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BGH · VII ZR 307/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 307/98

In der ersten Zeile des Leitsatzes muß nach "ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1 ..." noch hinzugefügt werden: "§ 693 ...". Im Urteil auf Seite 3, 2. Zeile muß es statt "Formdrucke" richtig heißen: "Vordrucke".

LeitsatzWernerGeschäftsstelleBundesgerichtshofZeile

Volltext der Entscheidung

Schreibfehlerberichtiqunq
BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 307/98 -- Leitsatz zu ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, § 693 Abs. 2, § 703 c Abs. 2
In der ersten Zeile des Leitsatzes muß nach "ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1 ..." noch hinzugefügt werden: "§ 693 ...".
Im Urteil auf Seite 3, 2. Absatz, 2. Zeile muß es statt
"... Er benutzte ..." richtig heißen:"... Sie benutzte ...".
Auf Seite 5, 3. Absatz, 3. Zeile von unten muß es statt
"... Er kann den Antragsteller..." richtig heißen:"... dem Antragsteller...".
Auf Seite 7, 2. Absatz, 2. Zeile muß es statt "Formdrucke" richtig heißen: "Vordrucke".
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