MilRegG 52 Art III Hr 4 a Ahe 2$ BGB § 276 Zwischen dem Treuhänder (Custodian) des naoh MEß 52 gesperrten Vermögens und dem Inhaber des Vermögens besteht ein Geschäftsbesorgungs Verhältnis, aus dem der Treuhänder dem Eigentümer für etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts haftet« Durch Verfügung vom 21« Juni 1945 beauftragte der kornmis saris che Bürgermeister von E00HP den Beklagten sowie den chemischen Laboranten Josef Sp» mit der kommissarischen Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens der Klägerin. Noch am selben Tage berichtete Br. der Militärregierung in M^Hpund machte sich dabei einen früheren Vorschlag des Bürgermeisters von Ep|P zu eigen, den Beklagten K0P und Josef als Verwalter für das Vermögen der Klä— Der Beklagte übte seine Tätigkeit als Verwalter des Vermögens der Klägerin unentgeltlich aus« Mit Schreiben vom 2. April 1945 sum Verwalter des Vermögens der Klägerin bestellt mit der Befugnis, für den Eigentümer jede nicht durch Bestimmungen der Militärregierung oder nach deutschem Recht verbotene Handlung vorzunehmen. Sie hat vorgetragena Die Verkäufe seien nach dem MRG 52 verboten , von der Militärregierung nicht genehmigt und daher nichtig gewesene Sie seien zu Schleuderpreisen erfolgte Es habe sich um wertvolles, für den Betrieb der Klägerin erforderliches Material gehandelt« Der Schaden ergebe sich aus dem Unterschied zwischen den heutigen Wiederbeschaffungspreisen und dem von der Firma B^H^ gezahlten Kaufpreis von 8,515,19 SM = 851,52 TM* I, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte m und Josef im Jahre "194 5 Verwalter des Vermö- Es ist Jedoch der Auffassung, daß die nach dem MRG 52 eingesetzten Treuhänder für ihre Geschäftsführung dem Inhaber des Vermögens nicht aus Vertrag oder aus einem vertragsähnlichen Verhältnis hafteten, weil sie bei ihrer verwaltenden Tätigkeit allein die Interessen der Militärregierung wahrzunehmen gehabt hätten.. 1) Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als es für den hier fraglichen Zeitraum von Anfang 'September bis Anfang November 1945 den Beklagten und Josef als verwaltende Treuhänder für das Vermögen der Klägerin im Sinne des MRG 52 ansieht. Die Militärregierung hat durch Verfügung vom 14* Januar 1946 rückwirkend vom 25.- April 1945 nur Josef SPP endgültig zu dem Verwalter des Vermögens der Klägerin ernannt. Damit ist jedoch die vorangegangene kommissarische Bestellung des Beklagten nicht in der V/eise beseitigt worden# daß daraus keine Rechtsfolgen mehr gegen ihn herzuleiten wären. 2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen# daß der Beklagte bei der Verwaltung des Vermögens der Klägerin in Ausübung hoheitlicher Gewalt für die Gemeinde gehandelt habe und daß deshalb für etwaige Verletzungen seiner ' Ve.vwsltcrpflichten an seiner Stelle die Gemeinde Erkrath der Klägerin hafte {§ 339 BGB# Art 131 WRV). auftragten der Militärregierung auf Grund des MRG 52 als-Termögensverwalter eingesetzten Beklagten läßt sich nicht mit der Stellung von Mitgliedern der revolutionären Arbeiter- und.Soldatenräte oder der Sicherheitswehr in den Jahren 1918 und 1919 vergleichen. Seine Bestellung zu dem kommissarischen Verwalter des Vermögens der Klägerin durch Verfügung vom 24Juli 1945 hat auch kein Beamtenverhältnis im Sinne der Vorschriften über die Amtshaftung begründet. Es mag sein, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf Grund seiner ersten Bestellung zu dem Verwalter des Vermögens der Klägerin am 21 * Juni 1945 öffentliche Gewalt der Gemeinde aus- Mit dieser Bestellung hat die Gemeinde, wie bereits ausgeführt, von der ihr von der Militärregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Beklagten zu dem Vermögensverwalter im Sinne des MRG 52 bestellt. Haftung des Beklagten für einen der Klägerin durch seine Verwaltertätigkeit etwa entstandenen Schaden kommen die Vorschriften Über unerlaubte Handlungen (§§ 825 ff BGB) und ein durch die Bestellung des Beklagten zu dem Vermögensverwalter entstandenes gesetzliches Schuldverhältnis zur Klägerin als Vermögens-■ inhaberin in Betracht.. 4) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen dem Verwalter eines nach BJRG 52 gesperrten Vermögens und dem Inhaber des Vermögens verneint Sine landesgesetzliche Vorschrift über die Haftung des Verwalters gegenüber dem VermögensInhaber, wie sie die Länder der früheren amerikanischen Besatzungszone erlassen haben (Bayerns Gesetz Nr 67 vom 19*- Juni 1947 - GVB1,S 143 - §§ 5 Abs 2, 12; Bremens Gesetz vom 25* Oktober 1948 - GBl S 195.- Baß derartige landesgesetzliche Vorschriften geschaffen worden sind* rechtfertigt jedoch nicht den Schluß* daß sie zur Begründung einer Haftung des Vermögens-Verwalters erforderlich gewesen seien und daß 'dort* wo solche Vorschriften fehlen,, eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Inhaber des verv/alteten Vermögens, von den Bestimmungen Uber unerlaubte Handlungen abgesehen, nicht bestehe. ‘Es ist ein Grundsatz des deutschen Rechts, daß ein -durch Hoheitsakt bestellter Verwalter fremden Vermögens auch gegenüber dem Inhaber des Vermögens zu einer ordentlichen Verwaltung verpflichtet ist und für schuldhafte Ver- in den nach KG 52 kontrollierten und zu verwaltenden Vermögen zusammengefaßt sind; sind durch die Kontrolle und die Einsetzung eines Verwalters dem Vermögensinhaber nicht entzogen worden- Dieser hat vielmehr seine Stellung als Rechts-träger behalten» und 1950* 102) bezieht, beruht auf der Annahme, der nach dem MRG 52 eingesetzte Verwalter habe ausschließlich die Interessen der Besatzungsmacht wahrzunehmen; er verwalte das Vermögen nicht für, sondern gegen seinen Inhaber» Den hieraus gezogenen Folgerungen vermag der Senat nicht beizutreten» Es ist schon nicht richtig, daß in jedem Falle die Vermögenssperre und die Einsetzung eines Verwalters gegen den Vermögensinhaber gerichtet seien» Die Sperre und Verwaltung des Vermögens abwesender.Staatsangehöriger der Vereinten Rationen c.B» (Art I Hr 1 f MRG 52) dient offensichtlich den Interessen der Vermögensinhaber» Wenn allerdings wie im vorlie- Daraus folgt aber nicht, daß der Verwalter bei seiner Tätigkeit keine Rücksicht auf die Belange des Vermögensinhabers zu nehmen hätte« Er war vielmehr gemäß Art III Nr 4 a (II) MRG 52 verpflichtet, das verwaltete Vermögen pfleglich zu behandeln, unversehrt zu erhalten und zu beschützen und nichts zu unternehmen oder zuzulassen, was den Wert oder die Brauchbarkeit des Vermögens beeinträchtigte« Diese Vorschrift dient zwar in Fällen der hier vorliegenden Art in erster Linie der Sicherstellung des Vermögens im Interesse der von den Besatzungsmächten verfolgten politischen und wirtschaftlichen Ziele (Entnazifizierung, Entmilitarisierung, Zerstörung insbesondere des militärisch bedeutsamen .Wirtschaftspotentials, Reparation). Sie läßt damit auch Raum zur Berücksichtigung