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BGH · VII ZR 11/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 11/63

Auch der Architektenvertrag, der nur die B a u -führung (§19 Abs.4 GOA) umfaßt, ist Werkvertrag (im Anschluß an BGHZ 62, 204; Abweichung von BGHZ 59, 163, 166; BGH NJW I960, 1198 1199; Urt. vom 12. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Oktober 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 144.805,61 DM nebst Zinsen (Ansprüche hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen) abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger haben vor dem Landgericht Resthonorar für ihre bis zur Kündigung erbrachten Bauleiterleistungen und Schadensersatz hinsichtlich ihrer noch nicht erbrachten restlichen Leistungen eingeklagt, wobei sie ihre Ansprüche einschließlich 3,5 % Mehrwertsteuer und abzüglich der Abschlagszahlungen von 200.000 DM auf insgesamt 334.493 DM nebst Zinsen beziffert haben. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten; die Beklagte zu 1 hat darüberhinaus widerklagend die Feststellung begehrt, daß sie die Kündigung des Vertrages nicht durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt habe. Mit ihrer Berufung haben die Kläger den Resthonoraranspruch für erbrachte Leistungen nur noch in Höhe von 96.241,28 DM und den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen nur noch in Höhe von 144.805,61 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Soweit die Revision angenommen worden ist, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht wendet auf die Vertragsbeziehungen der Parteien Dienstvertragsrecht an und meint, über den Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Leistungen hinaus hätten die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten. Im übrigen könne aber auch gar nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt habe.. Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß den Klägern im wesentlichen nur Bauführungsaufgaben, d.h. die örtliche Aufsicht über die Ausführung des Baues (§ 19 Abs.4 GOA) übertragen worden sind: a und b bezeichneten Aufgaben sind solche, die zur "Überwachung der Herstellung" im Sinne des § 19 Abs.4 GOA gehören. a) Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Architekten, der nur die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) übernommen hatte, als Dienstvertrag qualifiziert (BGHZ 59, 163, 166; BGH NJW I960, 1193, Im Urteil NJW 1973, 1458 hat der Senat aber wieder ausdrücklich offengelassen, ob ein Architektenvertrag, dessen Gegenstand allein die Oberleitung nach § 19 Abs. 1 lit. In diesem Urteil hat er einen Vertrag, in dem ein mit der Bauführung betrauter Architekt sich außerdem dazu verpflichtet hatte, die Lage eines Grundstücks der Höhe nach einzu demessen, nach Werkvertragsrecht behandelt. Auch in dem Urteil BGHZ 62, 204 hat der Senat nicht entschieden, wo bei Architektenverträgen die Grenze zwischen Werk- oder Dienstvertrag zu ziehen ist. Dort hat er auf einen Vertrag, in dem der Architekt die Massen-und Kostenberechnung, die Ausführungszeichnungen und die Bauführung übernommen hatte, ebenfalls Werkvertragsrecht angewendet. Jf In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, dem nur die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung übertragen ist, teilweise dann nach Werkvertragsrecht behandelt, wenn der Architekt maßgebend an der Gestaltung des Werkes beteiligt ist (OLG Köln,MDR 1975, 53 und dem folgend Ingenstau/ Korbion, VOB/B, 9. Im Schrifttum wird die Auffassung, auch bei Übernahme allein der Bauführung liege ein Werkvertrag vor, vor allem vertreten von Hess (Die Haftung des Architekten für Mängel des errichteten Bauwerks, 1966, S. Auch der allein auf die Bauführung (§ 19 Abs.4 GOA) gerichtete Architektenvertrag ist Werkvertrag: Einen derartigen Erfolg und nicht einen für das Arbeitsergebnis nur mittelbar bedeutsamen Arbeitseinsatz schuldet auch der allein mit der Bauführung betraute Architekt. Auch der nur bauleitende Architekt hat insoweit