiden Vorentwürfe zu, und zwar nur nach einer Bausumme von 430.000 DM. Das nimmt der Beklagte hin. I. Weitergehende Ansprüche verneint das Berufungsgericht; denn die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, daß der Beklagte dem Architekten weitere Leistungen in Auftrag gegeben habe. Das greift die Revision erfolglos an: 1. Sie meint, daraus, daß der Architekt (unstreitig) mit den Vorentwurfsarbeiten betraut war, hätte das Berufungsgericht auf dessen Beauftragung auch mit den weiteren in § 19 GOA aufgeführten Architektenleistungen schließen müssen. Das trifft nicht zu. Im vorliegenden Fall ist schon deswegen kein Raum für eine solche beweislastumkehrende Vermutung, weil - anders als in den Fällen OLG Köln Schäfer/Finnem Z 3*01 Bl. 81 und BauR 1973, 251 - das Berufungsgericht hier gerade nicht hat feststellen können, daß dem Architekten ein umfassender Architektenauftrag erteilt war. Diese rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsgericht. Somit muß hier die Klägerin beweisen, daß der Architekt nicht nur mit der Fertigung von Vorentwürfen betraut, sondern ihm ein umfassender Architektenauftrag erteilt war. 2. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für bewiesen erachten müssen, daß der Beklagte dem Architekten Timmerbeil sämtliche Architektenleistungen aus dem Leistungsbild des §19 Abs. 1 GOA übertragen habe. Nach der in § 2 Abs. 1 GOA zu dem Ausdruck gekommenen Lebenserfahrtmg sei davon auszugehen, daß der Bauherr den Architekten, an den er sich mit einer konkreten Bauabsicht wende» mit allen zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen beauftrage. b) Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Es liegt schon kein Tatbestand vor, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann (BGH NJW 1968» 2139 Nr. 1). Es ist keineswegs typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 19 GOA aufgeführten Leistungen überträgt. Wenn dies auch häufig der Fall ist (vgl. BGHZ 31» 224, 226 f), ergibt sich gleichwohl schon aus §§ 2 Abs. 2 und 20 GOA, daß auch die Übertragung von Teilaufträgen durchaus nicht unüblich ist, zu demal wenn es sich dabei um die Anfertigung von Vorentwürfen handelt. Entscheidend gegen die Anwendung der Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis spricht weiter, daß es vorliegend um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses geht, der gemeinhin nicht aus typischen Geschehensabläufen, sondern regelmäßig nur aus den besonderen Umständen des Einzel falles gefolgert werden kann (vgl. BGH Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 * LM § 1 PatG Nr. 1; BGH Urteil vom 25. März 1953 - II ZR ^46/52 « LM § 286 (C) ZPO Nr. 11 BGH NJW 1961, 777, 779; BGH NJW 1968, 2139 Nr. I5 BGH Urteil vom 14. Januar 1955 I ZR 75/53 = GR.UR 1955, 447, 448, Jeweils m.w.N.}* II. Das Berufungsgericht legt bei der Berechnung des Honorars für die beiden Vorentwürfe eine Bausumme von nur 430.000 DM zugrunde, denn diesen Betrag habe der Beklagte nach seinem ProzeBvortrag dem Architekten Timmerbeil als obere Grenze der verfügbaren Mittel ausdrücklich genannt. Die Klägerin habe das nicht widerlegt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen: 1. Venn die Revision demgegenüber in erster Linie meint, die Architektengebühren für die beiden Vorentwürfe seien schon deswegen nach Bausummen von 623.000 DM zu berechnen, weil die Kostenschätzung, die anhand der nach den Bauwünschen des Beklagten gefertigten Vorentwürfe aufgestellt worden sei, diesen Betrag ergebe, verkennt sie die in § 632 Abs. 2 BGB getroffene Regelung. Danach muß der einen taxmäßigen oder üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart. Gelingt ihm das nicht, so steht ihm Werklohn nur in der vom Besteller als vereinbart behaupteten Höhe zu (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 1953 - II ZR 164/52 = LM § 2136 BGB Nr. 1; BGH Urteil vom 13. Juni 1957 - VII ZR 10/57 = LM § 632 BGB Nr. 3; BGH Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 192/73 * Schäfer/ Finnem Z 8.41 Bl. 16; Glanzmann, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 632 Rdn. 19; Palandt/Thomas, BGB, 38. Aufl., § 632 Anm. 4 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn zwar kein bestimmter Werklohn ausgehandelt worden ist, vom Besteller jedoch die Verein- barung eines Merkmales behauptet wird, nach dem sich der taxmäßige oder übliche Werklohn gemäß § 632 Abs, 2 BGB errechnet, "Bestimmt2 * * * * * * * * 11 im Sinne dieser Vorschrift ist die Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag beziffert ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe angibt, nach denen sich die Vergütung berechnen läßt (vgl. Glanzmann, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 632 Rdn. 15). Das ist bei Architektenverträgen u.a. die Bausumme. Gelingt es dem Unternehmer nicht, eine derartige Behauptung des Bestellers zu widerlegen, so errechnet sich sein Werklohn unter Zugrundelegung des als vereinbart behaupteten Merkmals. So ist es hier. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht den Beweis geführt, daß die Kosten für den geplanten Hausbau nicht in der vom Beklagten behaupteten Weise auf höchstens 430.000 DM beschränkt worden sind. 2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht aus der Angabe des Beklagten, er könne nur "verfügbare Mittel" von 430.000 DM für den Bau auf- wenden, insbesondere auch auf eine entsprechende und dem Architekten ausreichend deutlich gemachte Be- schränkung der Bausumme schließen. Denn das Berufungsge- richt hält diese Angabe des Beklagten nicht für mehrdeu- tig. Es geht vielmehr erkennbar davon aus, daß der Beklagte mit den "verfügbaren Mitteln" von 430.000 DM die Summe bezeichnet hat, die er allenfalls - sei es als Eigenmittel oder als Fremdmittel - für den Hausbau be- reitstellen wollte. Diese Auslegung ist möglich, sogar naheliegend und deshalb für das Revisionsgericht bindend. 3. Die Revision geht weiter fehl mit ihrer Auffassung, Jedenfalls bei Vorentwürfen könne die für die Berechnung der Gebühren nach §§19, 20 GOA maßgebliche Bausumme stets erst nach der Erstellung der Vorentwürfe ermittelt werden, denn der Vorentwurf diene gerade der Feststellung, wie die Bauaufgabe entsprechend den Wünschen des Bauherrn gelöst werden könne und welche Mittel schätzungsweise zu ihrer Durchführung erforderlich seien. In der Erklärung, daß nur ein bestimmter Höchstbetrag zur Verfügung stehe, könne demnach nicht die Festlegung des Vergütungsmaßstabs für die Berechnung der Vorentwurfsgebühren gesehen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der genannte Betrag gar nicht ausreiche, um ein Haus nach den Vorstellungen des Bauherrn zu erstellen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Vorentwurf in der Regel auch dazu dient, dem Bauherrn einen Überblick über die aufzuwendenden Kosten zu geben (BGH Urteil vom 5. März 1964 - VII ZR 145/62). Wird dem Architekten Jedoch - wovon hier auszugehen ist - verbindlich eine obere Grenze der Baukosten gesetzt, so ist damit der wertmäßige Rahmen des Auftrages festgelegt. Ob und inwieweit geringfügige Überschreitungen eines so festgelegten Rahmens innerhalb des bestehenden Architektenvertrages allgemein denkbar sind, kann dahinstehen. Wird dieser Rahmen, wie im vorliegenden Fall, ohne Jede Rücksprache mit dem Bauherrn erheblich, nämlich um etwa die Hälfte überschritten, dann ist dies angesichts der entscheidenden Rolle, die die Kosten für den Bauherrn in aller Regel spielen, nicht mehr durch den bestehenden Architektenvertrag gedeckt. Der Architekt muß dann bei seiner Gebührenrechnung die Beschränkung der Bausumme hinnehmen. 4. Die Klägerin kann danach nicht verlangen, daß die Gebühren für die beiden Vorentwürfe nach höheren Bausummen als 430»000 DM berechnet werden* Das dazu vom Berufungsgericht nach §§ 20, 19, 11 GOA aufgestellte Rechenwerk läßt Fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet» III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Vogt Girisch Recken Bliesener Obenhaus