dieser Interessen, soweit die Besatzungsmächte nicht ihren entgegengesetzten Zielen und Interessen durch Anordnungen, Befehle oder auf sonstige Weise für den Verwalter bindend den Vorrang verschafft haben. Damit erledigt sich auch das Bedenken, daß durch die Annahme eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen dem Vermögensverwalter und dem Vermögensinhaber der Verwalter in einen unlösbaren Widerspruch zwischen den Interessen der früheren Besatzungsmächte lind des Vermögensinhabers gerate. hc soweit der Verwalter nach Arb III Nr 4 a (II) MRG 52 nur ganz allgemein gehalten ist, das verwaltete Vermögen pfleglich zu behandeln* besteht für ihn die Möglichkeit und auch die Pflicht, die Interessen des Vermögensinhabers zu wahren. Die Annahme eines in der geschilderten Weise umgrenzten Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen Vermögensverwalter und Vermögensinhaber wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das MRG 52 , auf dem die Befugnisse des Verwalters beruhen, seiner Herkunft nach fremdes Recht, nämlich Besatzungsrecht darstellt. tfber die Haftung des Verwalters im Innenverhältnis gegenüber dem Vermögensinhaber hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden® Das Urteil des erkennenden Senats vom 22* November 1956 - VII ZR 32/56 - (IM Nr 10 zu 5 504 ZPO) betrifft den Sonderfall der Verwaltung eines herrenlos gewordenen Grundstücks, das nur vorübergehend einer öffentlichen Stelle, die daran kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, zu treuhänderischem Eigentum übertragen worden war. Die Haftung des Verv/alters ist in diesem Palle aus der Verletzung seiner ihm nach Art III MRG 52 gegenüber der Militärregierung obliegenden Pflichten hergeleitet worden* Die angeführten Entscheidungen weisen jedoch bereits in die Richtung, daß der nach MRG 52 eingesetzte Verwalter auch im Interesse des Vermögensinhabers oder doch dessen, den es angeht, tätig wird. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Haftung des Staates für schuldhafte Verletzung der den Landesämtem für Vermögenskontrolle auch dem Vermögensinhaber gegenüber obliegenden Pflicht, die Verwalter sorgsam auszuwählen und zu beaufsichtigen (vgl BGHZ 1-7, ^4*0? geschützt sei* Die sich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergebende Haftung ist tatbestandsmäßig auf einen engeren Bereich beschränkt als die Haftung für die ordentliche Erfüllung der Pflichten eines Geschäftsbesorgers» Im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhültnis-ses haftet der Verwalter außerdem für seine Hilfspersonen nach § 278 BG3 ohne die weitgehenden Entlastungemöglich-keiten des § 831 BGB* Die Entstehung des den Beklagten gegenüber der Klägerin zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtenden Schuldverhältnisses war auch durch die vom Berufungsgericht angeführten unklaren Verhältnisse im Jahre 1945 nicht ausgeschlossen. Auch für die damals eingesetzten Verwalter konnte jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß sie fremdes Vermögen verwalteten und dabei die Belange des Vermögensinhabers nicht völlig außer Acht lassen durften« Dabei kommt es schließlich auch nicht entscheidend darauf an, daß der Beklagte unentgeltlich tätig geworden ist» Der Anspruch des Verwalters auf eine aus dem verwalteten Vermögen zu zahlende Vergütung kann zwar ein besonderes Anzeichen für das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen Verwalter und VermögensInhaber sein. Das Entstehen des Ge-schäftsbesorgungsverhältnisses hat aber nicht zur Voraussetzung, daß der Verwalter für seine Tätigkeit tatsächlich eine Vergütung verlangt und erhält. 5) Bas Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage jedoch hilfsweise auch darauf, daß der Beklagte selbst dann nicht hafte, wenn man von dem Vorliegen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin ausgehe? denn die von der Klägerin beanstandeten Verkäufe seien nicht als schuldhafte Verletzung der sich aus dem gesetzlichen Scbuldverhältnis ergebenden Pflichten des Beklagten anzusehen. Die Revision rügt demgegenüber, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO wesentliche Behauptungen und Beweisangebote der Klägerin Übergangen habe. Biese Rügen sind nicht begründete Zu dem vor der Revision angeführten Vorbringen der Klägerin, die Verkäufe an die Firma B^jj^ seien zu Schleuderpreisen erfolgt, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt 8 Höhere Preise als die damals geltenden Stoppreise hätten die Verwalter nicht annehmen dürfen. Die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts; daß die Klägerin seihst nicht behauptet hat, es sei unter den Höchstpreisen verkauft v/orden, genügt, um insoweit ein Verschulden des Beklagten auszuscliließeu» Denn ein Verkauf über den Höchstpreisen konnte von den Verwaltern nicht verlangt werden* Br wäre sogar unzulässig gewesen* Der Beklagte und Josef gjals im Auftrag der Militärregierung tätige Verwalter hatten danach nicht mehr zu prüfen, ob die vorgesehenen Materialveräußerungen auch dem Interesse der Klägerin entsprachen. Von einer Pflichtverletzung den Verwalter gegenüber der Klägerin könnte daher nur die Rede seiny wenn es sich bei den Verkäufen an die Firma um Material, dessen Veräußerung in dem Produktionsplan nicht vorgesehen war, d. Dazu genügt es nicht, daß die Klägerin unter Bezufnähme auf den im Jahre 1948 erstatteten Bericht des Y/irtschaf Ssprüfers behauptet hat, das an die Firma verkaufte Material sei einwandfreies, für den Betrieb der Klägerin selbst verwertbares Rohmaterial gewesen, dessen Pehlen im Jahre 1946 zu Betriebsschwierigkeiten geführt habe, Denn es kommt nicht darauf an, ob bei rückschauender Betrachtung das veräußerte Material für das schrittweise wieder erweiterte Pertigungsprogramm der Klägerin gebraucht wurde, sondern nur darauf, ob es nach dem von der Militärregierung im August 1945 genehmigten Produktionsplan wegen des ' erheblich eingeschränkten Fertigungsprogramms der Klägerin zur Veräußerung vorgesehen war. Die Klägerin kann somit den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das im Jahre 1S45 swiechen ihr und dem Beklagten bestanden hat, herleiten«
Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung:
2234 000
Gesetz» Rechtesatz:
MilRegG 52 Art III Hr 4 a Ahe 2$ BGB § 276 Zwischen dem Treuhänder (Custodian) des naoh MEß 52 gesperrten Vermögens und dem Inhaber des Vermögens besteht ein Geschäftsbesorgungs Verhältnis, aus dem der Treuhänder dem Eigentümer für etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts haftet«
Aktenzeichens VII ZR 310/56
Urteil des BGH vom 24* Juni 1957 - OLG Düsseldorf
IG Düsseldorf
ItI..ZHJ5iO/56
Verkündet
am 24« Juni 1957
Woitscheck, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma und GmbH» in .»wav*
Kr Sc vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard und Hermann in EfpHP?
