Beklagtej Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21t Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dt* Heimann-Trosien, Dr«, Winkelraann, Erbel und H. Diese Frist seilte sich um weitere 4 Monate verlängern> falls die Bearbeitung des Darlehnsantrags durch das Land aus von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen eine Verzögerung erfuhr (§ 22), Für den Nachweis der Restfinanzierung sollte die "gemeinsame Information" des Erstbeklagten i des mit der Finanzierung beauftragten Maklers Dr* kBHB Lind des Klägers beim Wohnungsbauamt der Stadt genügen c In § 25 des Vertrags behielten sich die Beklagten ein jederzeitiges Rücktrittsrecht für den Fall vor, daß sich aus finanztechnischen Gründen "gemäß Festlegung des § 21" die Durchführung des geplanten Baues als praktisch unmöglich erweisen sollte« Alsdann sollte der Kläger keine Vergütung erhalten» Ebenfalls im Juni und Juli 1952-, und zwar noch bevor die Sparkasse das Darlehn susagte, hatten der Kläger, der Erstbeklagte und Dr. K^||^ gemeinschaftlich bei der Vorprüfstelle des Wohnungsbauamts der Stadt wegen eines Darlehens aus Landesmitteln für den sozialen Wohnungsbau vorgesprochen*. Am 27‘ April 1953 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm einen wesentlichen Teil der vereinbarten Architekt envergütung zu zahlen, und zwar aus dem von der MA zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück, Hierauf antworteten die Beklagten am 28- Mai 1953, der Architektenvertrag sei durch Zeitablauf hinfällig geworden; sie träten vom Vertrag zurück, da er finanztechnisch undurchführbar sei, Ende 1953 nahmen die Parteien die Verhandlungen über den Wiederaufbau des Hauses nochmals auf * Der Erstbeklagte beanstandete die geringe Rendite des Hauses, falls mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gebaut werde, Dr« KflBft stellte darauf den Finanzierungsplan vom 23« Dezember 1953 auf, in dem vorgesehen war, möblierte Wohnungen zu vermieten.. Der Kläger hat behauptet, nach den geführten Verhandlungen sei damit zu rechnen gewesen, daß die Sparkasse und das Wohnungsbauamt die erforderlichen Darlehen aus den Mitteln für den sozialen Wohnungsbau bewilligten« Nach seiner Ansicht haben die Beklagten den Architektenvertrag vom 15c Juni 1952 dadurch verletzt, daß sie, statt den Wiederaufbau zu fördern, zunächst im Frühjahr durch Dr, K 1953 mit der ,rA^^^ff über den VerJcauf des Grundstücks verhandelten und ihren Verkaufswillen weiterhin durch das aufgestellte Verkaufsschild bekundeten, weiter auch dadurch » daß sie zu der auf den 3«. Die Bemühungen des Dr. um Darlehen seien nicht an den erst Ende April 1953 begonnenen Verkaufsverhandlungen mit der gescheitert- Der Kläger und dessen Finanzberat er, Dr. hätten die Verhandlungen mit der ,(A^^' geführt und seien selbst dafür verantwortlich, daß diese ihre Absicht, sich am Wiederaufbau des Hauses zu beteiligen, geändert und es statt dessen habe kaufen wollen. also bis Ende November 1952, als möglich erwiesen habeo Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 17 498,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Er hat behauptet, die Verhandlungen mit dem Wohnungsbauamt würden, wenn sie fortgesetzt worden wären* Erfolg gehabt haben* Ober den nicht durch die Sparkasse und aus Landesmitteln aufzubringenden Restbetrag seien ebenfalls aussichtsreiche Verhandlungen mit verschiedenen Stellen geführt worden* Die Beklagten haben das Grundstück im Verlaufe des Rechtsstreits, nämlich im September 1954$ verkauft» Der Kläger ist der Meinung, daß deshalb sein Anspruch nicht nur aus positiver Vertragsverletzung,- sondern auch nach § 18 des Architektenvertrages begründet sei, wonach die Beklagten bei Verkauf des Grundstücks für die Bezahlung der bis zu dem Verkauf erbrachten Architektenleistungen haften sollten* 1) Bas Berufungsgericht hat den § 21 des Vertrags dahin ausgelegt, daß der Vertrag für die Parteien nur dann verbindlich bleiben sollte, wenn sich innerhalb von vier Monaten, nachdem die Sparkasse der Stadt eil*e b#au hypothek von mindestens 200 000 bis 250 000 EM zugesagt hattej die weitere Finanzierung durch das Land als möglich erwies, b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die*Sparkasse der Stadt sich Ende Juli 1952 bereit erklärt hat, für den Hausbau eine erststellige Hypothek von cae Hach dem eigenen Vortrag des Klägers und der Bekundung des Dr* habe es sich bei der Besprechung auf dem .