Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Denn die auf arglistiges Verhalten des Beklagten gestützte Hilfsbegründung, gegen die trotz sachlicher Bedenken kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist, trägt das Berufungsurteil. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 310/04 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen. Die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf ein angebliches Organisationsverschulden des Beklagten veranlasst die Zulassung nicht, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn die auf arglistiges Verhalten des Beklagten gestützte Hilfsbegründung, gegen die trotz sachlicher Bedenken kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist, trägt das Berufungsurteil. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.880,84 € Dressier Haß Hausmann Kuffer Safari Chabestari