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter8 Reohtsanwalt Br« -
gegen
den Fabrikanten Heinrich straße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schaffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Krbel
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für Recht erkannt«
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11» November 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragene
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin betreibt in B^pp (Kreis
0 die Fabrikation von Maschinen, Stahlrohrregalen und Apparaten* Während des letzten Krieges führte sie auch Rüstungsaufträge aus« Nach der Besetzung E^Pü durch alliierte Truppen im April 1945 stellte die Militärregierung mit Verfügung vom 25«* April 1945 den Betrieb der Klägerin unter Kontrolle nach den Vorschriften des MilRegG Nr 52* Der Geschäftsführer der Klägerin wurde vpn der Be-sa-c zungsmacht interniert. Durch Verfügung vom 21« Juni 1945 beauftragte der kornmis saris che Bürgermeister von E00HP den Beklagten sowie den chemischen Laboranten Josef
Sp» mit der kommissarischen Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens der Klägerin. Die Militärregierung des Landkreises D0p|P0-Mpp|0 bestellte am 5* Juli 1945 den jetzigen Rechtsanwalt Dr. zu dem « solicit or11 für
alle beschlagnahmten Vermögen im Kreise DppP0-MPP PP* In der hierüber ausgestellten Urkunde ist die Regelung gewöhnlicher Verwaltungen den Bürgermeistern der Gemeinden übertragen («Normal administrations are to be settled by the Burgomasters of the communities.«)
Am 7. Juli 1945 verhandelte Dr« in nit
dem Bürgermeister, dem Beklagten K00 und Josef S40P wegen der Sicherstellung des Vermögens der Klägerin« Nr ordnete an, daß der Beklagte und Josef S0p die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der vorhandenen Werte ergreifen und ein Bestandsverzeichnis aufstellen sollten. Noch am selben Tage berichtete Br. der Militärregierung
in M^Hpund machte sich dabei einen früheren Vorschlag des Bürgermeisters von Ep|P zu eigen, den Beklagten K0P und Josef als Verwalter für das Vermögen der Klä—
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gerin zu bestellen. Am 18, Juli 1945 schrieb der Landrat des Kreises an den Bürgermeister ton
E^HP? daß bis zu einer endgültigen Entscheidung die Vermögensverwalter m und SA kommissarisch eingesetzt sein sollten«-
Der kommissarische Bürgermeister von ]<^^p übersandte dem Beklagten Kpp und Josef je eine Abschrift
dieses Bescheids mit einem Schreiben vom 24» Juli 1945> das folgenden Inhalt hats
"Anliegende Abschrift erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme« Sie werden hiermit im Einverständnis mit dem Treuhänder der Finanzverwaltung der Militärregierung Mmit der kommissarischen Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens des Gerhard G^PP beauftragt» Ich bitte um Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses und um Einreichung eines Berichts." '
. (Gerhard G^PP war damals der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin.)
*
Am 31* Juli 1945 fand zwischen Br* F0p; dem Beklagten K^P und Josef Spp eine Besprechung statt, deren Ergebnis in einem Schreiben der beiden Letztgenannten an-Br; vom 1. August 1945 niedergelegt ist' Der Be-
klagte und Josef SpP entwickelten in diesemSchreiben den Plan, im Betrieb der Klägerin mit einer Belegschaft von zunächst 25 Mann die Herstellung von Glasmaschinen wieder aufzunehmen, die Wiederaufnahme der Serienfertigung von Straßenbahnbremsen vorzubereiten, von der Wiederaufnahme des Regalbaus dagegen abzusehen über das vorhandene Material heißt es u»a,i
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"Wir würden dafür sein, das vorhandene Material daraufhin zu überprüfen, wieweit komplette Regale daraus zu fertigen sind» Alles sich ergebende würde separiert werden, während versucht werden müßte; für den Rest einen Interessenten zu finden, der zu guten Y/erten das Material übernimmt
Alles andere an kriegsbedingtem Material würden wir anempfehlen, abzustoßen und zwar nach folgenden Gesichtspunkten?
1) Alles Brauchbare für heute vordringliche Zwecke an Betriebe, Handwerker etc billig, aber mindestens zu dem etwa dreifachen Schrottwert.
