BGB § 398 Klagt der Inkassozessionar, so braucht - anders als bei dem lediglich zur Einziehung Ermächtigten - nicht geprüft zu werden, ob er ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Oktober 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.130 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese hat 3.382 DM eingeklagt, nämlich 3.130 DM restliches Honorar nebst Zinsen, 9 DM Mahngebühr und 243 DM für "Verwaltungskosten aus Verzugsfolge". Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei zur Prozeßführung wegen der Honorarforderung nicht befugt. Das Oberlandesgericht hat sie wegen des Honorars als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit es um das Honorar von 3.130 DM geht, für unzulässig, weil der Klägerin die Prozeßführungsbefugnis fehle. nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern allein in dem Der Klägerin könne deshalb - ebenso wie bei einer Einziehungsermächtigung - die Prozeßführung nicht gestattet werden. Die Beklagte brauche es nicht hinzunehmen, daß ihr gegenüber im Rechtsstreit die Inkassozessionarin als Klägerin auftrete und die Möglichkeit erhalte, den Zedenten, in dessen alleinigem Interesse der Rechtsstreit geführt werde, als Zeugen vernehmen zu lassen. Er kann die abgetretene Forderung auch dann einklagen, wenn er selbst an ihr wirtschaftlich nicht interessiert ist (vgl. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht zu prüfen, ob der klagende Inkassozessionar ein besonderes eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat (vgl. Die Klägerin als berufsständische Vereinigung darf sich gemäß Art. 1 § 7 RBerG ohne behördliche Erlaubnis Forderungen ihrer Mitglieder zur Einziehung übertragen lassen und diese einklagen (vgl. Die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs rechtfertigt es nicht, den Wirkungsbereich der Inkassozession auf die außergerichtliche Einziehung zu beschränken. Wenn mit der Inkassozession dem Prozeßgegner die Erstattung von Prozeßkosten unmöglich gemacht werden soll, ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (BGH Urt. v. Wird mit der Inkassozession versucht, das Armenrecht zu erschleichen, so ist auf die Vermögensverhältnisse des Zedenten abzustellen (BGHZ 47, 289, 292). Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, soweit die Klägerin 9 DM vorgerichtliche Mahngebühr und 243 DM "Verwaltungskosten aus Verzugsfolge", zusammen 252 DM, verlangt. Es sei nicht erkennbar, daß zwischen diesen Kosten und der Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. 1. Als "Mahngebühr11 (9 DM) begehrt die Klägerin die Erstattung von Kosten, die durch formularmäßige Mahnschreiben der Privatverrechnungsstelle entstanden sein sollen. Ein derartiger Kostenerstattungsanspruch ist aber nach der Abtretungserklärung nicht auf die Klägerin übertragen worden. Für den eigenen Aufwand an Zeit und Arbeit bei der Einziehung einer Forderung kann kein Ersatz verlangt werden (BGHZ 66, 112 ff).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 398 Klagt der Inkassozessionar, so braucht - anders als bei dem lediglich zur Einziehung Ermächtigten - nicht geprüft zu werden, ob er ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 30b/78 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1979 Werner, Justi zamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Rechtsschutzstelle der Ärzte-, Zahnärzte und Tierärzteschaft, rechtsfähig kraft Verleihung, Ofllf» vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. med. Mahlstedt und Zahnarzt Dr. ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Frau Tjarda B Straße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.130 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Zahnarzt Rf^m in führte von Fe- bruar bis November 1974 bei der Beklagten eine zahn-prothetische Behandlung durch. Auf seine Honorarforderung von 4.430 DM zahlte die Allgemeine Ortskranken- kasse 1.300 DM. Die Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen verlangte von der Beklagten mit Rechnung vom 21. Mai 1973 Zahlung des restlichen Honorars von 3.130 DM bis zu dem 18. Juni 1975. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil der von RÜIBB hergestellte Zahnersatz mangelhaft sei. Nach erfolgloser Mahnung der Privatverrechnungsstelle vom 27. Oktober 1975 trat NflHH am 9. Dezember 1975 seine restliche Honorarforderung an die Klägerin ab. Diese hat 3.382 DM eingeklagt, nämlich 3.130 DM restliches Honorar nebst Zinsen, 9 DM Mahngebühr und 243 DM für "Verwaltungskosten aus Verzugsfolge". Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei zur Prozeßführung wegen der Honorarforderung nicht befugt. Der von R^mHhergestellte Zahnersatz sei mangelhaft. Er habe seiner Aufklärungspflicht vor Beginn der Behandlung nicht genügt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie wegen des Honorars als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der -zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit es um das Honorar von 3.130 DM geht, für unzulässig, weil der Klägerin die Prozeßführungsbefugnis fehle. habe ihr seine Forderung nur zu dem Inkasso abgetreten. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung liege nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern allein in dem Der Klägerin könne deshalb - ebenso wie bei einer Einziehungsermächtigung - die Prozeßführung nicht gestattet werden. Die Zulassung der Klage des Inkasso-zessionars würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Gefüge des Zivilprozesses bedeuten. Das Zivilprozeßrecht sei, soweit die Stellung der Parteien, Zeugen und sonstiger Verfahrensbeteiligter in Frage stehe, privatrechtlichen Vereinbarungen grundsätzlich entzogen. Die Beklagte brauche es nicht hinzunehmen, daß ihr gegenüber im Rechtsstreit die Inkassozessionarin als Klägerin auftrete und die Möglichkeit erhalte, den Zedenten, in dessen alleinigem Interesse der Rechtsstreit geführt werde, als Zeugen vernehmen zu lassen. Diese Ausführungen gehen fehl. Unstreitig hat seine restliche Honorarfor- derung von 3.130 DM an die Klägerin nur zur Einziehung abgetreten. Die Klägerin ist also Inkassozessionarin. Als solche ist sie aber zur Prozeßführung befugt. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ihre Prozeßführungsbefugnis, weil sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Honorarforderung habe. Darauf kommt es nicht an. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß allerdings derjenige, der eine fremde Forderung aufgrund einer Einziehungsermächtigung im eigenen Namen einklagt (gewillkürte Prozeßstandschaft), ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Forderung haben (vgl. u.a. BGHZ 70, 389, 39^ m.w.N.). 2. Für den Inkassozessionar gilt das aber nicht. Er kann die abgetretene Forderung auch dann einklagen, wenn er selbst an ihr wirtschaftlich nicht interessiert ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 12. Aufl., vor § 50 Anm. V 3 a dd und 3 c aa; Erman/Westermann, 6. Aufl., BGB, § 398 Rn. 35; Henckel, Festschrift für Larenz, S. 645, 646 f). Bereits in RGZ 91, 390, 397 ist darauf hingewiesen, daß nicht nur auf die sogenannte Vollzession, sondern auch auf die (fiduziarische) Inkassozession ausgewichen werden könne, wenn die Einziehungsermächtigung die gerichtliche Geltendmachung durch den Ermächtigten mangels eigenen rechtlichen Interesses nicht gestatte. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht zu prüfen, ob der klagende Inkassozessionar ein besonderes eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat (vgl. u. a. BGHZ 47, 75 - dieselbe Klägerin betreffend -; BGH Urt. v. 4. Oktober 1979 - VII ZR 319/78 - WM 1979, 1311). Der Grund dafür ist, daß der Inkassozessionar und nicht mehr der Zedent nach außen Gläubiger der Forderung ist. Der Zessionär klagt aus eigenem Recht und nicht in gewillkürter Prozeßstandschaft. Seine Prozeßführungsbefugnis beruht auf seiner eigenen vollen Sach-legitimation, die durch die Bindung gegenüber dem Zedenten aus dem Innenverhältnis nicht berührt wird. 3. Die Inkassozession verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Klägerin als berufsständische Vereinigung darf sich gemäß Art. 1 § 7 RBerG ohne behördliche Erlaubnis Forderungen ihrer Mitglieder zur Einziehung übertragen lassen und diese einklagen (vgl. BGHZ 47, 75; OLG Düsseldorf, NJW 1969, 2289; Altenhoff/ Busch/Kampmann, RBerG, 5. Aufl., Art. 1 § 7 Rn. 141; Erbst/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, RBerG, Art. 1 § 7 Anm. 7). 4. Die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs rechtfertigt es nicht, den Wirkungsbereich der Inkassozession auf die außergerichtliche Einziehung zu beschränken. Etwaigem Mißbrauch kann auf andere Weise begegnet werden. Wenn mit der Inkassozession dem Prozeßgegner die Erstattung von Prozeßkosten unmöglich gemacht werden soll, ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (BGH Urt. v. 18. September 1959 -VI ZR 180/58 = MDR 1959, 999 m.w.M.; Weber in BGB RGRK, 12. Aufl., § 398 Rn. 122; Staudinger/Kaduk, 10./II. Aufl., BGB, § 398 Rn. 235). Wird mit der Inkassozession versucht, das Armenrecht zu erschleichen, so ist auf die Vermögensverhältnisse des Zedenten abzustellen (BGHZ 47, 289, 292). Wird der Zedent als Zeuge vernommen, ist sein wirtschaftliches Interesse bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Kaduk aaO Rn. 233). Im vorliegenden Pall ist jedoch für einen solchen Rechtsmißbrauch, der die Nichtigkeit der Inkassozession zur Folge hätte, nichts ersichtlich. II. II. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, soweit die Klägerin 9 DM vorgerichtliche Mahngebühr und 243 DM "Verwaltungskosten aus Verzugsfolge", zusammen 252 DM, verlangt. Diese Ansprüche seien nicht schlüssig dargetan. Es sei nicht erkennbar, daß zwischen diesen Kosten und der Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. Jedenfalls müsse sich die Klägerin eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht oder der Schadensminderungspflicht des Zedenten entgegenhalten lassen. Das greift die Revision ohne Erfolg an. Ihre Verfahrensrügen hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 1. Als "Mahngebühr11 (9 DM) begehrt die Klägerin die Erstattung von Kosten, die durch formularmäßige Mahnschreiben der Privatverrechnungsstelle entstanden sein sollen. Ein derartiger Kostenerstattungsanspruch ist aber nach der Abtretungserklärung nicht auf die Klägerin übertragen worden. Er geht nicht etwa ohne weiteres mit Uber (vgl. Alff in BGB RGRK, 12. Aufl., § 286 Rn. 13; Weber aaO § 401 Rn. 25). 2. Auch die "Verwaltungskosten aus Verzugsfolge" (243 DM) kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Es handelt sich um Kosten, die nach der Abtretung der Honorarforderung bei der Klägerin entstanden sind. Für den eigenen Aufwand an Zeit und Arbeit bei der Einziehung einer Forderung kann kein Ersatz verlangt werden (BGHZ 66, 112 ff). Das gilt auch für den Inkassozessio-nar. III. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage auf Honorarzahlung abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht wird nun die sachliche Berechtigung der restlichen Honorarforderung zu prüfen haben. Im übrigen, d. h. wegen der angeblichen Kosten von 252 DM, ist die Revision zurückzuweisen; insoweit bleibt es bei der Klageabweisung. Vogt Girisch Meise Bliesener Obenhaus