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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat sich in seinem Grund- und Teilurteil auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte sei dem Kläger nur.z Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten, dem Berufungsantrag des Klägers entsprechend, den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und fcstgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Berufsgenossenschaft zur Hälfte freizustollen. Für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden aus solchen Vertragsverletzungen gilt die 30-jährige Verjährung des § 195 BGB, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. 1. ) Das Berufungsgerioht stellt fest, der Beklagte habe gewußt, daß der Kessel im Betrieb des Klägers als Druckgefäß ( 6 atü) dienen und dabei von unten dirokt beheizt werden sollte, daß und welche Schäden an ihm nach der Inbetriebnahme auftraten und auf welche Weise der Schlosser SfllHIHI des Beklagten sie zu beseitigen versuchte. 2. ) Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Beklagte habe fahrlässig die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Vertrago-pflichten verletzt. Er habe es unterlassen, die Wandstärke des Kessels nachzu demessen und den Kläger darauf hinzuweisen, daß für dessen Zv/ecke der Kessel zu dünnwandig und daher ungeeignet war. Die Revision meint demgegenüber, angesichts der "Geheimnistuerei” des Klägers zur Wahrung seines "Betriebsgeheimnisses" habe der Beklagte seiner Sorgfaltspflicht bereits damit genügt, daß er dem Kläger gesagt habe, er solle sich an zuständiger Stelle erkundigen und den Kessel vom Dampfkesselüberwachungsverein sov/ie vom Gewerbeaufsichtsamt abnohmen lassen. Der Beklagte hätte als Fachmann für Druckkessel erkennen können, daß der Kessel für die^ Zwecke des Klägers ungeeignet war, weil seine Wandung für einen Betriebsdruck von 6 atü um 40 f* zu schwach war und weil die vom Kläger vorgenommene direkte Beheizung des Kesselbodens unsachgemäß und gefährlich war. Das Auftreten von Rissen und Beulen am Kessel schon kurze Zeit nach dessen Inbetriebnahme hätte den Beklagten besonders warnen müssen. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte sich gegenüber dem nicht fachkundigen Kläger, der ihn (Beklagten) ja gerade wegen des Kessels als fachmännischen Berater zugezogen hatte, nicht auf den Hinweis beschränken, der Kläger müsse den Kessel noch durch den Dampfkesselüberwachungs-verein und das Gewerbeaufsichtsamt abnehmen lassen« Einem derartigen Hinweis konnte der Kläger, wie dem Beklagten bewußt sein mußte, die Größe und Unmittelbarkeit der von dem Kessel drohenden Explosionsgefahr nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen» Die Revision meint dagegen, das Verhalten des Beklagten sei für den Schaden nicht (adäquat) ursächlich, weil der Beklagte nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß der Kläger es unterlassen würde, für eine Abnahme des Kessels durch die zuständige amtliche Stelle zu sorgen. Die Möglichkeit, daß der Kläger eine amtliche Prüfung und Abnahme des Kessels nicht herbeiführen würde, auch wenn er darauf hingewiesen war, lag keineswegs so außerhalb alles Voraussehbaren, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zv/ischen dem Verhalten des Beklagten und der Explosion zu verneinen wäre. b) Die von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen gerügte Beweisantritte befinden sich in einem erstinstanzlichen Schriftsatz dos Beklagten. Diese tatrichterliche Abwägung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht (vgl» BGH NJW 1952, 1329)o Was die Revision dagegen vorbringt, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung» Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht übersehen, jif daß der Kläger sowohl vom Beklagten, als auch von dritter Seite auf die Verpflichtung hingewiesen worden war, den Kessel von amtlicher Stelle abnehmen zu lassen.

Zitierte Normen: § 638 BGB § 97 ZPO
KesselkesselnBerufungsgerichtKlägerVerhaltenSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. März 1966 Horn,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 yii ,.z_r_313/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Schlosscrmeisters Richard Wf||^p in (DSHD, i^Bstrassc
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungs-beklagtcn und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 den Laboranten Wilhelm Bli Untere
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.

