* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 316/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 316/74

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16. Einer der Angestellten dieses Instituts war der Diplom-Physiker Dr. iflB* Vor allem mit ihm, aber auch mit dem Geschäftsführer von der Objekt GmbH", der gleichzeitig der Generalbevollmächtigte des Beklagten war, verhandelten die Kläger. Mit der Klage haben die Kläger 128.112,50 DM nebst Zinsen als Architektenhonorar gefordert« Sie haben dazu behauptet, daß sowohl Dr. Issel als auch der Generalbevollmächtigte Kabai einen entsprechenden Auftrag erteilt habe« Jedenfalls aber sei, wie sie ausgeführt haben, ein Vertrag dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte ihr Schreiben vom 12« Februar 1972 widerspruchslos hingenommen habe« Der Beklagte hat die Erteilung eines Auftrags bestritten und sich zu einer Zurückweisung jenes Schreibens nicht für verpflichtet gehalten« Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger waren zwar unstreitig als Architekten des Hotels vorgesehen; ihre Behauptung, daß der Beklagte ihnen bereits vor ihrem Schreiben vom 12« Februar 1972 einen entsprechenden Auftrag erteilt habe, hält das Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen« Weder die Aussagen der Zeugen KiflBHI und Dr« 4HB noch der mit dem Institut des Beklagten sonst geführte Schriftwechsel reichten dafür aus« In ihrem Schreiben vom 7. Januar 1972 auch der Beklagte - und nicht 9 wie von den Klägern in deren erstem Entwurf angenommen, die HUB KG - als Vertragspartner in Betracht kommen, so zeige doch der am 25. Januar 1972 verfaßte zweite Entwurf, daß über die Einzelheiten des Vertrages auch nach Ansicht der Kläger noch habe verhandelt werden sollen. Ein Architektenvertrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte auf das Schreiben vom 12. Im übrigen sei das Schreiben zwar an das MInstitut Dr. sflHB", Jedoch "z.Hd. Herrn Dr. gerichtet gewesen, und ihn hätten die Kläger lediglich als "Kontaktmann" zu dem Beklagten angesehen. Die regelmäßigen Folgen widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens treten nur dann nicht ein, wenn der Inhalt des Schreibens von dem der vorausgegangenen Besprechungen so weit abweicht, daß der Absender mit einem Einverständnis des Empfängers vernünftigerweise nicht rechnen kann (BGHZ 7, 189, 190; 40, 42, 44). Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Teil von Rechtsirrtum beeinflußt sein können. Wenn dort auf den begrenzten Aufgabenbereich des Zeugen Dr. iflH und dessen unbestimmte Aussage sowie auf die für Vertragsurkunden geltende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit verwiesen wird, so liegt es nahe, daß das Berufungsgericht nur an die Beweiserheblichkeit, nicht auch an die Möglichkeit einer rechts-begründenden Wirkung gedacht hat. Er war - und davon durften die Kläger ausgehen - für die Weiterleitung des Schreibens an den letztlich entscheidenden Beklagten oder an dessen Generalbevollmächtigten kH verantwortlich und hat dafür auch gesorgt. vom 12.2.1972" und nicht als "Anlage zu Schreiben an Institut Dr. sflH ...." bezeichnet worden war, beruht ersichtlich auf einem Irrtum und muß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts außer Betracht bleiben. Mit Recht hat das Berufungsgericht es indessen abgelehnt, aus der widerspruchslosen Entgegennahme des Schreibens den Klägern günstige Schlüsse zu ziehen. Die Kläger haben dort lediglich an-gekündigt, daß sie bis zur Unterzeichnung des Architektenvertrages "auf der Basis des Vertragsentwurfs" arbeiten würden. Dieser unklaren Formulierung brauchte der Beklagte nicht zu entnehmen, daß die Kläger fortan nur noch gegen eine Verfügung tätig werden wollten. Denkbar war vielmehr auch, daß sie von einem vorläufigen Auftrag gerade nicht ausgingen, sondern in Erwartung des endgültigen Vertrages mit der Planung beginnen wollten. Die Kläger haben nämlich nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte schon damals Zweifel an dem Zustandekommen des Projekts gehabt hätte oder hätte haben müssen, daß sein Verhalten also objektiv pflichtwidrig gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KGvertragenAuftragSchreibenKlägerInstitutRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 316/74	URTEIL	Verkündet	am
16. Juni 1977 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Architekten
1.
2.
3.
4.
Heinz K Imre B Laszlo Hans-Peter
 sämtlich in
 Straße

Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Unlver8itätsdozenteiL_Pr. Ing. Wolfgang
 KaflHHB, tiflHteraben
f
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16. Oktober 1974 wird zurückgewi e sen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Ende 1971/Anfang 1972 plante die unter Beteiligung
 auf Kreta. Beabsichtigt war insbesondere die Errichtung eines Hotelkomplexes für etwa 30 Millionen DM. Das dazu benötigte Kapital sollte durch Ausgabe von Kommanditan-teilen aufgebracht werden. Die in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Kläger und ein Athener Archi tekt waren für die Bauplanung vorgesehen. Das Vorhaben scheiterte, weil die Finanzierung nicht gesichert werden konnte.
Die Gesamtplanung lag bei dem "Polytechnischen Institut Dr. SjflHB11» einem dem Beklagten gehörenden
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
des Beklagten gegründete
KG" (künftig nur
 ^^^Objekt GmbH & Co KG) größere Investitionen
 
Unternehmen. Einer der Angestellten dieses Instituts war der Diplom-Physiker Dr. iflB* Vor allem mit ihm, aber auch mit dem Geschäftsführer	von der
 Objekt GmbH", der gleichzeitig der Generalbevollmächtigte des Beklagten war, verhandelten die Kläger.
Nachdem die Kläger zunächst einen Architektenvertrag entworfen hatten, in dem die	KG	als Vertragspart-
ner auf ge führt worden war, teilte Dr. IflB ihnen mit einem Schreiben vom 24. Januar 1972 u.a. mit:
"Auftraggeber für die Planung ist das Institut Dr.	Dieses	schließt	einen	Vertrag	mit
 Ihrem JBuro sowie mit dem griechischen Büro ..."
Die Kläger übersandten daraufhin einen - zweiten -Entwurf vom 25. Januar 1972, demzufolge nunmehr das Institut Dr. s||m den Auftrag erteilen sollte. Nit ihrem an das "Institut Dr. Ständer z. Hd. Herrn Dr. iflB" gerichteten Schreiben vom 12. Februar 1972 überreichten sie unverbindliche Kostenschätzungen, machten verschiedene Vorschläge, berichteten über die Entsendung eines Mitarbei ters nach Athen und erklärten schließlich:
"Wie schon fernmündlich besprochen, bestätigen wir Ihnen, daß wir unsere Arbeit mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf genommen haben. Bis zur Unterzeichnung des Architektenvertrages vom 25.1.1972 werden wir auf der Basis des Ihnen zugesandten Vertragsentwurfs arbeiten.
n
Der Beklagte nahm hierzu nicht Stellung
 
Mit der Klage haben die Kläger 128.112,50 DM nebst Zinsen als Architektenhonorar gefordert« Sie haben dazu behauptet, daß sowohl Dr. Issel als auch der Generalbevollmächtigte Kabai einen entsprechenden Auftrag erteilt habe« Jedenfalls aber sei, wie sie ausgeführt haben, ein Vertrag dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte ihr Schreiben vom 12« Februar 1972 widerspruchslos hingenommen habe« Der Beklagte hat die Erteilung eines Auftrags bestritten und sich zu einer Zurückweisung jenes Schreibens nicht für verpflichtet gehalten«
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Kläger waren zwar unstreitig als Architekten des Hotels vorgesehen; ihre Behauptung, daß der Beklagte ihnen bereits vor ihrem Schreiben vom 12« Februar 1972 einen entsprechenden Auftrag erteilt habe, hält das Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen« Weder die Aussagen der Zeugen KiflBHI und Dr« 4HB noch der mit dem Institut des Beklagten sonst geführte Schriftwechsel reichten dafür aus« In ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1971 hätten die Kläger lediglich eine grobe Schätzung der bei Anfertigung eines Vorentwurfs und Inanspruchnahme von
 
