In der ersten Zeile des Leitsatzes muß nach "ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1 ..." noch hinzugefügt werden: "§ 693 ...". Im Urteil auf Seite 3, 2. Zeile muß es statt "Formdrucke" richtig heißen: "Vordrucke".
Schreibfehlerberichtiqunq BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 307/98 -- Leitsatz zu ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, § 693 Abs. 2, § 703 c Abs. 2 In der ersten Zeile des Leitsatzes muß nach "ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1 ..." noch hinzugefügt werden: "§ 693 ...". Im Urteil auf Seite 3, 2. Absatz, 2. Zeile muß es statt "... Er benutzte ..." richtig heißen:"... Sie benutzte ...". Auf Seite 5, 3. Absatz, 3. Zeile von unten muß es statt "... Er kann den Antragsteller..." richtig heißen:"... dem Antragsteller...". Auf Seite 7, 2. Absatz, 2. Zeile muß es statt "Formdrucke" richtig heißen: "Vordrucke". Bundesgerichtshof Geschäftsstelle Werner Justizamtsinspektor