2) Der sich ergebende Rest an Schrotthändler, damit klare Verhältnisse geschaffen werden«n
Dr« gab dieses Schreiben im August 1945 an die
Militärregierung - Abteilung Vermögenskontrolle - in
weiter, wobei er sich seinen Inhalt zu eigen machte. Die Militärregierung genehmigte die in dem Schreiben enthaltenen Vorschläge. Im August 1945 «.erhielt die Klägerin von der Militärregierung die Erlaubnis, die Produktion von Konservengläsern, Medizinflaschen und Bremsen für Straßenbahnwagen mit einer Belegschaft von 25 Mann wieder aufzunehmen. Josef S#BI berichtete am 24. August, 24» September und 24. Oktober 1945 Br» F^ß schriftlich über die Entwicklung im Betrieb der Klägerin w Während dieser Zeit wurde in erheblichem Umfang Material aus den Beständen der Klägerin verkauft. Insbesondere lieferte die ''Verwaltung” der Klägerin gegen
Barzahlung laut Rechnungen vom 6. und 13® September»
1.» 12. und 23-» Oktober sowie 31« Dezember 1945 Sachen an die Firma Stahlbau in £01^- Die Rechnungs-
beträge für diese lieferungen belaufen sich auf insgesamt 8,515,19 HM. Inhaber der Firma B^|^, die später in Konkurs gefallen ist, war ein vorher bei der Klägerin beschäftigter Arbeiter.
Der Beklagte übte seine Tätigkeit als Verwalter des Vermögens der Klägerin unentgeltlich aus« Mit Schreiben vom 2. November 1945 teilte er Dr» F^p|mit» daß er sich veranlaßt sehe, das ihm übertragene Amt in der Vermögensverwaltung der Klägerin niederzulegen« Dr- m erklärte sich in einem Schreiben vom 7.. November 1945 damit einverstanden.
Josef wurde durch Verfügung der Militärregierung in vom 14.. Januar 1946 mit Rückwirkung vom 25. April 1945 sum Verwalter des Vermögens der Klägerin bestellt mit der Befugnis, für den Eigentümer jede nicht durch Bestimmungen der Militärregierung oder nach deutschem Recht verbotene Handlung vorzunehmen. Für die Zeit seit dem 25 April 1945 wurde ihm für seine Tätigkeit eine laufende monatliche Vergütung bewilligt.
Die Sperre über das Vermögen der Klägerin wurde im Februar 1950 aufgehoben«
Die Klägerin hat in den beiden Vorinstanzen den Beklagten K^^ und Josef als Gesamtschuldner auf Er-
satz des ihr durch die Lieferungen an die Firma Stahlbau angeblich in Höhe von 30«257»48 DM entstandenen
Schadens in Anspruch genommen.» Sie hat vorgetragena Die Verkäufe seien nach dem MRG 52 verboten , von der Militärregierung nicht genehmigt und daher nichtig gewesene Sie seien zu Schleuderpreisen erfolgte Es habe sich um wertvolles, für den Betrieb der Klägerin erforderliches Material gehandelt« Der Schaden ergebe sich aus dem Unterschied zwischen den heutigen Wiederbeschaffungspreisen und dem von der Firma B^H^ gezahlten Kaufpreis von 8,515,19 SM = 851,52 TM*
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß im Jahre 1945 Dr. als Custodian allein für die Ge-
schäft sführuiig der Klägerin verantwortlich gewesen sei«
Sie haben außerdem bestritten, ihre Pflichten verletzt zu haben« Gegenüber etwaigen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung haben sie die Einrede der Verjährung erhoben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Dr«
im Jahre 1945 der allein verantwortliche ■ -Custodian für den Betrieb der Klägerin gewesen sei«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage auch auf abgetretene Rechte des Dr. gestützt, Br«
hat ihr am 4« Mai 1955 alle etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten 3^^ und Josef wegen deren Geschäftsfüh-
rung für die Klägerin abgetreten«
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision verfolgt sie nur noch gegen den Beklag-ten KpP ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen.
gntschei dungsfirtinfle *
I, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte m und Josef im Jahre "194 5 Verwalter des Vermö-
gens der Klägerin auf Grund des MRG 52 gewesen seien. Es ist Jedoch der Auffassung, daß die nach dem MRG 52 eingesetzten Treuhänder für ihre Geschäftsführung dem Inhaber des Vermögens nicht aus Vertrag oder aus einem vertragsähnlichen Verhältnis hafteten, weil sie bei ihrer verwaltenden Tätigkeit allein die Interessen der Militärregierung wahrzunehmen gehabt hätten.. Außerdem hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Es hat weiter ausgeführt, selbst wenn eine Fahrlässigkeit vcrlieger. sollte, hafte für den Beklagten gemäß § 839 BGB, Art 131 TO7 die Gemeinde die ±hXi
bestellt und deren Hoheitsgewalt er ausgelibt habe.
1) Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als es für den hier fraglichen Zeitraum von Anfang 'September bis Anfang November 1945 den Beklagten und Josef als
verwaltende Treuhänder für das Vermögen der Klägerin im Sinne des MRG 52 ansieht. Der kommissarische Bürgermeister der Gemeinde hat sie auf Grund einer ihm von der Mili-
tärregierung erteilten Ermächtigung durch Verfügung vom 24c Juli 1945 vorläufig mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens der Klägerin beauftragt. Die Befugnis des Bürgermeisters, diese Anordnung zu treffen, ergibt sich aus der von der Militärregierung dem Rechtsanwalt Dr. ausgehändigten Urkunde vom 5. Juli 1945. Danach sollten ’ normale Verwaltungen gemäß MRG 52 im Landkreis
durch die Bürgermeister geregelt werden« Rechtsanwalt Dr. war, wie das Berufungsgericht zu-
treffend ausgeführt hat, nur Aufsichtsperson und Mittelsmann zwischen den Verwaltern der beschlagnahmten Vermögen
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und der Militärregierung. Der Beklagte und Josef waren auf Grund ihrer Bestellung eigenverantwortlich als Verwalter tätig. Sie waren nicht etwa Angestellte oder Beauftragte des Dr. Fpp Daß Dr. sich gelegentlich als
"Custodian11 bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen, Denn in der britischen Zone sind auch bloße Aufsichtspersonen als Custodians bezeichnet worden (vgl Engler# DRechtsZ 1947# 252; Lehnert# Die Rechtsstellung der Custodians bei der Vermögenskontrolle nach dem Gesetz Nr 52 der Militär-regie rung, 1950 S 27 ff; OGHZ 2, 1 £1J‘, BGHZ 12, 380 ^3*847). Me sich aus der Anordnung des koiranissariscben Bürgermeisters der Gemeinde vom 24; Juli 1945 er-
gebende Rechtsstellung des Beklagten m und Josef BP wird auch dadurch nicht berührt# daß Dr* gele-
gentlich einzelne Geschäfte für die Klägerin# nicht jedoch die hier streitigen Verkäufe an die Firma B^^; selbst vorgenommen hat.