neben dem planenden Architekten, den Bauunternehmern und etwa eingesetzten Sonderfachleuten einen Beitrag zur Verwirklichung des Bauwerks zu leisten. bb) Dem steht nicht entgegen, daß der bauführende Architekt nicht für sämtliche Mängel des Bauwerks einstehen muß, sondern nur für solche, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Bauführeraufgaben verursacht sind (BGHZ 31» 224, 228; 42, 16, 18; BGH NJW 1964, 647; Urteil vom 25. Vielmehr wird mit dieser Einschränkung nur dem Umstand Rechnung getragen, daß der bauführende Architekt, der das Gesamtbauwerk zusammen mit anderen errich-tet, für die von diesen zu erbringenden Leistungen nicht in .jedem Fall neben diesen das Risiko tragen soll. cc) Auch daß der bauführende Architekt bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Bauherrn und des oberleitenden Architekten nachzukommen hat, hindert die Annahme eines Werkvertrages nicht (a.A. Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Denn völlige Weisungsfreiheit gehört nicht zu den Wesensmerkmalen des Werkvertrages, wie sich aus § 643 Abs. 1 BGB ergibt. tekten den Anspruch auf eine Sicherungshypothek zu versagen, diesen Anspruch aber zu gewähren, wenn der Architekt auch die Bauplanung übernommen hat (BGHZ 51, 190; vgl. Schließlich ist die Möglichkeit der freien, den Honoraranspruch für noch nicht erbrachte Leistungen beseitigenden Kündigung durch den Bauherrn, wie ihn das Dienstvertragsrecht vorsieht (§ 627 BGB), bei dem nur die Bauführung umfassenden Architektenvertrag ebenso unangemessen wie beim Gesamtarchitektenvertrag (BGHZ 31, 224, 228). Ihr §15 Abs. 2 beschreibt in neun überwiegend gleichrangigen und nach ihrer ablaufgerechten Reihenfolge geordneten Positionen die Tätigkeit des Architekten, die zur Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Bauwerks, des von ihm geschuldeten Erfolges, erforderlich ist. der für die Verwirklichung des Bauwerks erforderlichen Architektentätigkeiten wird erkennbar, daß - heutigem Verständnis entsprechend - auch die Bauführung zu den erfolgsbezogenen und deshalb nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden Tätigkeiten des Architekten gehört. 2. Ist der zwischen den Parteien geschlossene, im wesentlichen auf die Bauführung gerichtete Vertrag da-nach Werkvertrag, dann konnten die Kläger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Beklagte zu 1 es durch ihr Verhalten so gestört hatte, daß den Klägern seine Fortsetzung nicht mehr zuzu demuten war (BGH Urteil vom 15.-November 1962 - VII ZR 113/61 * BB 1963, Die Kläger haben dann Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, müssen sich aber die infolge vorzeitiger Beendigung ihrer Tätigkeit ersparten Aufwendungen (BGH NJW 1969, 419, 420; 1969, 879) und das anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung anderweitig verdient haben (vgl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können grundsätzlich Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der Kündigving Vorgelegen haben, aber erst später bekanntgeworden sind, nachgeschoben werden (vgl. Das Berufungsgericht wird deshalb bei seiner erneuten Prüfung der Frage, ob die Beklagte zu 1 einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages gegeben hat, das Schreiben vom 30. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit die Klage auf Zahlung von Honorar für nicht erbrachte Leistungen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Das Berufungsgericht wird zu Klage und Widerklage zu klären haben, ob die Kläger einen wichtigen Grund zur Kündigung hatten. Sollte das festgestellt werden, wird die Widerklage abzuweisen und den Klägern für die nicht erbrachten Leistungen entgangenes Honorar zuzusprechen sein. störter Fortführung des Vertrages den Architekten Freu®-und Me^B für die ursprünglich von ihnen selbst übernommene Bauführung 0,95 % der Baukosten als Architektenhonorar zu zahlen gehabt hätten, sich dann jedoch mehr als 40 % des Honoraranteils für die nicht erbrachten Leistungen als Ersparnis anrechnen lassen müssen.

