Die Klägerin hat den Beklag- <1 ten S» und K^H^ für ihre Arbeit 1,619»94 DM, dem Beklagten Sflfc außerdem für die von ihm allein ausgeführte Verlegung des Bodens in der Mieterwohnung weitere 157,23 DM gezahlt. seien ebenfalls zur Rückerstattung ihres Werklohns verpflich-] tet, da auch ihre Arbeiten mangelhaft seien« Es könne dahingestellt bleiben, wer von den drei Handwerkern für die Mängel verant] wörtlich sei« Für das Recht zu wandeln sei allein maßgebend, daß das. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie sind der Meinung, daß sie zur Klägerin in keinem VertragsVerhältnis ständen« Den Auftrag, die Steinholzfußböden zu legen, habe ihnen H^pia eigenen Namen erteilt« Die Klägerin könne von ihnen auch deshalb keine Wandlung verlangen, weil die Mängel nicht von ihnen, sondern lediglich von verschuldet seien« Für die von der Klägerin behauptete uneinheitliche Färbung der oberen Schicht und die weißen Flecken darin sei die Klägerin selbst verantwortlich, weil sie den Boden falsch behandelt habe« Die Aus der Feststellung, daß die Beklagten im Hamen der Klägerin mit den Arbeiten beauftragt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß zwischen der Klägerin, und den Beklagten ein Werkvertrag zustande gekommen ist, der beide Beklagten verpflichtete, die Fußböden mangelfrei herzustellen o Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. 1«) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die verlegten Steinholzfußböden bereits kurze Zeit nach der Fertigstellung an mehreren Stellen rissig geworden waren und sich stellenweise derart gewölbt hatten, daß im Büro der Klägerin ein Teil des Fußbodens entfernt werden mußte, weil anderenfalls Diese Mängel haben, wie das Urteil auf Grund eines Sachverständigengutachtens darlegt, ihre Ursache allerdings nicht in dem Steinholzbelag selbst, sondern in dem Unterbelag, dem von hergestellten Zementestrioh. Dieser enthi&t nicht die notwendigen Dehnungsfugen, um die Spannungen auszugleichen, die infolge der durch den Abbindevorgang und das Heizen des Baumes im Boden auf tretenden Wärme entstanden. 2.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Wandlung wegen Fehlern eines Werkes nicht ein Verschulden des Unternehmers voraussetze (§ 634 BGB). Wenn auoh ^e* Bissebildung im Steinholzfußboden ihre Ursache in den Mängeln des von H^BBB^ hergestellten Zementestrich habe, so müsse sie doch als Fehler des Fußbodenbelags selbst angesehen werden Die Herstellung der Estrichschicht und das Ver- Jeder Unternehmer verlasse sich auf die Arbeit des anderen und nehme solche von diesem verursachte Mängel in Kauf, die den von ihm selbst hergestellten Teil ergriffen und ihn mangelhaft werden ließen. Allein die Tatsache, daß der Steinholzfußboden die festgesteliten Mängel aufweise, gebe daher der Klägerin das Recht, von den Beklagten un^ Ist ein Werk mangelhaft im Sinne der §§ 633, 634 BGB, so macht es für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers zwar grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Mangel auf eine schlechte Arbeit des Unternehmers, auf Mängel des von ihm verwendeten Stoffes oder auf einen sonstigen nicht näher aufzuklärenden Umstand zurückzuführen ist. Aufl § 633 Anm 22)„ Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung dann, wenn der vom Besteller in Anspruch-genommene Unternehmer das von ihm geschuldete Werk als solches mangelfrei erbracht hat und erst donach ein Mangel daran auf tritt, der, wie hier, aus-schließlich durch die Beschaffenheit der Vorleistung eines an-deren, unabhängig von ihm arbeitenden Unternehmers verursacht worden ist« In diesem Falle kommt es darauf an, ob ein die. Diese Grundsätze stimmen im wesentlichen überein mit den in §§ 13 Ziff 3, 4 Ziff 3 niedergelegten Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, deren Anwendungen die Parteien zwar hier nicht vereinbart haben, die jedoch den sich aus der Bestimmung des § 242 BGB ergebenden Rechtsgrundsätzen entsprechen. 