Die Militärregierung hat durch Verfügung vom 14* Januar 1946 rückwirkend vom 25.- April 1945 nur Josef SPP endgültig zu dem Verwalter des Vermögens der Klägerin ernannt. Damit ist jedoch die vorangegangene kommissarische Bestellung des Beklagten nicht in der V/eise beseitigt worden# daß daraus keine Rechtsfolgen mehr gegen ihn herzuleiten wären.
2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen# daß der Beklagte bei der Verwaltung des Vermögens der Klägerin in Ausübung hoheitlicher Gewalt für die Gemeinde
gehandelt habe und daß deshalb für etwaige Verletzungen seiner ' Ve.vwsltcrpflichten an seiner Stelle die Gemeinde Erkrath der Klägerin hafte {§ 339 BGB# Art 131 WRV). Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtspre-
chung des Reichsgerichts zur Staatshaftung für Mitglieder der revolutionären Arbeiter- und Soldatenräte (RGZ 104? 257? 346, 362) und der Sicherheitswehr (RGZ 105? 334) geht fehl. DieStellung des von dem kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Be-
auftragten der Militärregierung auf Grund des MRG 52 als-Termögensverwalter eingesetzten Beklagten läßt sich nicht mit der Stellung von Mitgliedern der revolutionären Arbeiter- und.Soldatenräte oder der Sicherheitswehr in den Jahren 1918 und 1919 vergleichen. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Kiel (SJZ 1947? 511) über die haftungsrechtliche Beamteneigenschaft der auf Grund der Verordnungen vom. 12. und 23« November und vom 5* Dezember 1938 (RGBl I S 1580? 1642? 1709) eingesetzten Abwickler jüdischen Vermögens ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Der Bundesgerichtshof hat unter Ablehnung der Auffassung des Oberlandesgerichts Kiel den Standpunkt eingenommen? daß die. Abwickler jüdischen Vermögens nicht Beamte im haftungs-rechtlichen Sinne gewesen sind (IM Nr 6 zu § 675 BGB).
Die Voraussetzungen der eine persönliche Haftung des Beklagten ausschließenden Amtshaftung (§ 839 BGB? Art 131 WRV) sind nicht gegeben. Der Beklagte ist nicht im staatsrechtlichen Sinn Beamter der Gemeinde gewesen.
Seine Bestellung zu dem kommissarischen Verwalter des Vermögens der Klägerin durch Verfügung vom 24Juli 1945 hat auch kein Beamtenverhältnis im Sinne der Vorschriften über die Amtshaftung begründet. Es sind ihm keine hoheitlichen Befugnisse? schon gar nicht solche einer deutschen Stelle? übertragen worden. Die Tätigkeit, die er als Verwalter des Vermögens der Klägerin zu entfalten hatte und entfaltet hat? lag ausschließlich auf privatrechtlichem
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Gebiet« Seine Bestellung zu dem Verwalter war zwar ein Hoheitsakt. Dies machte jedoch seine Verwaltertätigkeit nicht zu einer obrigkeitlichen. Es mag sein, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf Grund seiner ersten Bestellung zu dem Verwalter des Vermögens der Klägerin am 21 * Juni 1945 öffentliche Gewalt der Gemeinde aus-
üben sollte- Dies gilt jedoch nicht für die zweite Bestellung vom 24» Juli 1945, die die Grundlage für die weitere Tätigkeit des Beklagten bildete. Mit dieser Bestellung hat die Gemeinde, wie bereits ausgeführt, von der ihr von der Militärregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Beklagten zu dem Vermögensverwalter im Sinne des MRG 52 bestellt. Die dem Beklagten danach obliegende Tätigkeit bestand nicht in der Ausübung hoheitlicher Ordnungsoder fürscrgegewalt der Gemeinde sondern in der
Verwaltung des Vermögens der Klägerin, das heißt in der Ausübung der privatrechtlichen Befugnisse der Vermögensinhaberin im Raomei: des MRG 52«. Aus Handlangen oder Unterlassungen des Beklagten auf diesem Gebiet kann sich daher keine seine persönliche Haftung ausschließende Amtshaftung ergeben (vgl BGH IM Nr 56 zu Art 34 GG; BGH BB 1956, $3 P$
I BayObDGZ 1955, 25$ KG.NJW.1954, 351$ OLG München SJZ 1950,
906$ Beiß, NJW 1955, 121 ßZ27).
5) Als Grundlagen einer persönlichen . Haftung des Beklagten für einen der Klägerin durch seine Verwaltertätigkeit etwa entstandenen Schaden kommen die Vorschriften Über unerlaubte Handlungen (§§ 825 ff BGB) und ein durch die Bestellung des Beklagten zu dem Vermögensverwalter entstandenes gesetzliches Schuldverhältnis zur Klägerin als Vermögens-■ inhaberin in Betracht.. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach §§ 823 ff BGB gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat zutref-
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fend insoweit die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§§ 852 Abs 1y 222 Abs 1 BGB) als begründet angesehen«
4) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen dem Verwalter eines nach BJRG 52 gesperrten Vermögens und dem Inhaber des Vermögens verneint Sine landesgesetzliche Vorschrift über die Haftung des Verwalters gegenüber dem VermögensInhaber, wie sie die Länder der früheren amerikanischen Besatzungszone erlassen haben (Bayerns Gesetz Nr 67 vom 19*- Juni 1947 - GVB1,S 143 - §§ 5 Abs 2, 12; Bremens Gesetz vom 25* Oktober 1948 - GBl S 195.- § 11? Hessens Gesetz vom 5« Juli 1950 - GVB1 S 131 - § 125 Württemberg-Badens Gesetz vom 4* März 1948 - RegBl S 89 - § 5 Abs 1 in Verbindung mit §§' 1915 Abs 1, 1833 BGB), fehlt allerdings für den vorliegenden .?all. Baß derartige landesgesetzliche Vorschriften geschaffen worden sind* rechtfertigt jedoch nicht den Schluß* daß sie zur Begründung einer Haftung des Vermögens-Verwalters erforderlich gewesen seien und daß 'dort* wo solche Vorschriften fehlen,, eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Inhaber des verv/alteten Vermögens, von den Bestimmungen Uber unerlaubte Handlungen abgesehen, nicht bestehe. Bie Haftung des Verwalters als Geschäftsbesorgers auf Grund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses besteht und bestand vielmehr schon vor und unabhängig von den einschlägigen Landesgesetzen« Biese Gesetze haben die Haftung des Verwalters nicht erst geschaffen; sondern nur klargestellt«
‘Es ist ein Grundsatz des deutschen Rechts, daß ein -durch Hoheitsakt bestellter Verwalter fremden Vermögens auch gegenüber dem Inhaber des Vermögens zu einer ordentlichen Verwaltung verpflichtet ist und für schuldhafte Ver-
