Dem kamen alle Anlieger bis auf den Beklagten nach; der Kläger leitete den benötigten Betrag an die Stadtgemeinde Bremen weiter. Der Kläger hat von dem Beklagten die Entrichtung des auf ihn entfallenden Teils mit zuletzt 909,94 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten durch Schlußurteil verurteilt, die Klagesumme zu zahlen. Januar 1965 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den früheren Vorschriften (Ges.z.Änd.v. Wertgrenzen und Kostenvorschriften i.d. Zivilgerichtsbarkeit vom 27. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe, ebenso wie die übrigen Anlieger, den Kläger beauftragt, das für den Ausbau erforderliche Geld zu beschaffen und an die Stadt Bremen v/eiter zu leiten; er hafte daher gemäß dem § 670 BGB für den auf ihn entfallenden Teil der Aufwendungen. 405) und meint, dem Kläger sei die Anlegung der Straße als Privatunternehmer gemäß den §§ 159 ff BremBO übertragen worden; er sei somit "Konklusums träger11 geworden. Entsprechend diesen Vorschriften sei das Verhältnis des Klägers zu der Stadt ebenso wie das zu den Anliegern nach öffentlich rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Y/ie sich aus dem Werk von Post, Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts, Bremen 1866, TI. 55 f, ergibt, ist unter einem solchen Conclusum ein nicht veröffentlichter Senatsbeschluß zu verstehen; durch ihn konnte früher gemäß dem § 159 BremBO einem Unternehmer die Genehmigung zur Anlage einer Straße erteilt werden. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob nach dem neuen Recht die Beleihung eines Unternehmers mit der Geltendmachung des hoheitlichen Anspruchs auf Einziehung der Erschließungskosten noch zulässig war (vgl. 403 -)- Denn auch wenn man diese Fragen zu Gunsten der von der Revision vertretenen Ansicht beantwortet, scheitern ihre Rügen an den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gemäß dem § 561 ZPO gebunden ist. Nach diesen Feststellungen war der Kläger nicht der Unternehmer, der die Befestigung der Straße übernommen hatte; vielmehr wurde der Bau von der Stadt selbst ausgeführt, die demgemäß den öffentlich rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Erschließungskosten nicht aus der Hand gegeben hatte, soweit ein solcher noch bestanden haben sollte. Wie sich weiter aus jenen Feststellungen ergibt, will der Kläger nicht ihm auf Grund einer Beleihung zustehende Beiträge einziehen, sondern er macht einen Anspruch gegen den Beklagten geltend, der sich allein aus einem von diesem erteilten Auftrag ergibt. Die Revision ist deswegen mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Bundesgerichtshof™ 044 IM NAMEN DES VOLKES VIZ ZR 308/64 URTEIL in dem Hechtsetreit Verkündet am 13. Juli 1967 Jodas , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kesselschmiedes Helmut Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Wegegemeinschaft R____ gesetzlich vertreten durc Wilhelm Grtf^Pin und Carl in e.V. in ie Vorstandsmitglieder Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Oktober 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Bie Anlieger der Straße "Am in Bremen- Huchting waren nach dem "Siedlungskonklusum" zu deren Unterhaltung verpflichtet. Im Jahre 1961 gründeten sie, darunter auch der Beklagte, den klagenden Verein. Nach dessen Satzung (§ 2 b) gehörte es u.a. zu seinen Aufgaben, die Straße in einen befestigten, sauberen Zustand zu versetzen. Am 19* Juli 1961 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt, die über den Neubau der Straße befinden sollte. Der anwesende Ortsamtsvorsteher von Huchting teilte den Erschienenen mit, daß die Stadtgeraeinde Bremen frühestens in 10 Jahren die Geldmittel für den Ausbau zur Verfügung stellen könne; siJe sei nur dann zur sofortigen Durchführung der Arbeiten bereit, wenn die Anlieger etwa 87.000 DM aufbringen würden. Die Versammlung beschloß darauf bei einer Gegenstimme, jedoch unter Zustimmung des Beklagten, daß jedes Mitglied rund 1.200 DM an den Kläger zahlen sollte. Dem kamen alle Anlieger bis auf den Beklagten nach; der Kläger leitete den benötigten Betrag an die Stadtgemeinde Bremen weiter. Das Amt für Straßen-und Brückenbau veranlaßte den Ausbau der Straße. Der Kläger hat von dem Beklagten die Entrichtung des auf ihn entfallenden Teils mit zuletzt 909,94 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte ist der Ansicht, daß zur Entscheidung des Streits das Verwaltungsgericht zuständig sei. Vorsorglich hat er bestritten, den angeforderten Betrag zu schulden. Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten durch Schlußurteil verurteilt, die Klagesumme zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Die Revision ist zulässig, obwohl sie weder zugelassen noch der gemäß § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Streitwert erreicht ist. / Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Sache nicht vor die Zivil-, sondern vor die Verwaltungsgerichte gehöre. Gemäß dem § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. konnte eine solche Rüge ohne Einschränkung erhoben werden. Da das ange-fochtene Urteil vor dem 1. Januar 1965 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den früheren Vorschriften (Ges.z.Änd.v. Wertgrenzen und Kostenvorschriften i.d. Zivilgerichtsbarkeit vom 27. November 1964 - BGBl. I, 933 - Art. 4 Abs. 2). In jedem Palle hat sich aber die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Frage der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs zu beschränken, so daß auf die Sache selbst nur einzugehen ist, soweit dies der gesteckte Rahmen erfordert (RGZ 130, 401, 403 f; BGHZ 1, 369, 380). II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe, ebenso wie die übrigen Anlieger, den Kläger beauftragt, das für den Ausbau erforderliche Geld zu beschaffen und an die Stadt Bremen v/eiter zu leiten; er hafte daher gemäß dem § 670 BGB für den auf ihn entfallenden Teil der Aufwendungen. Dieser Anspruch sei vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Der Kläger sei nicht als "Träger des Konklusums” aufgetreten. Er habe vielmehr der Stadt vorschußweise einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt, den diese erst nach Fertigstellung der Arbeiten von den Anliegern als gesetzlichen Beitrag hätte fordern können. Im Verhältnis der Parteien zueinander hätten keine öffentlich rechtlichen Beziehungen bestanden. Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an. Sie beruft sich auf die Bauordnung für die Stadt Bremen und das landgebiet vom 21. Oktober 1906 (Brem.GBl. S. 405) und meint, dem Kläger sei die Anlegung der Straße als Privatunternehmer gemäß den §§ 159 ff BremBO übertragen worden; er sei somit "Konklusums träger11 geworden. Entsprechend diesen Vorschriften sei das Verhältnis des Klägers zu der Stadt ebenso wie das zu den Anliegern nach öffentlich rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht sagt nicht, was es mit einem ,,Konklusum,, und den damit zusammengesetzten Worten meint. Y/ie sich aus dem Werk von Post, Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts, Bremen 1866, TI. 1, § 17, S. 55 f, ergibt, ist unter einem solchen Conclusum ein nicht veröffentlichter Senatsbeschluß zu verstehen; durch ihn konnte früher gemäß dem § 159 BremBO einem Unternehmer die Genehmigung zur Anlage einer Straße erteilt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung des bremischen Baurechts zu dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkte nicht bereits durch das Bundesbaugesetz überholt war (vgl. § 186 Abs. 1 i.V. mit §§ 123 Abs. 3 und 127 Abs. 1 BBauG). Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob nach dem neuen Recht die Beleihung eines Unternehmers mit der Geltendmachung des hoheitlichen Anspruchs auf Einziehung der Erschließungskosten noch zulässig war (vgl. insoweit § 127 Abs. 1 BBauG und Neuffer, Das Neue Baurecht, § 127 - S. 403 -)- Denn auch wenn man diese Fragen zu Gunsten der von der Revision vertretenen Ansicht beantwortet, scheitern ihre Rügen an den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gemäß dem § 561 ZPO gebunden ist. Nach diesen Feststellungen war der Kläger nicht der Unternehmer, der die Befestigung der Straße übernommen hatte; vielmehr wurde der Bau von der Stadt selbst ausgeführt, die demgemäß den öffentlich rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Erschließungskosten nicht aus der Hand gegeben hatte, soweit ein solcher noch bestanden haben sollte. Wie sich weiter aus jenen Feststellungen ergibt, will der Kläger nicht ihm auf Grund einer Beleihung zustehende Beiträge einziehen, sondern er macht einen Anspruch gegen den Beklagten geltend, der sich allein aus einem von diesem erteilten Auftrag ergibt. Nur hierdurch, also aus einem privatrechtlichen Grunde, ist die Schuld entstanden. Der Vortrag der Revision geht von einem anderen Sachverhalt aus und ist daher im Revisionsrechts zug unbeachtlich. Aus dem Gesagten folgt, daß die Zivilgerichte für den vom Kläger erhobenen Anspruch zuständig sind. Die Revision ist deswegen mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Vogt Pi nke Glanzmann Heimann-Tros ien Meyer