Sonderfachleuten entstehenden Kosten mitgeteilt; daß sie schon damals einen Auftrag erhalten hätten, sei dort nicht ersichtlich. Sollte nach dem von Dr.	Unter-
zeichneten Schreiben vom 24. Januar 1972 auch der Beklagte - und nicht 9 wie von den Klägern in deren erstem Entwurf angenommen, die HUB KG - als Vertragspartner in Betracht kommen, so zeige doch der am 25. Januar 1972 verfaßte zweite Entwurf, daß über die Einzelheiten des Vertrages auch nach Ansicht der Kläger noch habe verhandelt werden sollen.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Ein Architektenvertrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte auf das Schreiben vom 12. Februar 1972 geschwiegen hat. Es handele sich nicht um ein "rechtserhebliches Bestätigungsschreiben", dem der Beklagte zur Vermeidung von Nachteilen alsbald hätte widersprechen müssen. Nach Inhalt und Form sei es vielmehr in erster Linie als bloßes Anschreiben zu verstehen, in dem die Kläger die beigefügten unverbindlichen Kostenschätzungen erläutert hätten. Sodann hätten sie dort Vorschläge für die künftig zu treffenden Maßnahmen unterbreitet und insoweit auf eine ausdrückliche Zustimmung verzichtet. Nur in einem kurzen Absatz und "gewissermaßen in Nebensächlichkeiten verpackt" werde dort schließlich das fernmündlich "Besprochene" bestätigt. Daß diese "Bestätigung" ein Hauptanliegen
 der Kläger gewesen sei, werde nicht erkennbar. Im übrigen sei das Schreiben zwar an das MInstitut Dr. sflHB", Jedoch "z.Hd. Herrn Dr.	gerichtet	gewesen,	und ihn hätten
 die Kläger lediglich als "Kontaktmann" zu dem Beklagten angesehen. Ein "KontaktmannM unterhalte aber nur Verbindungen, zu dem Vertrag88chluß sei er nicht ermächtigt. Die Kläger hätten denn auch eingeräumt, daß der Beklagte wenigstens in Sonderfällen - und dazu gehöre zu demindest die vertragliche Begründung von Haftungsbeziehungen der Partner -hinzugezogen werden wollte.
Diese im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbare Auslegung einer Individualerklärung läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Was die Revision dem entgegenhält, bleibt ohne Erfolg.
1.	Schweigt Jemand, der mit seinem Betrieb in größerem Umfang am Verkehrsleben teilnimmt, auf ein Bestätigungsschreiben, so kann das in mehrfacher Hinsicht bedeutsam sein. Soll das Schreiben lediglich eine zuvor getroffene Vereinbarung beurkunden, so hat es nur die Eigenschaft eines Beweismittels. Rechtsbegründende Kraft kommt ihm dagegen zu, wenn der Vertrag erst hierdurch zu dem Abschluß gebracht oder der bereits geschlossene Vertrag nachträglich ergänzt oder abgeändert werden soll (BGH NJW 1964, 1269, 1270). Die regelmäßigen Folgen widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens treten nur dann nicht ein, wenn der Inhalt des Schreibens von dem der vorausgegangenen Besprechungen so weit abweicht, daß der Absender mit einem Einverständnis des Empfängers vernünftigerweise nicht rechnen kann (BGHZ 7,
 189, 190; 40, 42, 44).
 