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letzung dieser Verpflichtung dem Inhaber des Vermögens hafteto Dieser Grundsatz ist zwar nirgends allgemein ausgesprochen, hat aber in verschiedenen Gesetzen seinen Niederschlag gefunden, Er gilt namentlich für den Konkursverwalter, den Zwangsverwalter, den Vergleichsverwalter, ferner für den Vormund, den Nachlaßverwalter und andere Pfleger (§ 82 KO, §154 ZVG, § 42 VerglO, §§ 1835, 1915, 1975 BGB). Diese Bestimmungen lassen erkennen, daß zwischen den genannten Verwaltern und dem Vermögensinhaber ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, das eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstände hat (Jaeger, KO 6./7. Aufl Anm 4 zu § 78 und Anm 1 a zu § 82). Tragender Grund für die Haftung der Verwalter ist die Tatsache, daß sie zur Tätigkeit in einem ihnen fremden Rechtsund Interessenkreis bestellt sind, daß sie fremde Geschäfte besorgen. Diese wesentliche' Voraussetzung der Haftung ist auch bei dem Verwalter eines nach MRG 52 gesperrten Vermögens gegenüber dem Vermögensinhaber gegeben (vgl insbesondere Haidinger, MDR 1948, 7; Schoan, Der Betrieb 1948, 2265 Beoker,
Deutsche Rech'jszeitscbrift 1950, '• 01; lehnert aaO S 87 ff)« Der Vermögensverwalter nach MRG 52 wird im Rechtsund Interessenkreis auch des Vermögensinhabers tätig. Er ist zwar nicht, wie etwa ein Vormund oder Pfleger, Vertreter des Vermögensinhabers, sondern er übt die auf ihn übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers kraft des ihm übertragenen privaten Amtes wie ein Konkurs-, Zwangs-,oder Nachlaßverwalter im eigenen Namen aus (vgl BGHZ 12, 380 ^867 - NJW 1954, 918 mit weiteren Nachweisen; BGH KJTI 1955, 339? BGHZ 21, 285 J?9l7> = NJW 1956, 1598 f). Darauf kommt es jedoch für das Innenverhältnis zu dem Vermögensinhaber nicht an. Entscheidend ist hier nur, daß der Verwa7i.ter Rechte des Vermögensinhabers verwaltet und darüber sogar mit Wirkung für und gegen den Vermögensinhaber verfügen kann. Die Rechte, die
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in den nach KG 52 kontrollierten und zu verwaltenden Vermögen zusammengefaßt sind; sind durch die Kontrolle und die Einsetzung eines Verwalters dem Vermögensinhaber nicht entzogen worden- Dieser hat vielmehr seine Stellung als Rechts-träger behalten»
Das MRG 52 enthält keine Bestimmung über eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Vermögensinhaber, Daraus er-' gibt sich aber keineswegs, daß eine solche Haftung nicht bestehtr Die Vergleichbarkeit der Stellung des Verwalters nach dem ?ÄRG 52 mit der der andern' erwähnten Verwalter rechtfertigt es vielmehr, die Gesetzeslücke im Wege der Analogie zu schließen» Der Senat ist daher der Auffassung, daß der nach dem MRG 52 bestellte Vermögensverwalter dem Vermögensinhaber gegenüber grundsätzlich in der gleichen Weise verantwortlich ist wie die genannten andern, obrigkeitlich bestellten Verwalter»
Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichte, für.die es sich auf Dölle-Zweigert (Kommentar sum Gesetz Er 52 1947, Ziffer 206), Engler (Deutsche Rechtszeitschrift 1947, 252) und * Heiland (DRechtsZ 1949, 217 ffiö? und 1950* 102) bezieht, beruht auf der Annahme, der nach dem MRG 52 eingesetzte Verwalter habe ausschließlich die Interessen der Besatzungsmacht wahrzunehmen; er verwalte das Vermögen nicht für, sondern gegen seinen Inhaber» Den hieraus gezogenen Folgerungen vermag der Senat nicht beizutreten» Es ist schon nicht richtig, daß in jedem Falle die Vermögenssperre und die Einsetzung eines Verwalters gegen den Vermögensinhaber gerichtet seien» Die Sperre und Verwaltung des Vermögens abwesender.Staatsangehöriger der Vereinten Rationen c.B» (Art I Hr 1 f MRG 52) dient offensichtlich den Interessen der Vermögensinhaber» Wenn allerdings wie im vorlie-
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genden Palle das Vermögen wegen der politischen Belastung des Gesellschafters der Vermögensinhaberiai gesperrt und unter Verwaltung gestellt wurde, so •waren diese Maßnahmen gegen die Vermögensinhaberin gerichtet. Daraus folgt aber nicht, daß der Verwalter bei seiner Tätigkeit keine Rücksicht auf die Belange des Vermögensinhabers zu nehmen hätte« Er war vielmehr gemäß Art III Nr 4 a (II) MRG 52 verpflichtet, das verwaltete Vermögen pfleglich zu behandeln, unversehrt zu erhalten und zu beschützen und nichts zu unternehmen oder zuzulassen, was den Wert oder die Brauchbarkeit des Vermögens beeinträchtigte« Diese Vorschrift dient zwar in Fällen der hier vorliegenden Art in erster Linie der Sicherstellung des Vermögens im Interesse der von den Besatzungsmächten verfolgten politischen und wirtschaftlichen Ziele (Entnazifizierung, Entmilitarisierung, Zerstörung insbesondere des militärisch bedeutsamen .Wirtschaftspotentials, Reparation). Tatsächlich deckt sich jedoch die dem Verwalter auferlegte Pflicht auch mit dem Interesse des Vermögensinhabers an einer ,*>, pfleglichen Behandlung des verwalteten Vermögens. Sie läßt damit auch Raum zur Berücksichtigung dieser Interessen, soweit die Besatzungsmächte nicht ihren entgegengesetzten Zielen und Interessen durch Anordnungen, Befehle oder auf sonstige Weise für den Verwalter bindend den Vorrang verschafft haben. Damit erledigt sich auch das Bedenken, daß durch die Annahme eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen dem Vermögensverwalter und dem Vermögensinhaber der Verwalter in einen unlösbaren Widerspruch zwischen den Interessen der früheren Besatzungsmächte lind des Vermögensinhabers gerate. Wenn die Besatzungsmächte dem Verwalter in irgendeiner Form besondere Weisungen oder Richtlinien für seine Tätigkeit gegeben haben, dann müssen demgegenüber die Interessen des Vermö-
gensinhabers zurilcktreten, Soweit aber die Interessen der Besatzungsmächte und des Vermögensinhabers sich decken, d. hc soweit der Verwalter nach Arb III Nr 4 a (II) MRG 52 nur ganz allgemein gehalten ist, das verwaltete Vermögen pfleglich zu behandeln* besteht für ihn die Möglichkeit und auch die Pflicht, die Interessen des Vermögensinhabers zu wahren. Die ^besonderen Zwecke des MRG 52 stehen demnach der sinngemäßen Anwendung der für andere Verwalter geltenden HafbungsbeStimmungen nicht grundsätzlich entgegen .
