BGB § 315 Zur Fälligkeit einer Leistung, wenn der Schuldner den Zeitpunkt, in dem sie zu erbringen ist, nach billigem Ermessen bestimmen darf, die Bestimmung aber nicht trifft oder verzögert. Etwa Mitte Mai 1980 verhandelte der Kläger mit dem Beklagten über die Instandsetzung des Fahrzeuges. Außerdem wies er den Beklagten darauf hin, daß es mit der Reparatur nicht eile, weil er zur Zeit ohnehin keine Fahrerlaubnis habe. Mit der - zugelassenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren in dem Umfang weiter, daß er nunmehr nur noch Nutzungsentschädigung ab Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 7. 1. Das Berufungsgericht stellt - übereinstimmend mit dem Landgericht - fest, die Parteien hätten keinen genauen Fertigstellungstermin vereinbart, insbesondere könne nicht von Ende August 1980 als kalendermäßig bestimmter Leistungszeit im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB ausgegangen werden. Der Beklagte sei vielmehr nur deshalb bereit gewesen, das Fahrzeug zu dem Preis von ca. 4.500,- DM zu reparieren, weil ihm der Kläger hinsichtlich der Dauer der Reparatur freie Hand gelassen habe und damit einverstanden gewesen sei, daß der Beklagte die Arbeiten “nebenher machen könne, so wie er Zeit habe". Bei Abschluß des Vertrages im Mai sei klar gewesen, daß der Kläger das Fahrzeug vor Ende August ohnehin nicht benötige, weil er erst dann seine Fahrerlaubnis wieder zurückbekommen sollte. Wenn unter diesen Umständen der Beklagte sich nicht auf einen bestimmten Fertigstellungstermin habe festlegen wollen, so könne daraus nur geschlossen werden, daß die Reparaturzeit erheblich über den Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins hinausgehen sollte. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision ist der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Instandsetzung des Fahrzeuges nicht in Verzug geraten. Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, war dem Beklagten damit nicht freigestellt, die Reparatur auf unabsehbare Zeit zu verschieben. a) Was zu geschehen hat, wenn die von einer Partei zu treffende Bestimmung der Leistung - oder, wie hier, einer einzelnen Leistungsmodalität - verzögert wird, ist in § 315 Danach wäre im vorliegenden Fall der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Reparatur des Fahrzeuges nicht in Verzug geraten, weil der Kläger die Leistungszeit nicht hat gerichtlich festiegen lassen. So hat das Reichsgericht in einer Handelssache unter Hinweis auf den dispositiven Charakter des § 315 BGB ausgeführt, es sei nicht immer zwingend geboten, zur Herbeiführung der Verzugsfolgen die Leistungszeit vorher richterlich festsetzen zu lassen. Vielmehr sei dann, wenn lediglich die Leistungszeit der Bestimmung des Schuldners Vorbehalten sei, in der Regel davon auszugehen, daß die Parteien die Verzugsfolgen gerade nicht von einem richterlichen Urteil über die Leistungszeit abhängig machen wollten (vgl. Allerdings kann es in diesen Fällen auch nicht dem beiderseitigen Parteiwillen entsprechen, auf eine vorherige Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes überhaupt zu verzichten und erst im Prozeß über den Verzugsschaden feststellen zu lassen, wann die Leistung fällig war. Der Kläger hat das damit für ihn verbundene Risiko, sein Fahrzeug auf längere Zeit entbehren zu müssen, in Kauf genommen, weil er an möglichst niedrigen Instandsetzungskosten interessiert war. Wenn bei dieser Sachlage der Schuldner nach Auffassung des Gläubigers von seiner Berechtigung, die Leistungszeit zu bestimmen, in unangemessener Weise Gebrauch macht, so ist es Sache des Gläubigers, dem Schuldner unmißverständlich zu erklären, daß er nicht mehr länger zuwarten will. Er muß dem Schuldner klar vor Augen führen, daß er ab einem bestimmten Zeitpunkt dessen Leistung als fällig ansieht, und ihm eine angemessene Fi’ist für den Abschluß der Arbeiten setzen. d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger bis zu dem Schreiben seines Anwalts vom 7. Mai 1981 zwar mehrfach wegen des Fortgangs der Arbeiten an den Beklagten herangetreten, hatte dabei aber nie zu dem Ausdruck gebracht, daß die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein müßten. Damit kann nach dem Gesagten für die Frage der Fälligkeit der Leistung des Beklagten nur an das Schreiben vom 7. Da er das nicht getan hat, kann der Kläger insoweit auch keinen Verzugsschaden geltend machen, so daß sich die der Revisions-Zulassung zugrundeliegende Rechtsfrage gar nicht stellt.
y Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 315 Zur Fälligkeit einer Leistung, wenn der Schuldner den Zeitpunkt, in dem sie zu erbringen ist, nach billigem Ermessen bestimmen darf, die Bestimmung aber nicht trifft oder verzögert. BGH, Urt. v. 14. Juli 1983 - VII ZR 306/82 - OLG Stuttgart LG Ellwangen/Jagst BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 306/82 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1983 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Viktor Z( Straße Schl Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Wolfgang Am Ba Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1982 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger fordert vom Beklagten Nutzungsentschädigung wegen verzögerter Instandsetzung seines Pkw. Im Frühjahr 1980 verschuldete der Kläger einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde sein Pkw stark beschädigt. Bis zu dem 22. August 1980 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Etwa Mitte Mai 1980 verhandelte der Kläger mit dem Beklagten über die Instandsetzung des Fahrzeuges. Der Beklagte schätzte die Reparaturkosten zunächst auf 4.000,-bis 4.500,- DM, erklärte dann aber nach einer genaueren Untersuchung, es liege praktisch ein Totalschaden vor, dessen Beseitigung rund 10.000,- DM kosten würde. Der Kläger bot daraufhin an, einige Ersatzteile selbst zu besorgen. Außerdem wies er den Beklagten darauf hin, daß es mit der Reparatur nicht eile, weil er zur Zeit ohnehin keine Fahrerlaubnis habe. Daraufhin erklärte sich der Beklagte schließlich bereit, das Fahrzeug doch zu dem Preis von rund 4.500,- DM instandzusetzen. Als der Kläger Ende August seine Fahrerlaubnis zurückerhielt, war die Reparatur noch nicht beendet. In der Folgezeit erkundigte er sich mehrmals nach dem Stand der Arbeiten, wurde vom Beklagten Jedoch immer wieder vertröstet. Schließlich ließ er durch Schreiben seines Anwalts vom 7. Mai 1981 den Beklagten auffordern, die Arbeiten bis zu dem 14. Mai 1981 zu beenden. Am 18. Mai 1981 erhielt der Kläger sein wiederhergestelltes Fahrzeug gegen Zahlung des Werklohns von 4.626,38 EM zurück. Der Kläger stützt seine Forderung auf Nutzungsentschädigung darauf, er habe mit dem Beklagten fest verein- bart, daß sein Fahrzeug bis spätestens Ende August instandgesetzt werde. Der Beklagte habe sich daher ab dem 1. September 1980 in Verzug befunden und schulde ihm bis zur Übergabe des Fahrzeugs am 18. Mai 1981 Schadensersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile. Nach der Tabelle von Sanden-Danner belaufe sich sein Schaden pro Tag auf 31*50 DM, insgesamt also auf 8.190,- dm, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren in dem Umfang weiter, daß er nunmehr nur noch Nutzungsentschädigung ab Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 7. Mai 1981, also für die Zeit vom 8. Mai 1981 bis zu dem 18. Mai 1981 in Höhe von 315,- DM nebst Zinsen verlangt. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt - übereinstimmend mit dem Landgericht - fest, die Parteien hätten keinen genauen Fertigstellungstermin vereinbart, insbesondere könne nicht von Ende August 1980 als kalendermäßig bestimmter Leistungszeit im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB ausgegangen werden. Der Beklagte sei vielmehr nur deshalb bereit gewesen, das Fahrzeug zu dem Preis von ca. 4.500,- DM zu reparieren, weil ihm der Kläger hinsichtlich der Dauer der Reparatur freie Hand gelassen habe und damit einverstanden gewesen sei, daß der Beklagte die Arbeiten “nebenher machen könne, so wie er Zeit habe". Dies bedeute allerdings nicht, daß sich für die Leistung des Beklagten überhaupt kein Fälligkeitszeitpunkt ermitteln ließe. Bei Abschluß des Vertrages im Mai sei klar gewesen, daß der Kläger das Fahrzeug