Zitierte Normen: § 628 BGB
BGBBerufungsgerichtLeistungBauführungKlägerArchitektBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BGB § 631; GOA § 19 Abs. 4
Auch der Architektenvertrag, der nur die B a u -führung (§19 Abs. 4 GOA) umfaßt, ist Werkvertrag (im Anschluß an BGHZ 62, 204; Abweichung von BGHZ 59, 163, 166; BGH NJW I960, 1198 1199; Urt. vom 12. November 1964 - VII ZR 11/63 = Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 311).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79 - OLG München
LG Passau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 510/79	URTEIL	Verkündet	am
22. Oktober 1981 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Architekten
1.	Heinrich Wl
2.	Eckhard Z(
3.	Hans-Georg alle
4.	Friedhelm
3. Otto _______
6. Friedhelm Zä(___
alle AflBistraße
 Kläger, Widerbeklagte, Berufungskläger und Revi s ionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Die GE® Kurhotel und Sanatorium GmbH WoIHHM KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2,
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
2.
die Kurhotel Wol Geschäftsführer
 GmbH^rertreten durch den Gi^HHHI Straße Fr<
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
5
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 144.805,61 DM nebst Zinsen (Ansprüche hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen) abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, übertrug den in einer Architektengemeinschaft verbundenen Klägern mit schriftlichem Vertrag vom 7./24. Juni 1971 die "Durchführung der örtlichen Bauleitung" für das Bauvorhaben "Kurhotel Schloß WoHBBB" in Fre^^. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienten sich die Kläger im wesentlichen der Architekten Fre\4H
 
und Me||L Mit Schreiben vom 30. Mai 1972 kündigten sie ihren Vertrag mit der Beklagten zu 1 fristlos aus wichtigem Grund, weil letztere begonnen habe, sie aus dem Vertragsverhältnis herauszudrängen und den Architekten Freudling unmittelbar mit Bauleitungsaufgaben zu betrauen.
Die Kläger haben vor dem Landgericht Resthonorar für ihre bis zur Kündigung erbrachten Bauleiterleistungen und Schadensersatz hinsichtlich ihrer noch nicht erbrachten restlichen Leistungen eingeklagt, wobei sie ihre Ansprüche einschließlich 3,5 % Mehrwertsteuer und abzüglich der Abschlagszahlungen von 200.000 DM auf insgesamt 334.493 DM nebst Zinsen beziffert haben.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten; die Beklagte zu 1 hat darüberhinaus widerklagend die Feststellung begehrt, daß sie die Kündigung des Vertrages nicht durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit ihrer Berufung haben die Kläger den Resthonoraranspruch für erbrachte Leistungen nur noch in Höhe von 96.241,28 DM und den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen nur noch in Höhe von 144.805,61 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision haben die Kläger ihren zweitinstanzlichen Anträgen voll zu dem Ziele verhelfen wollen.
Durch Senatsbeschluß vom 12. Februar 1981 ist ihre Revision Jedoch nicht angenommen worden, soweit sie den Resthonoraranspruch für erbrachte Leistungen weiterverfolgen wollten. Dagegen ist ihre Revision angenommen worden, soweit der Klageanspruch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.
Die Kläger schränken ihre Revisionsanträge entsprechend ein. Die Beklagten bitten um deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Revision angenommen worden ist, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Ansprüche hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen.
In § 3 des Vertrages vom 7./24. Juni 1971 ist der Umfang der von den Klägern (im Vertrage mit B.S.W. bezeichnet) zu erbringenden Architektenleistungen wie folgt beschrieben:
wa) Die Überwachung des Einmessens der Baustelle nach örtlicher Kontrolle des Flächen- und Höhenplanes in Zusammenarbeit mit dem Kreisvermessung samt.
b)	Die Überwachung beim Verpflocken der Bauhöhen und beim Kontrollieren aller Höhenmaße nach
 
Angabe der Oberbauleitung durch den beauftragten Bauunternehmer.
c)	Die laufende Überwachung des Bau- und Anlieferungsfortschrittes nach Maßgabe des Netzplanes.
d)	Die Koordinierung der Fachbauleitungen der Sonderingenieure für Elektro, Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär. Die B.S.W. ist den Fachbauleitungen gegenüber weisungsberechtigt.
e)	Die örtliche Bauleitung umfaßt die laufende Überwachung der Herstellung eines Werkes in bezug auf Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen. Angaben und Anweisungen in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen und der behördlichen Vorschriften, Abnahme der Bauarbeiten und Baustoffe, Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen sowie die rechnerische Prüfung aller
 Ko s tenrechnungen.
f)	Überwachung der Beibringung von Bestandszeichnungen durch die Firmen."