Die Annahme eines in der geschilderten Weise umgrenzten Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen Vermögensverwalter und Vermögensinhaber wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das MRG 52 , auf dem die Befugnisse des Verwalters beruhen, seiner Herkunft nach fremdes Recht, nämlich Besatzungsrecht darstellt. Denn es ist davon auszugehen, daß die Militärregierung mit diesem Gesetz die deutsche Rechtsordnung nur insoweit verdrängen wollte, als es zur ‘Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele erforderlich istö Außerhalb dieser Grenzen kann daher zur Lösung der im MRG 52 nicht geregelten Fragen auf deutsche Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (vgl OGHZ 3> 82 ^557; Lehnert aaO S 885 Dölle-Zweigert aaO S 23 und 292 f§ Kleinrahm, DRechbsZ 1948, 73)» Dementsprechend ist bisher auch der Bundesgerichtshof insbesondere in den oben angeführten Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtsstellung des Verwalters, soweit sie in dem KRG 52 nicht geregelt ist, von deutschen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Br hat in seinem Urteil BGHZ 21, 285 (291.) anerkannt, daß zwischen dem Vermögensverwalter und dem Vermögensinhaber ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht, das seiner Natur nach ein gesetzliches Schuldverhältnis ist und ähn-
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liehe Verpflichtungen erzeugt, wie sie hei einer vertraglichen Übernahme einer Geschäftsbesorgung entstehen* Diese Entscheidung betrifft allerdings nur die Haftung des Verwalters gegenüber dem durch den Einsturz eines Gebäudes geschädigten Dritten nach §§ 838, 836 BGB. tfber die Haftung des Verwalters im Innenverhältnis gegenüber dem Vermögensinhaber hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden® Das Urteil des erkennenden Senats vom 22* November 1956 - VII ZR 32/56 - (IM Nr 10 zu 5 504 ZPO) betrifft den Sonderfall der Verwaltung eines herrenlos gewordenen Grundstücks, das nur vorübergehend einer öffentlichen Stelle, die daran kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, zu treuhänderischem Eigentum übertragen worden war. Die Haftung des Verv/alters ist in diesem Palle aus der Verletzung seiner ihm nach Art III MRG 52 gegenüber der Militärregierung obliegenden Pflichten hergeleitet worden* Die angeführten Entscheidungen weisen jedoch bereits in die Richtung, daß der nach MRG 52 eingesetzte Verwalter auch im Interesse des Vermögensinhabers oder doch dessen, den es angeht, tätig wird. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Haftung des Staates für schuldhafte Verletzung der den Landesämtem für Vermögenskontrolle auch dem Vermögensinhaber gegenüber obliegenden Pflicht, die Verwalter sorgsam auszuwählen und zu beaufsichtigen (vgl BGHZ 1-7, ^4*0? BGH NJW 1955> 142$ JM Nr 36 zu Art 34 GG).
Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungs-
gerichts, es bedürfe nicht der Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Ve mögen sverwalt er und Vermögensinhaber, da dieser bereits durch die Strafbestimmung in Art VIII .MRG 52 und durch die J§ 625 ff BGB hinreichend
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geschützt sei* Die sich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergebende Haftung ist tatbestandsmäßig auf einen engeren Bereich beschränkt als die Haftung für die ordentliche Erfüllung der Pflichten eines Geschäftsbesorgers» Im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhültnis-ses haftet der Verwalter außerdem für seine Hilfspersonen nach § 278 BG3 ohne die weitgehenden Entlastungemöglich-keiten des § 831 BGB*
Die Entstehung des den Beklagten gegenüber der Klägerin zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtenden Schuldverhältnisses war auch durch die vom Berufungsgericht angeführten unklaren Verhältnisse im Jahre 1945 nicht ausgeschlossen. Die Unklarheiten betrafen in her Hauptsache den Behördenaufbau und die behördlichen Zuständigkeit en# insbesondere auch im Verhältnis zwischen deutschen Stellen und der Besatzungsmacht. Auch für die damals eingesetzten Verwalter konnte jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß sie fremdes Vermögen verwalteten und dabei die Belange des Vermögensinhabers nicht völlig außer Acht lassen durften« Dabei kommt es schließlich auch nicht entscheidend darauf an, daß der Beklagte unentgeltlich tätig geworden ist» Der Anspruch des Verwalters auf eine aus dem verwalteten Vermögen zu zahlende Vergütung kann zwar ein besonderes Anzeichen für das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen Verwalter und VermögensInhaber sein. Das Entstehen des Ge-schäftsbesorgungsverhältnisses hat aber nicht zur Voraussetzung, daß der Verwalter für seine Tätigkeit tatsächlich eine Vergütung verlangt und erhält. Darin liegt keine unbillige Härte gegenüber dem Beklagten. Er war nicht gezwungen, die Stellung eines Vermögensverwalters anzunehmen»
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Mit der Begründung, der Beklagte sei dur.oh seine Bestellung zu dem Vermögensverwalter nicht in haftungsbegründende Beziehungen zur Klägerin getreten, läßt sich somit' das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.
5) Bas Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage jedoch hilfsweise auch darauf, daß der Beklagte selbst dann nicht hafte, wenn man von dem Vorliegen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin ausgehe? denn die von der Klägerin beanstandeten Verkäufe seien nicht als schuldhafte Verletzung der sich aus dem gesetzlichen Scbuldverhältnis ergebenden Pflichten des Beklagten anzusehen. Die Revision rügt demgegenüber, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO wesentliche Behauptungen und Beweisangebote der Klägerin Übergangen habe.