2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Dorschei, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revisiom des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1964 v/ird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Am 10. Juli 1955, explodierte in der Entemaillierungs-anlage des Klägers in	ein dort im
 April 1953 in Betrieb genommener Druckkessel. Es entstand großer Sachschaden. Zwei Personen wurden getötet. Deren Angehörigen hat die Süddeutsche Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft in MHBGeldbeträge gezahlt, welche sie vom Kläger ersetzt verlangt.
Der Kläger hat für den ihm entstandenen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht, der in seinem Betrieb Heiz- und Dampfdruckanlagen herstellt. Der Beklagte, so behauptet er, habe ihn beim Kauf des gebrauchten Kessels Ende 1952 / Anfang 1953 falsch beraten. Er habe den Kessel unzureichend und fehlerhaft geprüft sowie unsachgemäß umgebaut und repariert. Er hätte vor der Explosionsgefahr warnen müssen.
 
Der Kläger hat im ersten Hechtszug beantragt:
den Beklagten zur Zahlung von 20-000 DM nebst Zinsen
 zu verurteilen, sowie
 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn
 von allen Verbindlichkeiten gegenüber der obengenannten
 Berufsgenossenschaft freizustellen*
Der Beklagte hat eine Ursächlichkeit seines Verhaltens und sein Verschulden geleugnet.
Das Landgericht hat sich in seinem Grund- und Teilurteil auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte sei dem Kläger nur.z u_einem_Drittel ersatzpflichtig. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten, dem Berufungsantrag des Klägers entsprechend, den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und fcstgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Berufsgenossenschaft zur Hälfte freizustollen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele völliger Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung
I.
Der Beklagte macht in der Revisionsverhandlung geltend, die Klageforderung sei verjährt. Auf sie sei die kurze Verjährung des § 638 BGB anzuwenden.
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Das trifft nicht zu. Es handelt sich hier um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung von Belehrungsund Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag (Kauf des Kessels) und Werkverträgen (Umbau sowie Reparaturen des Kessels). Für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden aus solchen Vertragsverletzungen gilt die 30-jährige Verjährung des § 195 BGB, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. a.B.
 BGHZ 35, 130). Das von der Revision angeführte Urteil des VIII. Zivilsenats BGH NJW 1965, 130 betrifft einen anders liegenden Fall.
II.
1.	) Das Berufungsgerioht stellt fest, der Beklagte habe gewußt, daß der Kessel im Betrieb des Klägers als Druckgefäß ( 6 atü) dienen und dabei von unten dirokt beheizt werden sollte, daß und welche Schäden an ihm nach der Inbetriebnahme auftraten und auf welche Weise der Schlosser SfllHIHI des Beklagten sie zu beseitigen versuchte.
Gegen diese Feststellungen bringt die Revision nichts vor. Sie wendet sich nur gegen eine Hilfsbegründung dos Berufungsgerichts, auf die es jedoch nicht ankommt.
2.	) Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Beklagte habe fahrlässig die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Vertrago-pflichten verletzt. Er habe es unterlassen, die Wandstärke des Kessels nachzu demessen und den Kläger darauf hinzuweisen, daß für dessen Zv/ecke der Kessel zu dünnwandig und daher ungeeignet war. Er habe die Druckprobe unter zu hohem Druck vorgenommen und den Kessel dadurch beschädigt. Er habe vor-
 