Das Berufungsgericht wendet auf die Vertragsbeziehungen der Parteien Dienstvertragsrecht an und meint, über den Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Leistungen hinaus hätten die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten. Aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB stehe ihnen nicht zu. Denn ihnen sei kein Schaden entstanden, weil die Beklagten den Vertrag vom 7./24. Juni 1971 ebenfalls jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB hätten kündigen können, ohne daß die Kläger Anspruch auf eine Vergütung hätten erheben können. Im übrigen könne aber auch gar nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt habe..
Das hält der Revision nicht stand:
&
 
1. Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß den Klägern im wesentlichen nur Bauführungsaufgaben, d.h. die örtliche Aufsicht über die Ausführung des Baues (§ 19 Abs. 4 GOA) übertragen worden sind:
§ 3 lit. e des Vertrages stimmt nahezu wörtlich mit der Leistungsbeschreibung in § 19 Abs. 4 GOA überein. Die in § 3 lit. a und b bezeichneten Aufgaben sind solche, die zur "Überwachung der Herstellung" im Sinne des § 19 Abs. 4 GOA gehören. Auch die nach § 3 lit. f zu erbringenden Leistungen gehören zu den Aufgaben des örtlichen Bauführers. Dasselbe gilt von den Leistungen, die in § 3 lit. d genannt sind. Denn es handelt sich dabei um die zeitliche Abstimmung der einzelnen Werke, die ihrerseits von den Fachbauleitungen zu überwachen waren. Das ist eine Tätigkeit, die typischerweise zur Bauführung gehört.
Allein die von den Klägern nach § 3 lit. c des Vertrages übernommene "laufende Überwachung des Bau- und Anlieferungsfortschritts nach Maßgabe des Netzplanes" ist keine eigentliche Bauführungsaufgabe. sondern, wie schon das insoweit sachverständig beratene Berufungsgericht zutreffend ausführt, Teil der technischen Oberleitung. Diese geringe, nicht zur Bauführung gehörende Teilaufgabe spielt neben den sonstigen übernommenen Leistungen keine ausschlaggebende Rolle und ändert den Charakter des auf die Bauführung ausgerichteten Architektenvertrages nicht.
Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß die Beziehungen der Parteien nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen seien:
 
a) Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Architekten, der nur die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) übernommen hatte, als Dienstvertrag qualifiziert (BGHZ 59, 163, 166; BGH NJW I960, 1193,
1199, in BGHZ 32, 206 insoweit nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 1964 - VII ZR 11/63 = Schäfer/Finnern Z 3.01 - Bl. 311, 313). Dem hatte sich das Schrifttum zu einem großen Teil angeschlossen (Palandt/Thomas, BGB,
 40. Aufl., Einführung vor § 631, Anm. 5, Stichwort "Archi-tektenvertrag"; Soergel/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl. (1969) vor § 631 Rdn. 51; Erman/Seiler, BGB, 6. Aufl., vor § 631 Rdn. 14; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 3. Aufl.
(1978), Rdn. 310; Locher, Das private Baurecht, 2. Aufl. (1978), Rdn. 221 und 224; Locher/Koeble/Frik, HOAI,
2. Aufl. (1978), Einleitung Rdn. 1; Soergel in MK, § 631 Rdn. 41; Tempel, JuS 1973, 414, 415 und JuS 1964, 346, 348).
Im Urteil NJW 1973, 1458 hat der Senat aber wieder ausdrücklich offengelassen, ob ein Architektenvertrag, dessen Gegenstand allein die Oberleitung nach § 19 Abs. 1 lit. f und g GOA oder die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) nach § 19 Abs. 4 GOA oder beides ist, nach dem Recht des Werk- oder des Dienstvertrages zu beurteilen ist. In diesem Urteil hat er einen Vertrag, in dem ein mit der Bauführung betrauter Architekt sich außerdem dazu verpflichtet hatte, die Lage eines Grundstücks der Höhe nach einzu demessen, nach Werkvertragsrecht behandelt.