Biese Rügen sind nicht begründete
Zu dem vor der Revision angeführten Vorbringen der Klägerin, die Verkäufe an die Firma B^jj^ seien zu Schleuderpreisen erfolgt, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt 8 Höhere Preise als die damals geltenden Stoppreise hätten die Verwalter nicht annehmen dürfen. Baß die von der Firma gezahlten Preise
niedriger gewesen seien, habe die Klägerin bei der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Wenn sie die erzielten Preise als Schleuderpreise bezeichne, so meine sie damit, daß in der Zeit der Werkstoffknappheit im Jahre 1945 ein* Verkauf von .Sachwerten gegen Geld unzweckmäßig gewesen sei und daß eine Hortung dieser Werkstoffe in ihrem privaten Interesse gelegen habe. Dieses Intoroose der Klägerin wahrzunehmen, sei aber nicht Aufgabe der Verwalter gewesen»
Die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts; daß die Klägerin seihst nicht behauptet hat, es sei unter den Höchstpreisen verkauft v/orden, genügt, um insoweit ein Verschulden des Beklagten auszuscliließeu» Denn ein Verkauf über den Höchstpreisen konnte von den Verwaltern nicht verlangt werden* Br wäre sogar unzulässig gewesen*
Die Revision will eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten unter Hinweis auf . • übergangene Be-
hauptungen und Beweisangebote der Klägerin auch daraus herleiten, daß an die Firma B^^^ nicht nur kriegsbedingtes, sondern auch für den Betrieb der Klägerin erforderliches Material verkauft worden sei und daß der Beklagte nichts dagegen unternommen habe, obwohl er auf die unzulässigen Verkäufe hingewiesen worden sei* Auch insoweit können die von der Revision erhobenen Rügen keinen Erfolg habene
Die Haftung des Beklagten würde voraussetzen, daß 'die Verkäufe und Veräußerungen an die Firma Bobjektiv gegen die den Verwaltern der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verstoßen haben. Dies hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. *?/ie sich aus ihrem Vorbringen auf S 15 - 18 ihrer Berufungsbegründungsschrift Vom 6.* Juni 1955 und auf Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 20. Oktober 1955 ergibt, ist sie davon ausgegangen, daß die Verwalter nur kriegsbedingtes Material hätten
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veräußern dürfen. Dies ist nach dem vom Berufungsgericht als tinstreitig wiedergegebenen Inhalt des Produktionsplans nicht richtig. Denn danach sollte außer dem kriegsbedingten Material.auch das für den Regal bau vorhandene Material? soweit daraus keine vollständigen Regale zu
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fertigen waren, veräußert werden. Die Militärregierung hat diesen Produktionsplan genehmige und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihren Interessen entsprach. Der Beklagte und Josef gjals im Auftrag der Militärregierung tätige Verwalter hatten danach nicht mehr zu prüfen, ob die vorgesehenen Materialveräußerungen auch dem Interesse der Klägerin entsprachen. Von einer Pflichtverletzung den Verwalter gegenüber der Klägerin könnte daher nur die Rede seiny wenn es sich bei den Verkäufen an die Firma um Material, dessen Veräußerung in dem
Produktionsplan nicht vorgesehen war, d. h. weder um kriegsbed.ingtes noch um überflüssiges Material für den Regalbau gehandelt hätte» Es wäre Sache der Klägerin gewesen, dies im einzelnen darzulegen. Dazu genügt es nicht, daß die Klägerin unter Bezufnähme auf den im Jahre 1948 erstatteten Bericht des Y/irtschaf Ssprüfers behauptet hat, das an die Firma verkaufte Material sei
einwandfreies, für den Betrieb der Klägerin selbst verwertbares Rohmaterial gewesen, dessen Pehlen im Jahre 1946 zu Betriebsschwierigkeiten geführt habe, Denn es kommt nicht darauf an, ob bei rückschauender Betrachtung das veräußerte Material für das schrittweise wieder erweiterte Pertigungsprogramm der Klägerin gebraucht wurde, sondern nur darauf, ob es nach dem von der Militärregierung im August 1945 genehmigten Produktionsplan wegen des ' erheblich eingeschränkten Fertigungsprogramms der Klägerin zur Veräußerung vorgesehen war. Da die Klägerin nicht*substantiiert vorgetragen hat, daß die von ihr beanstandeten Verkäufe an die Pirma über den Produktionsplan hi-
naus gegangen sind, fehlt es schon an der Behauptung einer objektiven Verletzung der dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Verwalterpflichten. Das Berufungsgericht hat zwar bei Prüfung der Frage, ob Josef schuldhaft
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gehandelt hat* unter anderem ausgeführt, es sei unter den damaligen Verhältnissen kein Verschulden im Sinne des §
276 BGB, wenn Josef auch Material veräußert habe,
das nach dem Produktionsplan hierfür nicht vorgesehen gewesen sei. Babel handelt es sich jedoch nur um eine Hilfserwägung zugunsten der Klägerin, die; wie bereits ausgeführt, in dem Sachvortrag der Klägerin keine ausreichende tatsächliche Grundlage findet.
Da die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat, daß die Verkäufe an die Firma objektiv gegen die Pflich-
ten der Verwalter verstoßen haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte von diesen Verkäufen gewußt hat und ob ihm das Fehlen der kaufmännischen Eignung des Mitverwalters sowie der Inhalt von dessen Berichten
an Dr, bekannt gewesen sind. Ebenso ist es unerheb-
lich, ob der Beklagte aktiv an der Geschäftsführung teilgenommen oder sich auf eine mehr beratende Tätigkeit beschränkt hat -und beschränken durfte« Bedeutungslos ist es auch, sue welchen Grinden der Beklagte schlieiBjich sein Amt als Vermögensverwalter niedergelegt hat.
Die Klägerin kann somit den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das im Jahre 1S45 swiechen ihr und dem Beklagten bestanden hat, herleiten«
II. Auch in der Person des Rechtsanwalts Dr, Fßß sind keine Ansprüche gegen den Beklagtet! entstanden, die Dr. F^^ an die Klägerin hätte abtreten können« Derartige Ansprüche wären nur denkbar, wenn der Beklagte Angestellter oder Beauftragter des Dr. Fßß gewesen wäre. Das i3t jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fallv
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III« Da somit der Klageanspruch aus alle« in Betracin, kommenden Gesichtspunkten unbegründet ist, ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
Glanzmann Scheffler Rietschel Heimann-frosien Erbel
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