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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Das Oberlandesgericht hat die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Klageanspruchs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. Die nach § 5 Abs. 1, 3 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten ist nicht begründet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Zwar bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die für Verfahren vor ordentlichen Gerichten Befreiung von Kosten gewähren. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist der Beklagte deshalb trotz der im nieder-sächsischen Landesrecht ausgesprochenen Kostenbefreiung von der Zahlung der Verfahrensgebühr nicht befreit.

Zitierte Normen: § 2 GKG
KostenLandkreisLandKostenrechnungZahlungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vil ZR MQ/8I BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landkreises Straße tfl.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma
 vormals Gebrüder Hel illee^fc HMMMh vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. SBMBMP,	Dr.
Dr • dB, HaflBBi und HeHB ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte ,
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 am 28. Juni 1984
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichts hofs vom 4. April 1984 wird zurückgewiesen.
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Klageanspruchs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber vor Einreichung der Revisionsbegründung wieder zurückgenommen. Mit Kostenrechnung vom 4. April 1984 wurde daraufhin nach Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses eine von ihm zu entrichtende Verfahrensgebühr angesetzt.
Der Beklagte ist der Auffassung, als Landkreis
 sei er gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (GVB1. S. 111) von der Zahlung der Gebühren befreit, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben. Er hat deshalb - ohne Mitwirkung seines Prozeßbevollmächtigten -das gegen die Kostenrechnung "zulässige Rechtsmittel" eingelegt.
Die nach § 5 Abs. 1, 3 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Von dieser Regelung wird der Beklagte als Landkreis nicht erfaßt. Er genießt daher aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften keine Kostenbefreiung (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz,
2. Auf1., § 2 Rdn. 5).
Der Beklagte kann sich aber auch nicht auf eine landesrechtliche Kostenfreiheit berufen. Zwar bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die für Verfahren vor ordentlichen Gerichten Befreiung von Kosten gewähren. Eine solche von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Sie umfaßt nicht das Verfahren vor den Gerichten des Bundes (BGH MDR 1972, 308; Rpfleger 1978, 305; Drischler/
 
Oestreich/Heim/Haupt, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm. 13; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 2 GKG Anm. 4; Markl, aaO Rdn. 7a). Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist der Beklagte deshalb trotz der im nieder-sächsischen Landesrecht ausgesprochenen Kostenbefreiung von der Zahlung der Verfahrensgebühr nicht befreit.
Girisch	Doerry	Obenhaus
 Walchshöfer
Quack