4.) Da die Risse und Beulen im Steinholzfußboden,, wie das Berufungsgericht gestützt auf das Sachverständigengutachten festgestellt hat, infolge von Mängeln in dem von H^|^P hergestellten Zementestrich entstanden sind, kommt es darauf an, ob ein Fachmann in der Lage gewesen wäre, diese Mängel zu erkennen. Die Beklagten können sich aber nicht darauf berufen, sie hätten die Auswirkungen erkennbarer Mängel in dem von hergestellten Estrich auf den Steinholzbe- Sollte der Estrich überhaupt keine Dehnungsfugen enthalten haben, was das Berufungsgericht nicht eindeutig geklärt hat, so haben die Beklagten, da das Fehlen der Fugen erkennbar war, für die im Steinholzfußboden entstandenen Risse und Beulen einzustehen. Sollten die Beklagten im Steinholzbelag Dehnungsfugen fugengleich mit im Estrich vorhandenen angelegt haben, die mangelnde Verbindung zwischen der alten Betonkonstruktion und dem Estrich auch nicht erkennbar gewesen sein, so bleibt zu prüfen, ob die von der Klägerin behauptete mangelhafte Farbtönung und die unzulängliche Abreibfestigkeit der Oberschicht des Belags auf eine unsachgemäße Pflege des Bodens durch die Klägerin zurückzuführen ist, oder ob diese Mängel der Arbeit der Beklagten anhaften-Betzterenfalls kommt es darauf an, ob die Mängel den Wert oder die Tauglichkeit des Belags etwa nur unerheblich mindern, da alsdann die andlung ausgeschlossen wäre (§ 634 Abs 3 BOB). has Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin nicht verpfichtet war, den Beklagten und eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, da diese vertragliche Beziehungen zur Klägerin und eine Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel in Abrede gestellt haben (§ 634 Abs 2 BGB). Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können<
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Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br i l *■ 5t * I gegen die -Firma Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br. hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Hai1956 aufgehoben, soweit die Beklagten und K^JI^verur teilt worden sind, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen». * „ * Von Rechts wegen • \ * $ ' , s Tatbestands Pie Klägerin hatte vor der Währungsreform ihr im Kriege zerstörtes Geschäftshaus, in von dem Bauun- ternehmer IldHHfc wieder aufbauen lassen. Als sich danach in den Geschäftsräumen sowie in der Wohnung eines Mieters an den Steinholzfußböden Schäden zeigten, ließ sie Ende 1951 auf Anraten die Böden erneuern. trug eine Zementestrichschicht auf. Alsdann verlegten die damamls zusammenarbeitenden Beklagten und K^K auf dieser Schicht den eigentlichen Steinholzfußboden. Die Klägerin hat den Beklag- <1 ten S» und K^H^ für ihre Arbeit 1,619»94 DM, dem Beklagten Sflfc außerdem für die von ihm allein ausgeführte Verlegung des Bodens in der Mieterwohnung weitere 157,23 DM gezahlt. Kurze Zeit später entstanden in den neu verlegten Böden Bisse ünd Beulen, * . Pie Klägerin hat behauptet, die Böden seien nicht ordnungsgemäß hergestellt worden« Sie wiesen nicht nur Beulen und Bisse auf, sondern seien auch nicht genügend durchgefärbt. Pie farbtönung der Oberschicht sei unregelmäßig und stellenweise habe sich ein weißer Ausschlag gebildet. Auch fehle der Oberschicht die erforderliche Abreibfestigkeit. Bei der später curch-gefUhrten Untersuchung habe sich ergeben, daß sich die Bußböden von der Unterlage abgelöst hätten und hohl seien. Biese Mängel seien durch unsachgemäße Arbeit ***13 der beiden Beklagten entstanden. habe in der Estrichschicht nicht die für die Weiterleitung der Wärmespannung und -ausdeh-nungen des Bodens erforderlichen Pehnungsfugen • angebracht. Pie Beklagten S^^und hätten zwar den Steinholzbelag mit Pehnungsfugen versehen, jedoch seien diese wertlos, wenn sie j&jLeht mit Bugen in der Estrichschicht übereinstimmten. Pas hätten