schriftswidrig an dem Kessel schweißen lassen, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen. Er habe es unterlassen, den Kläger vor der drohenden Explosionsgefahr zu warnen.
Die Revision meint demgegenüber, angesichts der "Geheimnistuerei” des Klägers zur Wahrung seines "Betriebsgeheimnisses" habe der Beklagte seiner Sorgfaltspflicht bereits damit genügt, daß er dem Kläger gesagt habe, er solle sich an zuständiger Stelle erkundigen und den Kessel vom Dampfkesselüberwachungsverein sov/ie vom Gewerbeaufsichtsamt abnohmen lassen.
M
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hätte als Fachmann für Druckkessel erkennen können, daß der Kessel für die^ Zwecke des Klägers ungeeignet war, weil seine Wandung für einen Betriebsdruck von 6 atü um 40 f* zu schwach war und weil die vom Kläger vorgenommene direkte Beheizung des Kesselbodens unsachgemäß und gefährlich war. Das Auftreten von Rissen und Beulen am Kessel schon kurze Zeit nach dessen Inbetriebnahme hätte den Beklagten besonders warnen müssen. Er mußte sich bewußt sein, daß das von seinem Schlosser S^ÜHB durchgeführte Schweißen der Risse und Ausklopfen der Beulen unsachgemäße und sehr gefährliche Maßnahmen waren. Angesichts dieser ihm-,;bekannten^Umstände mußte er sich sagen, daß der Kessel jeden Augenblick in die Luft fliegen konnte. Zu dieser Erkenntnis mußte er allein schon auf Grund der ihm bekannten Umstände gelangen, auch ohne daß ihm sonstige technische Einzelheiten über den Bctriebs-ablauf in der Entemaillierungsanlage des Klägers bekannt waren. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte sich gegenüber dem nicht fachkundigen Kläger, der ihn (Beklagten)
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ja gerade wegen des Kessels als fachmännischen Berater zugezogen hatte, nicht auf den Hinweis beschränken, der Kläger müsse den Kessel noch durch den Dampfkesselüberwachungs-verein und das Gewerbeaufsichtsamt abnehmen lassen« Einem derartigen Hinweis konnte der Kläger, wie dem Beklagten bewußt sein mußte, die Größe und Unmittelbarkeit der von dem Kessel drohenden Explosionsgefahr nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen»
3») Das Berufungsgericht stellt fest, daß die schuldhaften Vertragsverletzungen des Beklagten für die Kesselexplosion ursächlich geworden sind»
Die Revision meint dagegen, das Verhalten des Beklagten sei für den Schaden nicht (adäquat) ursächlich, weil der Beklagte nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß der Kläger es unterlassen würde, für eine Abnahme des Kessels durch die zuständige amtliche Stelle zu sorgen.
a)	Das geht fehl. Der entsprechende Hinweis des Beklagten vermag, wie oben zu 3 ausgeführt ist, schon nicht die Fahrlässigkeit des Beklagten auszuräumen. Erst recht schließt er nicht die Ursächlichkeit seines Verhaltens aus. Die Möglichkeit, daß der Kläger eine amtliche Prüfung und Abnahme des Kessels nicht herbeiführen würde, auch wenn er darauf hingewiesen war, lag keineswegs so außerhalb alles Voraussehbaren, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zv/ischen dem Verhalten des Beklagten und der Explosion zu verneinen wäre. Es hat vielmehr das leichtsinnige Verhalten beider Parteien bei der Entstehung des Schadens zusammengev/irkt.
b)	Die von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen gerügte Beweisantritte befinden sich in einem erstinstanzlichen Schriftsatz dos Beklagten. In zweiter Instanz
 
waren sie nicht wiederholt; jedenfalls legt die Revision das nicht dar«. Schon aus diesem Grunde brauchte das Berufungsgericht die Beweise nicht zu erheben (BGHZ 35, 103, 106).
4o) Das Berufungsgericht kommt bei der Abwägung des beiderseitigen mitursächlichen schuldhaften Verhaltens zu dem Ergebnis, jede Partei müsse die Hälfte des Schadens tragen»
Diese tatrichterliche Abwägung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht (vgl» BGH NJW 1952, 1329)o Was die Revision dagegen vorbringt, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung» Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht übersehen,
 jif
daß der Kläger sowohl vom Beklagten, als auch von dritter Seite auf die Verpflichtung hingewiesen worden war, den Kessel von amtlicher Stelle abnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht war aber nicht genötigt, wegen"dieses Umstandes zu einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Klägers zu gelangen.
5.) Nach alledem ist die unbegründete Revision mit der Kosten-folgo des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel	Erbol	Dorschei
 Vogt	Pinke