* obnungsbauamt im Juli 1952 nur um eine Voranfrage gehandelt, der auch nur vorläufige Bauunterlagen zugrunde gelegen hätten« Das Wohnungsbauamt sei zwar grundsätzlich bereit gewesen, in die Finanzierung des Bauvorhabens einzutreten, sofern die Parteien einen geschlossenen Plan über die Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens vorgelegt.hätten« Diese für eine eindeutige Erklärung des Landes über die Bewilligung eines Darlehens und dessen Höhe notwendige Voraussetzung hätten die Parteien jedoch nicht geschaffen- Der Kläger behaupte selbst, daß kurz nach den Besprechungen auf dem Wohnungsbauamt mit der Kunstgalerie der Wrauere-L; dem Rundfunk und schließlich ,953 mit der "A^^* über die Spttzenfinan-zierung ergebnislos verhandelt worden sei. Da nach der eigenen Darstellung des Klägers die Auskunft des Wohnungsbauamts bereits vor der grundsätzlichen Zusage der Sparkasse eingeholt worden sei, habe 'das Yfohnungsbauamt eine über eine allgemeine Erklärung hinausgehende Zusage für die Bestfinanzierung mit ^andesmitteln gar nicht abgeben können.. Weitere Verhandlungen mit dem Wohnungsbauamt seien nicht mehr geführt, auch sei bei ihm kein Darlehn beantragt worden» Da nach § 21 des Vertrags für dessen Fort-geltung nicht ausreichte, daß sich eine Beteiligung des Landes als möglich erwies, vielmehr die Bestfinanzierung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues durchführbar sein mußte., habe der Vertrag Ende November 1952 seine Verbindlichkeit; für die Parteien verloren« Denn der Kläger .habe den Umständen nach nicht annehmen können, daß die Beklagten das Honorar nunmehr auch dann zahlen wollten, wenn die Finanzierung wiederum nicht gelang. Unberührt geblieben sei jedenfalls § 25 des Vertrags über das Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall, daß 3) Ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß der Vertrag nach § 21 ohne weiteres außer Kraft getreten war, als sich die Restfinanzierung nicht innerhalb von vier Monaten nach der DariehnsZusage der Sparkasse als möglich erwiesen hatte, oder ob es dazu gemäß § 25 noch einer Rücktritfcserklärung der Beklagten bedurfte, kann dahingestellt bleiben„ Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Parteien, nachdem sich die Finanzierung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues nicht als möglich erwiesen hatte, einen neuen Vertrag über eine freie Finanzierung des Wiederaufbaues, im übrigen aber gleichen Inhalts, geschlossen, oder ob der Vertrag mangels einer Rücktrittserklärung der Beklagten weiter gegolten hat und die Parteien ihn lediglich auf eine freie Finanzierung des Wiederaufbaues umgestellt haben. sie träten vom Vortrag zurück* da er finenztechnisch undurchführbar sei Mit dieser Rücktrittserklärung hat in Jedem Falle die vertragliche Bindung der Parteien ihr Ende gefunden ; gleichgültig ob man einen oder zwei Verträge annimmt und cb man außer dem ergebnislosen Ablauf der in § 2i vorgesehenen Prist auch noch eine Rücktrittserklärung der Beklagten nach § 25 für erforderlich hält. Es ist daher unerheblich, daß das Berufungsgericht, was die Revision rügt, sich mit dem Verhältnis der in den §§ 21 und 25 des Vertrags vom 15. er habe vielmehr sein Honorar nur dann nicht verlangen wollen, wenn sich die geplante Finanzierung nicht als möglich erwies„ Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus* Obwohl es der Bestimmung des § 21 folgend annimmt, daß innerhalb von vier Monaten nach der Kreditzusage der Sparkasse die Restfinanzierung aus öffentlichen Mitteln nachgewiesen sein mußte und anderenfalls der Vertrag außer Kraft trete, hat es die Versuche, durch Darlehen privater Stellen die Spitzenfinanzierung zu ermöglichen, nicht außer acht gelassen- Daraus