die Beklagten als Bachleute erkennen müssen und auf einem solchen ungeeigneten Unterboden keinen Steinholzbelag verlegen dürfen. #,Y ***** *5 • v» '' V Die Klägerin hat zunächst gegen sowie die Beklagten S^ und als Gesamtschuldner auf Nachbesserung geklagt - Sie hat behauptet, habe in ihrem Namen die Beklagten und K^||^^ mit den Arbeiten beauftragt, infol- gedessen sei auch zwischen ihr und diesen beiden Beklagten ein Werkvertrag zustande gekommen. Da die verlangte Nachbesserung nicht in der gesetzten Frist erfolgte, ging die Klägerin mit der Erklärung, wandeln zu wollen, zur Zahlungsklage über* Darauf erklärte sich hinsichtlich der von ihm selbst geleisteten Arbeiten mit der Wandlung einverstanden und zahlte der Klägerin seinen Werklohn zurück* f Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten und K seien ebenfalls zur Rückerstattung ihres Werklohns verpflich-] tet, da auch ihre Arbeiten mangelhaft seien« Es könne dahingestellt bleiben, wer von den drei Handwerkern für die Mängel verant] wörtlich sei« Für das Recht zu wandeln sei allein maßgebend, daß das. Werk Mängel aufweise. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten Sj|^und als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1,619,94 DM, den Beklagten außerdem zur Zahlung von 157,23 DM zu verurteilen, jeweils in Gesamtschuld, mit H Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie sind der Meinung, daß sie zur Klägerin in keinem VertragsVerhältnis ständen« Den Auftrag, die Steinholzfußböden zu legen, habe ihnen H^pia eigenen Namen erteilt« Die Klägerin könne von ihnen auch deshalb keine Wandlung verlangen, weil die Mängel nicht von ihnen, sondern lediglich von verschuldet seien« Für die von der Klägerin behauptete uneinheitliche Färbung der oberen Schicht und die weißen Flecken darin sei die Klägerin selbst verantwortlich, weil sie den Boden falsch behandelt habe« Die i * Wandlung scheitere weiter daran, daß die ihnen von der Klägerin rgesetzte Haehbesserungsfrist von einem Monat nicht angemessen gewesen sei. Da ferner Steinholzfußböden nur auf einer geeigneten Estrichschieht aufgetragen werden könnten, hätte die Klägerin zuvor für den erforderlichen Unterboden sorgen müssen. Schließlich sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch verjährt, da in den Räumen bereits Fußböden vorhanden gewesen seien und es sich daher bei den Arbeiten lediglich um Sehönheitsreparaturen gehandelt habe. Das Landgericht hat die Klage gegen S^^und ab- gewiesen, Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Revision zugelassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, Ent s cheidungsgründe: I- Aus der Feststellung, daß die Beklagten im Hamen der Klägerin mit den Arbeiten beauftragt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß zwischen der Klägerin, und den Beklagten ein Werkvertrag zustande gekommen ist, der beide Beklagten verpflichtete, die Fußböden mangelfrei herzustellen o Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. II. 1«) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die verlegten Steinholzfußböden bereits kurze Zeit nach der Fertigstellung an mehreren Stellen rissig geworden waren und sich stellenweise derart gewölbt hatten, daß im Büro der Klägerin ein Teil des Fußbodens entfernt werden mußte, weil anderenfalls die Türen nicht mehr hätten geöffnet werden können. Diese Mängel haben, wie das Urteil auf Grund eines Sachverständigengutachtens darlegt, ihre Ursache allerdings nicht in dem Steinholzbelag selbst, sondern in dem Unterbelag, dem von hergestellten Zementestrioh. Dieser enthi&t nicht die notwendigen Dehnungsfugen, um die Spannungen auszugleichen, die infolge der durch den Abbindevorgang und das Heizen des Baumes im Boden auf tretenden Wärme entstanden. Die Spannungen blieben nicht auf den Estrich beschränkt, sondern erfaßten auch «len darauf liegenden Steinholfußboden. Die Mängel dee -J Steinholzbelages'sind