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BGH · VII ZR 315/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 315/97

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Juni 1997 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin auf ihre Berufung weitere 45.174,30 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen hat. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Bei dem Objekt C.-Straße begehrt die Klägerin weitere 28.132 DM (mit Mehrwertsteuer = 32.351,80 DM) zuzüglich Zinsen für Stundenlohnarbeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern der Generalunternehmer den Auftrag erteilt. Die Klägerin leitet ihren Anspruch insoweit daraus her, daß die Beklagte den Betrag für diese Arbeiten dem Generalunternehmer berechnet und von diesem auch bezahlt erhalten hat. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, teilweise zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und im übrigen zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. 1. Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Die Beklagte habe unstreitig die ihr von der Klägerin mit 28.132 DM zuzüglich Mehrwertsteuer berechneten Stundenlohnarbeiten der Hauptauftraggeberin in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten. Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin nichts erhalten. Die Klägerin kann keinen Anspruch daraus herleiten, daß die Beklagte für die Stundenlohnarbeiten eine Zahlung des Generalunternehmers erhalten hat. Im übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

RechnungBerufungsgerichtB-StraßeKlägerinC-StraßeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VII ZR 315/97	Verkündet am: 18. Juni 1998 Heinzeimann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Juni 1997 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin auf ihre Berufung weitere 45.174,30 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen hat.
Hinsichtlich 39.136,80 DM zuzüglich Zinsen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg vom 29. März 1996 zurückgewiesen .
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat bei mehreren Bauvorhaben als Subunternehmerin der Beklagten Betonstahl verlegt. Soweit für die Revision noch von Interesse, geht es um die Vorhaben C.-Straße und B.-Straße in B..
Bei dem Objekt C.-Straße begehrt die Klägerin weitere 28.132 DM (mit Mehrwertsteuer = 32.351,80 DM) zuzüglich Zinsen für Stundenlohnarbeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern der Generalunternehmer den Auftrag erteilt. Die Klägerin leitet ihren Anspruch insoweit daraus her, daß die Beklagte den Betrag für diese Arbeiten dem Generalunternehmer berechnet und von diesem auch bezahlt erhalten hat.
Hinsichtlich des Bauvorhabens B.-Straße geht es noch um zwei Teilpositionen von 5.900 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.785 DM) und 5.250 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.037,50 DM) zuzüglich Zinsen.
Unter anderem die genannten Beträge hat das Oberlandesgericht auf Berufung der Klägerin zusätzlich zugesprochen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur teilweise angenommen.
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Entscheidungsgründe;
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, teilweise zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und im übrigen zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
I.	(Vorhaben C.-Straße)
1.	Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Die Beklagte habe unstreitig die ihr von der Klägerin mit 28.132 DM zuzüglich Mehrwertsteuer berechneten Stundenlohnarbeiten der Hauptauftraggeberin in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten. Für die Beklagte stellten diese Regiestunden daher eine geldwerte Leistung dar. Um diese sei die Beklagte durch Leistung der Klägerin auf deren Kosten ohne Rechtsgrund bereichert. Die Klägerin könne daher nach Maßgabe des § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen.
2.	Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin nichts erhalten. Diese hat den Auftrag des Generalunternehmers erfüllt und an diesen geleistet. Die Klägerin kann keinen Anspruch daraus herleiten, daß die Beklagte für die Stundenlohnarbeiten eine Zahlung des Generalunternehmers erhalten hat. Soweit die Zahlung ohne Rechtsgrund geschehen ist, ist diese Leistung im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Generalunternehmer bereicherungsrechtlich abzuwickeln.
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II.	(B.-Straße, Rechnung vom 11. Januar 1994)
1.	Das Berufungsgericht spricht der Klägerin unter anderem 5.900 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.785 DM) (Position 5 aus der Rechnung vom 11. Januar 1994 für Rippenstreckmetall) über den Ausspruch des Landgerichts hinaus zu.
2.	Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß dieser Betrag bereits vom Landgericht ausgeurteilt worden ist. Doppelte Berücksichtigung ist nicht beantragt und wäre ersichtlich auch nicht begründet.
III.	(B.-Straße, Rechnung vom 31. Januar 1994)
1.	Das Berufungsgericht hält die Berechtigung der Position von 5.250 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.037,50 DM) aus Nachtrag 2 bis 7 für bewiesen. Das Bestreiten der Beklagten insoweit sei nicht substantiiert.
2.	Zu Unrecht und widersprüchlich behandelt das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten als nicht substantiiert. Wenn das Berufungsgericht das Bestreiten für den Hauptbeweis bezüglich der einschlägigen Auftragserteilung genügen ließ, konnte derselbe Vortrag im Zusammenhang mit der Beweiserhebung zu dem Gegenbeweis nicht als unsubstantiiert behandelt werden. Es besteht auch kein Grund, den Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zu dem fraglichen Zu-satzauftrag als nicht erheblich anzusehen.
6
IV.
Das Berufungsurteil kann somit im Umfang der Annahme der Revision keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben.
Hinsichtlich der die C.-Straße betreffenden Ansprüche von 28.132 DM (mit Mehrwertsteuer = 32.351,80 DM) sowie hinsichtlich des bei der B.-Straße doppelt berücksichtigten Betrags von 5.900 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.785 DM) somit hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 39.136,80 DM zuzüglich Zinsen sind weitere Feststellungen nicht erforderlich. Insoweit ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Im übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kuffer
 Kniffka
Thode
 Quack
Wiebel