Auch in dem Urteil BGHZ 62, 204 hat der Senat nicht entschieden, wo bei Architektenverträgen die Grenze zwischen Werk- oder Dienstvertrag zu ziehen ist. Dort hat er auf einen Vertrag, in dem der Architekt die Massen-und Kostenberechnung, die Ausführungszeichnungen und die Bauführung übernommen hatte, ebenfalls Werkvertragsrecht angewendet.
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Jf
 In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, dem nur die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung übertragen ist, teilweise dann nach Werkvertragsrecht behandelt, wenn der Architekt maßgebend an der Gestaltung des Werkes beteiligt ist (OLG Köln,MDR 1975, 53 und dem folgend Ingenstau/ Korbion, VOB/B, 9. Aufl., § 13 Rdn. 5; wohl auch OLG Hamburg, MDR 1961, 144; anders OLG Oldenburg, MDR 1958,
424 und OLG München, Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 397).
Im Schrifttum wird die Auffassung, auch bei Übernahme allein der Bauführung liege ein Werkvertrag vor, vor allem vertreten von Hess (Die Haftung des Architekten für Mängel des errichteten Bauwerks, 1966, S. 40 ff, 51), Schubert (JR 1974, 423, 424), Ganten (Pflichtverletzung und Schadensrisiko im privaten Baurecht, 1974,
S. 114), Schmalzl (BauR 1977, 80 ff und Die Haftung des Architekten und des Bauunternehmers, 4. Aufl. (1980), S. 25), Jochem (Kommentar zur HOAI Bd. 1, § 15, Rdn. 21), Derleder (in AK, vor § 631 Rdn. 5), Neuenfeld (Handbuch des Architektenrechts, Stand 1978, Teil I C Nr. 11 =*
S. 26), Larenz (Schuldrecht II, 11. Aufl. § 53 I, S. 259) und Bindhardt/Jagenburg, (Die Haf*fcung des Architekten,
8. Aufl. (1981), § 2, Rdn. 72).
b) Der Senat schließt sich nunmehr der letztgenannten Auffassung an. Auch der allein auf die Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA) gerichtete Architektenvertrag ist Werkvertrag:
aa) Nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder
 
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Einen derartigen Erfolg und nicht einen für das Arbeitsergebnis nur mittelbar bedeutsamen Arbeitseinsatz schuldet auch der allein mit der Bauführung betraute Architekt. Er hat durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht , d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht (st.Rspr.
 BGHZ 31, 224, 227; 39, 261, 262; 43, 227, 230; 62, 204, 206; 68, 169, 174; BGH NJW 1980, 1101, 1102). Selbstverständlich wird von ihm damit nicht erwartet, daß er selbst das Bauwerk errichtet, wohl aber, daß er die Arbeiten der Bauunternehmer und übrigen am Bau Beteiligten so leitet, koordiniert und überwacht, daß das Bauwerk plangerecht und raängelfrei zur Vollendung kommt (a.A. Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 631 Rdn. 107; Tempel JuS 1973, 414, 415 und in Vahlens Rechtsbücher, Reihe Zivil-recht Bd. 3, Vertragsschuldverhältnisse S. 155, 174). Auch der nur bauleitende Architekt hat insoweit neben dem planenden Architekten, den Bauunternehmern und etwa eingesetzten Sonderfachleuten einen Beitrag zur Verwirklichung des Bauwerks zu leisten. Dieser Beitrag schlägt sich im Bauwerk nicht weniger nieder als der des bauplanenden Architekten. Plangerechtigkeit und Mängelfreiheit sollen der Erfolg sein, den der bauführende Architekt schuldet.
bb) Dem steht nicht entgegen, daß der bauführende Architekt nicht für sämtliche Mängel des Bauwerks einstehen muß, sondern nur für solche, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Bauführeraufgaben verursacht sind (BGHZ 31» 224, 228; 42, 16, 18; BGH NJW 1964, 647; Urteil vom 25. Oktober 1973 - VII ZR 181/72 « BauR 1974, 63, 64/65). Der Grundsatz, daß auch der bau-führende Architekt die Verwirklichung des plangerechten
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und mangelfreien Bauwerks schuldet, wird dadurch nicht aufgegeben. Vielmehr wird mit dieser Einschränkung nur dem Umstand Rechnung getragen, daß der bauführende Architekt, der das Gesamtbauwerk zusammen mit anderen errich-tet, für die von diesen zu erbringenden Leistungen nicht in .jedem Fall neben diesen das Risiko tragen soll.