2.	Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen
 des Berufungsgerichts zu dem Teil von Rechtsirrtum beeinflußt sein können. Wenn dort auf den begrenzten Aufgabenbereich des Zeugen Dr. iflH und dessen unbestimmte Aussage sowie auf die für Vertragsurkunden geltende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit verwiesen wird, so liegt es nahe, daß das Berufungsgericht nur an die Beweiserheblichkeit, nicht auch an die Möglichkeit einer rechts-begründenden Wirkung gedacht hat. Der Zeuge Dr. iflB stand, wie die Revision zutreffend hervorhebt, im Dienste des Beklagten. Hatte er auch keine Vollmacht, so war er doch der zuständige "Sachbearbeiter". Er war - und davon durften die Kläger ausgehen - für die Weiterleitung des Schreibens an den letztlich entscheidenden Beklagten oder an dessen Generalbevollmächtigten kH verantwortlich und hat dafür auch gesorgt. Das hätte zur Begründung vertraglicher Beziehungen ausreichen können (vgl. BGH NJW 1964, 1951). Daß die beigefügte Kostenschätzung als "Anlage zu Schreiben an	GmbH	&	Co	4HB	KG
vom 12.2.1972" und nicht als "Anlage zu Schreiben an Institut Dr. sflH ...." bezeichnet worden war, beruht ersichtlich auf einem Irrtum und muß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts außer Betracht bleiben.
3.	Mit Recht hat das Berufungsgericht es indessen abgelehnt, aus der widerspruchslosen Entgegennahme des Schreibens den Klägern günstige Schlüsse zu ziehen. Daß
 es bereits zu einem Vertrage gekommen sei, haben die Kläger dort nämlich nicht bestätigt. Das verkennt die Revision.
a) Entscheidend ist dafür zunächst, daß hier ein schriftlicher Auftrag vorgesehen war, und zwar nicht nur
 
in Form eines widerspruchslos hinzunehmenden Bestätigungsschreibens, sondern auch nach Vorstellung der Kläger in Gestalt eines zahlreiche Einzelheiten regelnden Vertragswerks« Zu diesem Zweck hatten sie am 25* Januar 1972 einen umfangreichen "zweiten" Entwurf gefertigt, der wohl geändert werden konnte und Jedenfalls noch ergänzt werden mußte, auf dessen Unterzeichnung und Wirksamwerden die Kläger aber auch in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1972 ersichtlich weiterhin Wert legten.
b) In näheren Betracht kommt damit nur die Bestätigung eines vorläufigen, durch den Abschluß des endgültigen Architektenvertrages auflösend bedingten Auftrags.
Auch dem steht indessen der Inhalt des Bestätigungsschreibens entgegen. Die Kläger haben dort lediglich an-gekündigt, daß sie bis zur Unterzeichnung des Architektenvertrages "auf der Basis des Vertragsentwurfs" arbeiten würden. Dieser unklaren Formulierung brauchte der Beklagte nicht zu entnehmen, daß die Kläger fortan nur noch gegen eine Verfügung tätig werden wollten. Denkbar war vielmehr auch, daß sie von einem vorläufigen Auftrag gerade nicht ausgingen, sondern in Erwartung des endgültigen Vertrages mit der Planung beginnen wollten. Hatte der Beklagte, wie die Kläger bestätigten, dem ausdrücklich zugestimmt, so folgt daraus also nicht schon die Übernahme einer eigenen Verpflichtung. Demgemäß bedurfte es auch nicht seines Widerspruchs, um eine etwa einen Auftrag beweisende oder diesen erst begründende Wirkung des Bestätigungsschreibens auszuschließen. Auf alle weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an.
 
III.
Mit Recht hat das Berufungsgericht es schließlich ahgelehnt, den Klägern einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zuzubilligen. Mit dem von Dr. Issel Unterzeichneten Schreiben vom 24. Januar 1972 hatte der Beklagte zwar den Eindruck erweckty daß er den Auftrag erteilen werde, und die Kläger hatten sich hierauf verlassen. Das reicht aber zur Begründung seiner Haftung nicht aus. Die Kläger haben nämlich nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte schon damals Zweifel an dem Zustandekommen des Projekts gehabt hätte oder hätte haben müssen, daß sein Verhalten also objektiv pflichtwidrig gewesen wäre. Nichts anderes gilt für den Zeitpunkt, in dem ihm das "Bestätigungsschreiben” zuging.
IV.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Recken	Doerry
 Bliesener	Obenhaus