vor Ende August ohnehin nicht benötige, weil er erst dann seine Fahrerlaubnis wieder zurückbekommen sollte. Wenn unter diesen Umständen der Beklagte sich nicht auf einen bestimmten Fertigstellungstermin habe festlegen wollen, so könne daraus nur geschlossen werden, daß die Reparaturzeit erheblich über den Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins hinausgehen sollte. Angemessen erscheine eine weitere Frist von 3 Monaten, so daß die Leistung des Beklagten erst im November 1980 fällig geworden sei. Da es an anderem substantiierten Vortrag fehle, komme als verzugsbegründende Mahnung nach Fälligkeit nur das Anwaltsschreiben vom 7. Mai 1981 in Betracht. Der Beklagte habe sich demnach erst ab dem für den 8. Mai 1981 zu unterstellenden Zugang dieses Mahnschreibens in Verzug befunden. Gleichwohl könne er auch für die restliche Zeit bis zur Rückgabe des Fahrzeuges am 18. Mai 1981 keine Entschädigung für entgangene Nutzungen verlangen, weil ihm insoweit allenfalls ein immaterieller Schaden entstanden sei, für den es nach § 253 BGB keinen Ersatz gebe. 2. Die Revision nimmt die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verzugsbeginn hin. Sie ist Jedoch der Auffassung, der Kläger könne für die restlichen 10 Tage bis zur Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile beanspruchen. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als bei entzogener Nutzungsmöglichkeit infolge eines Verkehrsunfalls oder verzögerter Herausgabe eines Kraftfahrzeugs durch den mit dem Verkauf be- auftragten Vermittler (vgl. BGHZ 85, 11 = NJW 1982, 2304). Für diese Fälle sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß Schadensersatz für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit auch dann zu leisten sei, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen werde. 3. Die Revision hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die von der Rechtsprechung für den Bereich der unerlaubten Handlung entwickelten Grundsätze zur Nutzungsentschädigung für entgangene Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche übertragen werden können (vgl. dazu neuerdings BGH Urteil vom 15« Juni 1983 - VIII ZR 131/82, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision ist der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Instandsetzung des Fahrzeuges nicht in Verzug geraten. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten vereinbart, der Kläger könne das Fahrzeug Reparieren, so wie er Zeit habe”. Die Fälligkeit der Leistung des Beklagten wurde bei Vertragsschluß mithin offengelassen und ihre Bestimmung in das Ermessen des Beklagten gestellt. Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, war dem Beklagten damit nicht freigestellt, die Reparatur auf unabsehbare Zeit zu verschieben. Die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Fälligkeit der Leistung des Beklagten und damit letztlich auch die Verzugsvoraussetzungen beurteilt, hält Jedoch der Nachprüfung nicht stand. a) Was zu geschehen hat, wenn die von einer Partei zu treffende Bestimmung der Leistung - oder, wie hier, einer einzelnen Leistungsmodalität - verzögert wird, ist in § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB dahin geregelt, daß dann die Bestimmung durch richterliches Urteil zu erfolgen hat. Hieraus hat bereits das Reichsgericht geschlossen, daß der Schuldner erst mit rechtskräftiger Bestimmung der Leistling in Verzug geraten kann (RGZ 64, 114, 116). Der BGH hat an dieser Rechtsprechung im Grundsatz festgehalten (BGH Urteil vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 16/70 = LM BGB § 315 Nr. 11). Danach wäre im vorliegenden Fall der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Reparatur des Fahrzeuges nicht in Verzug geraten, weil der Kläger die Leistungszeit nicht hat gerichtlich festiegen lassen. b) Ein derartiges Vorgehen ist freilich oft nicht praktikabel und kann zu untragbaren Verzögerungen führen. Die Rechtsprechung hat denn auch versucht, dem Rechnung zu tragen. So hat das Reichsgericht in einer Handelssache unter Hinweis auf den dispositiven Charakter des § 315 BGB ausgeführt, es sei nicht immer zwingend