cc) Auch daß der bauführende Architekt bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Bauherrn und des oberleitenden Architekten nachzukommen hat, hindert die Annahme eines Werkvertrages nicht (a.A. Glanzmann in BGB-RGRK,
 12. Aufl., § 631 Rdn. 107). Denn völlige Weisungsfreiheit gehört nicht zu den Wesensmerkmalen des Werkvertrages, wie sich aus § 643 Abs. 1 BGB ergibt.
dd) Die Anwendung von Werkvertragsrecht auch auf den allein die Bauführung betreffenden Architektenvertrag ist auch sachgerechter als die Anwendung von Dienstvertragsrecht. Auf diese Weise kommt es bei Mängeln der Bauaufsicht nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, Je nachdem, ob ein umfassender oder ein auf die Bauführung beschränkter Architektenvertrag vorliegt:
Es wird vermieden, daß für Schadensersatzansprüche verschiedene Verjährungsfristen gelten, nach Dienstvertragsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB),nach Werkvertragsrecht 5 Jahre (BGH NJW I960, 1198,1199). Außerdem wird mit der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Mängeln der Bauführung der bauführende Architekt den Bauunternehmern gleichgestellt, neben denen er meist haftet.
Es ist auch kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dem allein mit der Bauführung beauftragten Archi-
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tekten den Anspruch auf eine Sicherungshypothek zu versagen, diesen Anspruch aber zu gewähren, wenn der Architekt auch die Bauplanung übernommen hat (BGHZ 51, 190; vgl. auch Jakobs, Festschrift für Ballerstedt, S. 355,
375, aber auch S. 377).
Schließlich ist die Möglichkeit der freien, den Honoraranspruch für noch nicht erbrachte Leistungen beseitigenden Kündigung durch den Bauherrn, wie ihn das Dienstvertragsrecht vorsieht (§ 627 BGB), bei dem nur die Bauführung umfassenden Architektenvertrag ebenso unangemessen wie beim Gesamtarchitektenvertrag (BGHZ 31, 224, 228).
ee) Von der Anwendung von Werkvertragsrecht auf die Bauführungstätigkeit des Architekten geht auch die seit 1. Januar 1977 geltende Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (BGBl 1976, 2805) aus. Ihr §15 Abs. 2 beschreibt in neun überwiegend gleichrangigen und nach ihrer ablaufgerechten Reihenfolge geordneten Positionen die Tätigkeit des Architekten, die zur Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Bauwerks, des von ihm geschuldeten Erfolges, erforderlich ist. Die "BauführungM gehört zur Position 8 "Objektüber-wachung". In dieser Position wird - sachgerecht - nicht mehr unterschieden nach künstlerischer sowie technischer und geschäftlicher Oberleitung (§ 19 Abs. 1 lit. f und g GOA) einerseits und Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA) andererseits. Die besondere Bedeutung der in der Position "Objektüberwachung w beschriebenen Architektentätigkeit ergibt sich u.a. daraus, daß für sie mit 31 % der bei weitem höchste Einzelhonoraranteil ausgeworfen wird.
Aus der unterschiedslosen und gleichrangigen Behandlung
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der für die Verwirklichung des Bauwerks erforderlichen Architektentätigkeiten wird erkennbar, daß - heutigem Verständnis entsprechend - auch die Bauführung zu den erfolgsbezogenen und deshalb nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden Tätigkeiten des Architekten gehört.
2. Ist der zwischen den Parteien geschlossene, im wesentlichen auf die Bauführung gerichtete Vertrag da-nach Werkvertrag, dann konnten die Kläger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Beklagte zu 1 es durch ihr Verhalten so gestört hatte, daß den Klägern seine Fortsetzung nicht mehr zuzu demuten war (BGH Urteil vom 15.-November 1962 - VII ZR 113/61 * BB 1963,
160; vgl. auch BGH NJW 1969, 419, 420, insoweit in BGHZ 51, 190 nicht abgedruckt; NJW 1969, 879 Nr. 4; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 643 Rdn. 8). Die Kläger haben dann Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, müssen sich aber die infolge vorzeitiger Beendigung ihrer Tätigkeit ersparten Aufwendungen (BGH NJW 1969, 419, 420; 1969, 879) und das anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung anderweitig verdient haben (vgl. auch BGH NJW 1969, 879 Nr. 4; Glanzmann aaO).
Zur Frage der Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Das wird unter II im Rahmen der Behandlung der Widerklage ausgeführt.
II.
Zur Widerklage
1. Das Berufungsgericht hält die Widerklage für begründet. Es ist der Auffassung, der von den Klägern
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erhobene Vorwurf, die Beklagte zu 1 habe die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt, sei unzutreffend. Dabei läßt es dahingestellt sein, ob der Inhalt des vom Architekten	Unterzeichneten
 Schreibens vom 30. Mai 1972, in dem allen am Bau beteiligten Unternehmern mitgeteilt wurde, die Beklagte habe dem Architekten Freu^HB die örtliche Bauaufsicht übertragen, einen Vertragsverstoß darstellt. Denn dieses Schreiben sei den Klägern, als sie mit Schreiben vom 30. Mai 1972 die Kündigung erklärten, nicht bekannt gewesen und habe sie deshalb nicht zur Kündigung veranlassen können.
Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können grundsätzlich Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der Kündigving Vorgelegen haben, aber erst später bekanntgeworden sind, nachgeschoben werden (vgl. BGHZ 27, 220;
 40, 13; 65, 391, 394; BGH NJW 1975, 825; Urteile vom 31.3.1977 - VII ZR 186/74 = BauR 1971, 363, 364 und vom 28. April I960 - VII ZR 218/59 = LM BGB § 626 Nr. 10; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 649 Rdn. 18). Der Grund dafür liegt darin, daß, wenn man es dem Kündigenden versagen wollte, sich auf im Zeitpunkt der Kündigung objektiv gegebene Kündigungsgründe nachträglich zu berufen, derjenige Vertragsteil besser gestellt wäre, der einen wichtigen Kündigungsgrund vor seinem Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat (BGHZ 65, 391, 394). Das Berufungsgericht wird deshalb bei seiner erneuten Prüfung der Frage, ob die Beklagte zu 1 einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages gegeben hat, das Schreiben vom 30. Mai 1972 mitberücksichtigen müssen.
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2. Die Kläger haben darüberhinaus behauptet, in der Besprechung vom 19. Mai 1972 sei über die Absicht gesprochen worden, dem Architekten Fre&M| die örtliche Bauleitung zu übertragen, und zu dem Beweis dafür die Zeugen SiWm und B|B benannt. Das Berufungsgericht hält diesen Beweisantritt für unsubstantiiert, weil nicht dargelegt worden sei, welcher Teilnehmer der Besprechung in welcher Weise über diese Absicht gesprochen habe. Die Vernehmung der Zeugen stelle deshalb eine unzulässige Ausforschung dar.
Auch dies rügt die Revision zu Recht. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger ist genügend bestimmt. Die Kläger, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben, können nicht angeben, wer in welcher Weise die von ihnen behaupteten Ausführungen gemacht hat. Die Vernehmung der Zeugen durfte deshalb mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit die Klage auf Zahlung von Honorar für nicht erbrachte Leistungen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Da weitere Sachaufklärung erforderlich ist, ist die Sache im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird zu Klage und Widerklage zu klären haben, ob die Kläger einen wichtigen Grund zur Kündigung hatten. Sollte das festgestellt werden, wird die Widerklage abzuweisen und den Klägern für die nicht erbrachten Leistungen entgangenes Honorar zuzusprechen
 sein. Möglicherweise werden die Kläger, die bei unge-
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störter Fortführung des Vertrages den Architekten Freu®-und Me^B für die ursprünglich von ihnen selbst übernommene Bauführung 0,95 % der Baukosten als Architektenhonorar zu zahlen gehabt hätten, sich dann jedoch mehr als 40 % des Honoraranteils für die nicht erbrachten Leistungen als Ersparnis anrechnen lassen müssen.
Girisch
 Bliesener
Meise
 Obenhaus
Doerry