nach dem Sachverständigengutachten aber j auch dadurch verursacht, daß der von neu aufgebrach-1 te Zementestrich keine Verbindung mit der alten Betonkonstruk- | tion eingegangen war und sich deshalb von ihr gelöst hatte. Hinsichtlich des allein von dem Beklagten verlegten Stein- holzfußbodens in der Mieterwohnung hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob in Anbetracht des geringen Ausmaßes des Bodens im Estrich Dehnungsfugen erforderlich waren. Es blei-1 be jedenfalls die zweite Ursache für die Schadhaftigkeit des Bodens bestehen, nämlich die fehlende Verbindung des Estrichs mit der Betondecke, 2.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Wandlung wegen Fehlern eines Werkes nicht ein Verschulden des Unternehmers voraussetze (§ 634 BGB). Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Beklagten S^B^und ein Ve^schulden treffe, etwa deswegen, well sie es unterlassen hätten, sich zu überzeugen, ob der Estrich sachgemäß hergestellt war, oder weil sie die Dehnungsfugen im Steinholzbelag nicht fugengleich mit etwa doch, .im Estrich angelegten Dehnungsfugen angebracht hätten. Wenn auoh ^e* Bissebildung im Steinholzfußboden ihre Ursache in den Mängeln des von H^BBB^ hergestellten Zementestrich habe, so müsse sie doch als Fehler des Fußbodenbelags selbst angesehen werden Die Herstellung der Estrichschicht und das Ver- ♦ legen des Steinholzfußbodens hierauf stellten ein einheitliches Werk dar, dessen Risiko die beteiligten Unternehmer gemeinsam trügen. Jeder Unternehmer verlasse sich auf die Arbeit des anderen und nehme solche von diesem verursachte Mängel in Kauf, die den von ihm selbst hergestellten Teil ergriffen und ihn mangelhaft werden ließen. Allein die Tatsache, daß der Steinholzfußboden die festgesteliten Mängel aufweise, gebe daher der Klägerin das Recht, von den Beklagten un^ deren Beseitigung zu verlangen und gegebenenfalls zu wandeln* * 30 Mit Recht wendet sieh die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts * Ist ein Werk mangelhaft im Sinne der §§ 633, 634 BGB, so macht es für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers zwar grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Mangel auf eine schlechte Arbeit des Unternehmers, auf Mängel des von ihm verwendeten Stoffes oder auf einen sonstigen nicht näher aufzuklärenden Umstand zurückzuführen ist. Die Tatsache, daß ein Mangel vorliegt, genügt (Staudinger-Kober, BGB 10. Aufl § 633 Anm 22)„ Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung dann, wenn der vom Besteller in Anspruch-genommene Unternehmer das von ihm geschuldete Werk als solches mangelfrei erbracht hat und erst donach ein Mangel daran auf tritt, der, wie hier, aus-schließlich durch die Beschaffenheit der Vorleistung eines an-deren, unabhängig von ihm arbeitenden Unternehmers verursacht worden ist« In diesem Falle kommt es darauf an, ob ein die. Regeln seines Faches beherrschender Unternehmer feststellen konnte, daß sein Werk durch Mängel der Vorarbeit des anderen gefährdet sein wirdDer Fall liegt ähnlich dem, daß der Besteller selbst den Stoff liefert $ dann hat der Unternehmer zu prüfen, ob sich aus der Beschaffenheit des Stoffes Mängel des fertigen Werkes ergeben können (Staudinger-Kober aaO). Ebenso hat ein Unternehmer, der auf fremder, seinem Werk dienender Vorarbeit aufzubauen gezwungen ist, zu prüfen, ob sich für sein Werk auB Y* * V dieser Vorarbeit möglicherweise Gefahren ergeben können; denn ein Werk; das §uf erkennbar schlechter Vorarbeit aufgebaut wird, ist nicht fachgerecht und daher selbst mangelhaft. Das gilt um so mehr, je weniger der die Vorarbeit Leistende Kenntnisse des Gewerbes des zweiten Unternehmers haben kann. Hat der zweite Unternehmer Bedenken gegen die Leistung des ersten, so hat er sie dem Besteller mitzuteilen und auf die möglichen Nachteile hinzuweisen. Diese Grundsätze stimmen im wesentlichen überein mit den in §§ 13 Ziff 3, 4 Ziff 3 niedergelegten Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, deren Anwendungen die Parteien zwar hier nicht vereinbart haben, die jedoch den sich aus der Bestimmung des § 242 BGB ergebenden Rechtsgrundsätzen entsprechen. 