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BGH

Gericht: BGH

Mai 1967 unter Mitwirkung dec Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Heimann-Trooien, Rietochel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision deo Klägers gegen das Urteil deo Zivilsenats 1b des Oberlandeogerichto in Karlsruhe vom 7. August 1947 nahm der Beklagte, ein damals 27-jähriger, mit dem Kläger befreundeter Student, auf einer Bahnreioe von Mannheim nach Starnberg auf Bitten deo Klagers ein Päckchen mit. Er macht den Beklagten für den Verlust deo Schmucks verantwortlich und hat als Teilschadenoersatz mit der Klage 10.000 DM nebst Zinsen beansprucht. Der Beklagte macht u.a. geltend, er habe das Päckchen, auf dessen Wert der Kläger ihn nicht hingewiesen habe, nur auc Gefälligkeit mitgenommen und hafte nicht. Der Beklagte habe das Päckchen nur aus Gefälligkeit mitgenommen, ohne sich rechtlich zu binden. Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Palles stellt es, den eigenen Vortrag des Klägers zugrundelegend, fest, daß der Beklagte sich nicht rechtlich binden wollte und diesen Willen auch den Klüger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Bindungswillen verneint es namentlich, weil es unverständlich gewesen wäre, wenn der Beklagte, ein mittelloser Student, die Haftung für einen Schmuck übernommen hätte, dessen sehr hoher Wert ihm nach der Behauptung des Klägers genau bekannt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat den Wert berücksichtigt und auch nicht übersehen, daß er oft ein Indiz für einen Bindungswillen sein kann. Bas braucht aber nicht in jedem Palle so zu sein, und es liegt noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, in dem hohen Wert hier im Zusammenhang mit den anderen Umständen des Palles, insbesondere der Mittellosigkeit des Beklagten, ein Anzeichen zu sehen, das gegen eine rechtoerhebliche Vereinbarung spricht. Dieses Versehen hat die Entscheidung sicherlich nicht beeinflußt» der hohe Wert ist für dao Berufungsgericht in jedem Palle ein Anzeichen nicht für, sondern gegen dao Eingehen einer rechtlichen Bindung gewesen. Die Revision meint, eo bestehe nach § 242 BGB wenigstens eine gesetzliche vertrage ähnliche Püroorgepflicht desjenigen, dem Rechtogüter eines anderen anvertraut würden, und beruft Dich dafür auf Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhültniooe, 15.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WertBindungPäckchenBerufungsgerichtSchmuckKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

2070 07?
BUNDESGERICHTSHOF
V
IM NAMEN DES VOLKES
vii_zr_1P5/m	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Mai 1967,
Jodao,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Guy
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Straße

- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers, Berufungoklägcro und Revisionsklägero,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Dr. med. Y/alter Str. M
9
Beklagten, Berufungobeklagten und Revioionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
 
Der VII. Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1967 unter Mitwirkung dec Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Heimann-Trooien, Rietochel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision deo Klägers gegen das Urteil deo Zivilsenats 1b des Oberlandeogerichto in Karlsruhe vom 7. Oktober 1964 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 3. August 1947 nahm der Beklagte, ein damals 27-jähriger, mit dem Kläger befreundeter Student, auf einer Bahnreioe von Mannheim nach Starnberg auf Bitten deo Klagers ein Päckchen mit. Am Gepäckschalter deo Bahnhofs in Starnberg kam ihm das Päckchen abhanden.
Der Kläger behauptet, in dem Päckchen habe sich, wie der Beklagte gewußt habe, der Schmuck der Familie F^PP befunden, der einen Wert von mindestens 128.900 holl. Gulden gehabt habe. Er macht den Beklagten für den Verlust deo Schmucks verantwortlich und hat als Teilschadenoersatz mit der Klage 10.000 DM nebst Zinsen beansprucht.
 
