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BGH · VII ZR 307/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 307/04

Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Das Landgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 23.917,64 € verurteilt worden ist. Sie führt, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht berücksichtigt werden. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel vorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der Schuldner zu kürzen ist. 9 Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche Rechte er aus den Mängeln geltend macht.

Zitierte Normen: § 643 BGB § 229 EGBGB § 648a BGB
KostenBGBgeltenBerufungsgerichtRostockMangelSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 307/04
Verkündet am:
12. Oktober 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGB § 648 a
Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 307/04 - OLG Rostock
LG Schwerin
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger	ist	Treuhänder	im	vereinfachten	Insolvenzverfahren	über	das
 Vermögen der Schuldner G.V. und P.L. (nachfolgend nur: Schuldner). Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte beruft sich auf Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit 63.000 DM beziffert.
2	Der	Beklagte hatte die Schuldner mit Rohbau- und Trockenbauarbeiten
 beauftragt. Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der
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Schuldner, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht nach. Die Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des Bauvertrags für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das Landgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 23.917,64 € verurteilt worden ist.
3	Mit	der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-
gehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidunqsqründe:
4	Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5	Auf das Schuldverhältnis sind die bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
6	Das	Berufungsgericht	ist	der	Ansicht,	der	Werklohn sei fällig.
Den Schuldnern stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 23.917,64 € zu. Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht berücksichtigt werden. Er habe nämlich nicht dargetan, welche Gegenrechte er
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jeweils geltend machen wolle. Es sei Sache des Beklagten gewesen, zu erklären, welche Einreden er geltend machen wolle.
7	Dies	hält	der	rechtlichen	Nachprüfung	nicht stand.
8	Das	Berufungsgericht	hat	die geltend gemachten Mängel zu Unrecht un-
berücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel vorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der Schuldner zu kürzen ist.
9	Der	Unternehmer	wird	nach	fruchtlosem	Ablauf	der	Nachfrist,	die er dem
 Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht die volle Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 -VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche Rechte er aus den Mängeln geltend macht.
Da der Beklagte sich auf Mängel beruft, ist zu klären, ob diese bestehen und ob der Vergütungsanspruch der Schuldner dementsprechend zu kürzen ist.
Dressier	Haß	Kuffer
 Kniffka	Safari	Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 -40 510/00 -OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -