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BGH · VII ZR 315/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 315/13

1 Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, § 116 ZPO, nicht vorliegen. Danach kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. B.) der vom Kläger vorgelegten Tabelle ist jedenfalls zuzu demuten, die Kosten für das Verfahren aufzubringen. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit bei 39,23 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei lediglich 7,74 %. Der für den Gläubiger der laufenden Nr. 11 zu erwartende Betrag im Falle des Obsiegens beläuft sich nach den Darlegungen des Klägers auf 19.851,16 €, während ohne Führung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von 3.917,12 € zu erwarten ist. Da beiden Gläubigern im Falle einer erfolgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufzubringenden Prozesskosten zufließen würde, ist es diesen Insolvenzgläubigern zuzu demuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. tracht, wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zu dem Abschluss des Verfahrens noch ein Betrag in Höhe von 200.000 € zugunsten der B. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei Obsiegen im Rechtsstreit bei 16 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei 3 %.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenProzesskostenhilfeRechtsstreitHöhebetragenGläubigerKlägerfallen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 315/13
vom 9. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W.	zu
 bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, § 116 ZPO, nicht vorliegen. Danach kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
2	Es kann dahinstehen, ob die für das Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden können. Denn den mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligten Gläubigern zu lfd. Nr. 11 (Finanzamt H.) und Nr. 19 (J. B.) der vom Kläger vorgelegten Tabelle ist jedenfalls zuzu demuten, die Kosten für das Verfahren aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzu demuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende
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Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenri-siko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 -VII ZR 7/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2 m.w.N.).
3	Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit bei 39,23 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei lediglich 7,74 %. Für das Verfahren entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 8.997,26 €.
4	Bei verhältnismäßiger Verteilung der Kostenlast entfällt auf den Gläubiger der laufenden Nr. 11 ein Betrag in Höhe von 7.827,61 € (87 %) und auf den Gläubiger der laufenden Nr. 19 ein Betrag in Höhe von 1.169,64 € (13 %). Der für den Gläubiger der laufenden Nr. 11 zu erwartende Betrag im Falle des Obsiegens beläuft sich nach den Darlegungen des Klägers auf 19.851,16 €, während ohne Führung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von 3.917,12 € zu erwarten ist. Der Gläubiger der laufenden Nr. 19 hat im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit einen Betrag in Höhe von 2.936,03 € zu erwarten, während dem ein Betrag in Höhe von 579,35 € im Falle der Abstandnahme von der Prozessführung gegenübersteht. Da beiden Gläubigern im Falle einer erfolgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufzubringenden Prozesskosten zufließen würde, ist es diesen Insolvenzgläubigern zuzu demuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
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5	Die	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht in Be-
tracht, wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zu dem Abschluss des Verfahrens noch ein Betrag in Höhe von 200.000 € zugunsten der B. Bank GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt würde. Denn dann wäre es neben dem Gläubiger zu lfd. Nr. 11 auch dieser Gläubigerin zuzu demuten, für die Prozesskosten aufzukommen. Denn sie wäre dann ebenfalls mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei Obsiegen im Rechtsstreit bei 16 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei 3 %. Den im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit von diesen Gläubigern in der Verteilung zu erwartenden Mehrbeträgen in Höhe von 6.578,46 € bzw. 26.000 € stehen aufzubringende anteilige Kosten in Höhe von 1.889,42 € bzw. 7.107,84 € gegenüber.
Eick
 Safari Chabestari	Halfmeier
 Kartzke
Graßnack
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2013 - 15 HKO 29536/11 -OLG München, Entscheidung vom 31.07.2013 - 7 U 516/13 -