Der Beklagte macht u.a. geltend, er habe das Päckchen, auf dessen Wert der Kläger ihn nicht hingewiesen habe, nur auc Gefälligkeit mitgenommen und hafte nicht. Etwaige Ansprüche seien auch verjährt.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abge-v/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf 10.000 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Bntscheidungsgründo:
I.
Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche.
Es führt aus, weder ein Auftrag noch überhaupt ein Rechtsgeschäft sei zustandegekommen. Der Beklagte habe das Päckchen nur aus Gefälligkeit mitgenommen, ohne sich rechtlich zu binden.
Mit der Abgrenzung zwischen bloßer Gefälligkeitc-handlung ohne rechtsgeschäftlicho Bindung und einem Gefälligkeitsvertrag hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil BGHZ 21, 102 ausführlich befaßt. Von den dort auf gestellten Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Palles stellt es, den eigenen Vortrag des Klägers zugrundelegend, fest, daß der Beklagte sich nicht rechtlich binden wollte und diesen Willen auch den Klüger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Den
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Bindungswillen verneint es namentlich, weil es unverständlich gewesen wäre, wenn der Beklagte, ein mittelloser Student, die Haftung für einen Schmuck übernommen hätte, dessen sehr hoher Wert ihm nach der Behauptung des Klägers genau bekannt gewesen sei. Zwar könne nach der Rechtsprechung gerade der hohe Wert einer anvertrauten Sache auf einen Bindungswillen schließen lassen. Hier spreche aber der Wert im Zusammenhang mit der Vermögenslage des Beklagten und den freundschaftlichen Bindungen der Parteien gegen die Begründung vertraglicher Pflichten.
II.
Ob durch Erklärungen oder sonstiges Verhalten ein Vertrag zustandekommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende Gefälligkeitshandlung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfallo ab und ist daher im wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Biese bindet grundsätzlich das Revisionsgericht. Rechtsund Ver-'fahrenofehler kann die Revision hier nicht dartun.
1.) So hebt sie ohne Erfolg den hohen Wert des Schmucks hervor. Bas Berufungsgericht hat den Wert berücksichtigt und auch nicht übersehen, daß er oft ein Indiz für einen Bindungswillen sein kann. Bas braucht aber nicht in jedem Palle so zu sein, und es liegt noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, in dem hohen Wert hier im Zusammenhang mit den anderen Umständen des Palles, insbesondere der Mittellosigkeit des Beklagten, ein Anzeichen zu sehen, das gegen eine rechtoerhebliche Vereinbarung spricht.
 
2 o) Dao Berufungsgericht brauchte den Beklagten nicht alß Partei zu vernehmen. Der Vortrag auf So 5 des am 24. Juni 1964 eingegangenen Schriftsatzes, auf den die Revision Bezug nimmt, ist teils unerheblich, teils vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden.
Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte den Schmuck vorher schon einmal von Starnberg nach Mannheim befördert hatte. Denn es ist nicht ersichtlich, daß er damals eine Haftung für den Schmuck übernommen hätte. Daß sogar die Rede davon gewesen sein soll, allein eines der Schmuckstücke sei etwa 100.000 RM wert, hat dao Berufungsgericht berücksichtigt, freilich allem Anschein nach gemeint, daß diese Äußerung erst anläßlich der Rückbeförderung von Mannheim nach Starnberg gefallen sein soll. Dieses Versehen hat die Entscheidung sicherlich nicht beeinflußt» der hohe Wert ist für dao Berufungsgericht in jedem Palle ein Anzeichen nicht für, sondern gegen dao Eingehen einer rechtlichen Bindung gewesen.
V/eiter v/ar in dem genannten Schriftsatz vor getragen:
"Eo lag eindeutig ein Gefälligkeit overtrag vor, der für den Beklagten eine Haftung begründete, dio der Beklagte erkannte und übernahm”. Dieser Vortrag ist eine rechtliche Wertung, keine Tatoachenbehauptung, und kam für eine Beweiserhebung nicht in Betracht.
III.
Die Revision meint, eo bestehe nach § 242 BGB wenigstens eine gesetzliche vertrage ähnliche Püroorgepflicht desjenigen, dem Rechtogüter eines anderen anvertraut würden,
 und beruft Dich dafür auf Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhültniooe, 15. Bearbeitung § 27, 6*
Wieweit dieoer Anoicht im allgemeinen gefolgt werden kann, mag auf Dich beruhen, 3)ao bloße Anvertrauen einer Sache kann jedenfalls dann nicht nach Vertrago-recht oder entcprechend vertraglichen Grundsätzen beurteilt werden, wenn, wie eo hier feotgeotellt worden ist, auo den Umotänden deo- Palleo hervorging, daß der Empfänger der Sache keine Haftung übernehmen wollte.
IV.
Dac Berufungsurteil enthält auch const im Ergebnio keinen Rechtofehler zu dem Nachteil deo Klägers. Die Revision ist deshalb mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-weisen.
Heimann-Trosien
 Gr. änzmann
 Erbel
Meyer
 Rietschcl