geboten, zur Herbeiführung der Verzugsfolgen die Leistungszeit vorher richterlich festsetzen zu lassen. Vielmehr sei dann, wenn lediglich die Leistungszeit der Bestimmung des Schuldners Vorbehalten sei, in der Regel davon auszugehen, daß die Parteien die Verzugsfolgen gerade nicht von einem richterlichen Urteil über die Leistungszeit abhängig machen wollten (vgl. RGZ 90, 27, 30; siehe auch BGH LM aaO). Allerdings kann es in diesen Fällen auch nicht dem beiderseitigen Parteiwillen entsprechen, auf eine vorherige Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes überhaupt zu verzichten und erst im Prozeß über den Verzugsschaden feststellen zu lassen, wann die Leistung fällig war. Wie das angefochtene Urteil zeigt, führt ein derartiges Verfahren zu zufälligen und für keine Partei auch nur annähernd I vorhersehbaren Ergebnissen. Eine derartige Unsicherheit in der Beurteilung des Fälligkeitszeitpunktes und damit auch des Verzugsantritts sowie der Verjährung steht aber mit dem hier besonders bedeutsamen Gebot der Rechtsklarheit und auch mit den Interessen des bestimmungsberechtigten Schuldners nicht in Einklang. c) Im vorliegenden Fall war der Beklagte nur bereit, die Reparatur zu dem Preis von ca. 4.500,- DM auszufUhren, wenn er sich dabei Zeit lassen konnte. Aufgrund dieser Absprache war er weitgehend dagegen geschützt, mit seiner Leistung in Verzug zu geraten, eben weil die BeStimmung der Leistungszeit und somit der Fälligkeit der Leistung in seinem Ermessen lag. Der Kläger hat das damit für ihn verbundene Risiko, sein Fahrzeug auf längere Zeit entbehren zu müssen, in Kauf genommen, weil er an möglichst niedrigen Instandsetzungskosten interessiert war. Wenn bei dieser Sachlage der Schuldner nach Auffassung des Gläubigers von seiner Berechtigung, die Leistungszeit zu bestimmen, in unangemessener Weise Gebrauch macht, so ist es Sache des Gläubigers, dem Schuldner unmißverständlich zu erklären, daß er nicht mehr länger zuwarten will. Er muß dem Schuldner klar vor Augen führen, daß er ab einem bestimmten Zeitpunkt dessen Leistung als fällig ansieht, und ihm eine angemessene Fi’ist für den Abschluß der Arbeiten setzen. Ob der Schuldner daraufhin - ähnlich wie im Falle des § 375 HGB - noch seinerseits eine andere, seinen Interessen eher entsprechende Bestimmung treffen darf, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls ist vom Gläubiger mindestens zu verlangen, daß er seinem Schuldner eine angemessene Frist setzt und somit der Aus- einandersetzung über den Fälligkeitszeitpunkt eine feste Grundlage gibt. Nur so ist es gewährleistet, daß die sich hieran anknüpfenden rechtlichen Folgen für beide Parteien in ausreichendem Maß vorhersehbar sind. d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger bis zu dem Schreiben seines Anwalts vom 7. Mai 1981 zwar mehrfach wegen des Fortgangs der Arbeiten an den Beklagten herangetreten, hatte dabei aber nie zu dem Ausdruck gebracht, daß die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein müßten. Damit kann nach dem Gesagten für die Frage der Fälligkeit der Leistung des Beklagten nur an das Schreiben vom 7. Mai 1981 angeknüpft werden. Darin hat der Kläger dem Beklagten erstmals eine Frist für den Abschluß der Arbeiten zu dem 14. Mai 1981 gesetzt. Ob der Beklagte diesen Termin, der ihm nur 3 oder 4 Werktage zu dem Abschluß der recht umfangreichen Reparaturarbeiten ließ, wirklich hinnehmen mußte, kann dabei auf sich beruhen. Selbst wenn man das nämlich bejahen wollte, stünde lediglich fest, daß die Werkleistung des Beklagten am 14. Mai 1981 fällig geworden wäre. Da hier aber nicht § 284 Abs. 2 BGB (vgl. Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 284 Rdn. 22), sondern lediglich § 284 Abs. 1 BGB anwendbar ist, wäre der Beklagte nur in Verzug geraten, wenn der Kläger 10 ihn nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt hätte. Da er das nicht getan hat, kann der Kläger insoweit auch keinen Verzugsschaden geltend machen, so daß sich die der Revisions-Zulassung zugrundeliegende Rechtsfrage gar nicht stellt. 4. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Bliesener Quack Doerry