Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurüokver-wlesen. Die Beklagte sollte auch die zur Errlohtung der Güllegrube erforderllohen Bauteile montieren» Insbesondere eine bewehrte Bodenplatte aus Beton herstellen» die Dauben in einen Falz der Bodenplatte einstellen und den Zwischenraum mit einer Fugenvergußmasse vergießen. Der Kläger hat geltendgemacht, die Beklagte hätte wissen müssen, daß die von ihr gelieferte Güllengrube den bautechnischen Anforderungen nicht genüge, weil sie keinen ausreichenden Schutz gegen Korrosionsgefahr biete und nicht bruchfest sei. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger mache einen Gewöhrleistungsans^ruch geltend, für den die Beklagte nach Nr. 8 der Geschäftsbedingungen nach Kaufrecht hafte. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß nach den vereinbarten Lieferungsbedingungen für den Pall der Gewährleistung ohne Rücksicht auf die rechtliche Natur des Vertrags die Bestimmungen des Kaufrechts angewandt werden sollten. Darauf kommt es aber entscheidend nicht an, denn das Berufungsgericht hat verkannt, daß es sich im vorliegenden Pall nicht um einen Gewährleistungsansoruch, sondern um einen der kurzen Verjährung des § 477 BGB nicht unterliegenden Schadensersatzanspruch gern, den §§ 325, 326 BGB handelt. Der Zusammenbau der GUllengrube und die Lieferung der statischen Berechnung waren - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wesentliche Teile der von der Beklagten geschuldeten Leistung, ohne daß es insoweit auf das anteilmäßige Verhältnis der Kosten des gelieferten Materials einerseits und der Werkvertragichen Arbeiten andererseits ankommt. "Der von dem Kläger geltendgemachte Schadensersatz-ansnruch richtet sich demnach nicht nach dem Recht der Gewährleistung, sondern nach den Bestimmungen der § 325, 326 BGB, so daß die Präge der Mängelhaftung und ihrer Verjährung nicht besteht. Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß der Anspruch verjährt sei, nicht aufrechterhalten werden.
BUNDESGERICHTSHOF /N- IM NAMEN DES VOLKES VTT 7,R 309/69 URTEIL Verkündet am 7. Jinuir 1971 Horn, Justizhauntsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Jakob Post Ml Nr. i, Pmze ßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsklägers und Revi si onsklägers, Rechtsanwalt Dr. gege n die Firma Franz tungen. Stalleinrich - Prözeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietsohel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Glrisch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Nürnberg vom 29. April 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurüokver-wlesen. Von Reohts wegen Tatbestand: Der Kläger bestellte am 6. April 1964 bei der Beklagten eine Güllegrube aus Betondauben (Fertigteile). Die Beklagte sollte auch die zur Errlohtung der Güllegrube erforderllohen Bauteile montieren» Insbesondere eine bewehrte Bodenplatte aus Beton herstellen» die Dauben in einen Falz der Bodenplatte einstellen und den Zwischenraum mit einer Fugenvergußmasse vergießen. Die Beklagte nahm den Auftrag an. Für den Vertrag sollten die Lieferungsbedingungen der Beklagten gelten. Dort heißt es unter "Nr. 8 Gewährleistung" u.a.: "Die Firma leistet unter normalen Verhältnissen Gewähr nach Kaufrecht für ordnungsgemäße Arbeit und gutes Material der von ihr gelieferten Erzeugnisse bei Inbetriebsetzung durch eigene Monteure und leistet Garantie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für jeden im Material nachweislich fehlerhaften Teil,.... Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Herstellerfirma. Weitere Ansprüche, die aus Fehlern oder aus dem Mangel zugesicherter Eigenschaften der Maschinen entstehen können, sind ausgeschlossen....11 Die von dem Kläger zur Errichtung der Güllegrube nachge-suchte Baugenehmigung wurde nicht erteilt. Auf sein Verlangen nahm die Beklagte die bereits gelieferten Bauteile zurück, bevor die Montage erfolgt war. Der Kläger hat geltendgemacht, die Beklagte hätte wissen müssen, daß die von ihr gelieferte Güllengrube den bautechnischen Anforderungen nicht genüge, weil sie keinen ausreichenden Schutz gegen Korrosionsgefahr biete und nicht bruchfest sei. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, eine genehmigungsfähige statische Berechnung beizubringen. Da sie die Anlage nicht vertragsgemäß bis 1. Juli 1964 geliefert habe, habe sich der Einbau einer Grube anderer Konstruktion und durch eine andere Firma bis Herbst 1965 verzögert. Dadurch sei ihm ein erheblicher Schaden, insbesondere auch Verdienstausfall, entstanden, für den die Beklagte ersatzoflichtig sei. Mit der Klage hat er einen Schadensersatzansoruch in Höhe von 28.542,32 DM nebst Zinsen geltendgeraacht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. M Mit der Revision verfolgt der Klüger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger mache einen Gewöhrleistungsans^ruch geltend, für den die Beklagte nach Nr. 8 der Geschäftsbedingungen nach Kaufrecht hafte. Er unterliege daher der 6 roona-tigen Verjährungsfrist des § 477 BGB, die bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Aber selbst wenn man von Nr. 8 der Bedingungen absebe, könne nichts anderes gelten; denn es handle sich um einen Werklieferungsvertrag, der die Lieferung und Herstellung von vertretbaren Sachen zu dem Gegenstand habe, so daß gen. § 651 Abs. 1 BGB auch aus diesem Grunde Kaufrecht anzuwenden sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß nach den vereinbarten Lieferungsbedingungen für den Pall der Gewährleistung ohne Rücksicht auf die rechtliche Natur des Vertrags die Bestimmungen des Kaufrechts angewandt werden sollten. Darauf kommt es aber entscheidend nicht an, denn das Berufungsgericht hat verkannt, daß es sich im vorliegenden Pall nicht um einen Gewährleistungsansoruch, sondern um einen der kurzen Verjährung des § 477 BGB nicht unterliegenden Schadensersatzanspruch gern, den §§ 325, 326 BGB handelt. Der Zusammenbau der GUllengrube und die Lieferung der statischen Berechnung waren - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wesentliche Teile der von der Beklagten geschuldeten Leistung, ohne daß es insoweit auf das anteilmäßige Verhältnis der Kosten des gelieferten Materials einerseits und der Werkvertragichen Arbeiten andererseits ankommt. Letztere hat die Beklagte aber trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers unstreitig nicht erbracht und ist infolgedessen damit in Verzug gekommen. "Der von dem Kläger geltendgemachte Schadensersatz-ansnruch richtet sich demnach nicht nach dem Recht der Gewährleistung, sondern nach den Bestimmungen der § 325, 326 BGB, so daß die Präge der Mängelhaftung und ihrer Verjährung nicht besteht. 1 Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß der Anspruch verjährt sei, nicht aufrechterhalten werden. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Grund und Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Glanzmann Vogt Rietschel Girisch Erbel