4.) Da die Risse und Beulen im Steinholzfußboden,, wie das Berufungsgericht gestützt auf das Sachverständigengutachten festgestellt hat, infolge von Mängeln in dem von H^|^P hergestellten Zementestrich entstanden sind, kommt es darauf an, ob ein Fachmann in der Lage gewesen wäre, diese Mängel zu erkennen. Die Beklagten können sich aber nicht darauf berufen, sie hätten die Auswirkungen erkennbarer Mängel in dem von hergestellten Estrich auf den Steinholzbe- lag nicht vorausgesehen, denn jeder, der ein Gewerbe betreibt, hat dafür einzustehen, daß er die erforderliche Sachkenntnis besitzt (RG DJ 39, 105; BGH in LM § 633 (1)). Sollte der Estrich überhaupt keine Dehnungsfugen enthalten haben, was das Berufungsgericht nicht eindeutig geklärt hat, so haben die Beklagten, da das Fehlen der Fugen erkennbar war, für die im Steinholzfußboden entstandenen Risse und Beulen einzustehen. Wies dagegen der Zementestrich die nötigen flehnungsfugen auf und haben die Beklagten auch im Steinholzbelag die erforderlichen Fugen angebracht, so bedarf es der Prüfung, ob die mangelnde Verbindung zwischen der Estrichschioht und der alten Betonkonstruktion für einen Fachmann feststellbar war. Auf letzteren Ge- 'Sichtspunkt kommt es vor allem hinsichtlich der Mängel im Boden der Mieterwohnung an, falls hier in Anbetracht der geringen .Bodenausmaße keine Dehnungsfugen erforderlich waren. Sollten die Beklagten im Steinholzbelag Dehnungsfugen fugengleich mit im Estrich vorhandenen angelegt haben, die mangelnde Verbindung zwischen der alten Betonkonstruktion und dem Estrich auch nicht * erkennbar gewesen sein, so bleibt zu prüfen, ob die von der Klägerin behauptete mangelhafte Farbtönung und die unzulängliche Abreibfestigkeit der Oberschicht des Belags auf eine unsachgemäße Pflege des Bodens durch die Klägerin zurückzuführen ist, oder ob diese Mängel der Arbeit der Beklagten anhaften-Betzterenfalls kommt es darauf an, ob die Mängel den Wert oder die Tauglichkeit des Belags etwa nur unerheblich mindern, da alsdann die andlung ausgeschlossen wäre (§ 634 Abs 3 BOB). III. has Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin nicht verpfichtet war, den Beklagten und eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, da diese vertragliche Beziehungen zur Klägerin und eine Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel in Abrede gestellt haben (§ 634 Abs 2 BGB). Die Revision greift das Urteil insoweit nicht an. IV. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können< Der dem Besteller wegen eines Mangels zustehende Anspruch auf Wandlung verjährt bei Bauwerken in fünf Jahren (§ 638 BGB). Diese Frist war zur Zeit der Klagerhebung noch nicht verstri-u chen. Der Begriff des Bauwerks ist weiter als der des Gebäudes» Auch die Herstellung einzelner Bauteile, also auch Einzelarbeiten der Bauhandwerker, können darunter fallen. Erforderlich ist, daß es sich um eine Arbeit handelt, die für die Errich- tung oder den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung V ist. Hierzu zählen auch mit dem Untergrund eine feste Verbindung eingehende Eußbodenbelage aus Steinholz- So hat das Reichs-?) gericht in Warn 1916 flfr 305 einen Korkestrich als Bauwerk ange- f sehen. Baß hier in einem bereits errichteten Gebäude Stein- \ holzfußboden nachträglich völlig erneuert wurde, schließt nicht ~ aus, den Belag als Bauwerk im Sinne des § 638 BGB anzusehen \ (BGHZ 19; 319). \ 4 Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, der Revision, nach Maßgabe vorstehender Gründe an das Berufungs-! gericht zurückzuverweisen. } / Glanzmann Rietschel Br, Heimann-Trosienj Br. Winkelmann -Erbel j i ! * . ** « ** i > K A * * «Ifr*»*