folgt aber nicht, daß es deshalb auf die beantragte Vernehmung des Direktors P^^ und des Inspektors mP Über die Finanzierungsmöglichkeiten mit landesmittein angekommen Mai 1953 entsprechend dem § 25 des ursprünglichen Vertrags vom *i5’ Juni 1952 vom Vertrag zurückzutreten, bejaht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Seine Annahme, der Kläger habe wiederum seinen Honoraranspruch von der Durchführung der Finanzierung abhängig gemacht, kann unter den gegebenen Umständen nicht als ungewöhnlich angesehen werden«. Obwohl die Beklagten das Grundstück im September 1954 verkauft haben, hat es dem Kläger keinen Anspruch aus § 18 zugesprochen, weil infolge des Rücktritts der Beklagten das Vertrags-Verhältnis zwischen den Parteien bereits aufgelöst und für diesen Pall bestimmt war, daß der Kläger alsdann keine Vergütung zu beanspruchen hatte«. beauftragten, mit der über den Verkauf des Grundstücks zu verhandeln, kann sich der Honoraranspruch des Klägers auch nicht daraus ergeben, daß die Beklagten die Finanzierung des Wiederaufbaues durch die Verkaufsverhandlungen vereitelt hätten. genen Vertrag den Vergütungsanspruch an die Möglichkeit der Finanzierung geknüpft hat und daß diese Möglichkeit nach den rechtlich nicht zu "beanstandenden Feststellungen -des Berufungsgerichto sich nicht fristgemäß verwirklicht hat»
VII 2R 306/56 Verkündet am 21 . Juni 1957 Uoitscheck. Justizobersekretär, a3s Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2334 049 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-Ing. Erich A» M^^P in &VP? Platz 0, Klägers^ Berufungsbeklagten und Revisionsklägers; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« 00) - gegen bei 1v. den Kaufmann Robert Ktffev P^pi9stro 2) den Konsul a, 3)- Robert B( 0, Beklagtej Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21t Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dt* Heimann-Trosien, Dr«, Winkelraann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9« August 1956 wird zurückgewiesen * Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 15- Juni *952 beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Herstellung der Pläne> der Oberleitung sowie der BaufUhrung beim Y/iederaufbau ihres im Kriege zerstörten V/ohn- und Geschäftshauses in Die Baukosten wur- den Überschläglich auf 1 220 000 DM berechnet und die Pauschal Vergütung des Klägers auf 40 000 DM festgesetzt. Den formularmäßigen Architektenvertrag ergänzten die Parteien durch besondere Vereinbarungen. So sollte nach § 21 der Vertrag nur dann gelten,1 wenn sich innerhalb von vier Monaten nach der Zusage einer Aufbauhypothek von mindestens 200 000 bis 250 000 DM durch die Sparkasse der Stadt oder ein ähnliches Institut die Bestfinanzierung durch das Land Nordrhein-V/estfalen als möglich erwies. Diese Frist seilte sich um weitere 4 Monate verlängern> falls die Bearbeitung des Darlehnsantrags durch das Land aus von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen eine Verzögerung erfuhr (§ 22), Für den Nachweis der Restfinanzierung sollte die "gemeinsame Information" des Erstbeklagten i des mit der Finanzierung beauftragten Maklers Dr* kBHB Lind des Klägers beim Wohnungsbauamt der Stadt genügen c In § 25 des Vertrags behielten sich die Beklagten ein jederzeitiges Rücktrittsrecht für den Fall vor, daß sich aus finanztechnischen Gründen "gemäß Festlegung des § 21" die Durchführung des geplanten Baues als praktisch unmöglich erweisen sollte« Alsdann sollte der Kläger keine Vergütung erhalten» Der Kläger fertigte am 16«. Juni drei Vorentwürfe und am 20. Juni 1952 eine vorläufige technische Baukostenberechnung an. Anhand dieser Unterlagen führte Dr«. K^H^ im Juni und Juli mit der Sparkasse Besprechungen über die Gewährung einer ersten Aufbauhypothek« Die Sparkasse er- * klärte sich vorbehaltlich der Prüfung noch einzureichender Unterlagen bereit, den Beklagten ein Darlehen von 410 000 DM zu gewähren, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen werde. Ara 30 Juli 1952 stellte der Erstbeklagte den Kreditantrag bei der Sparkasse- Ebenfalls im Juni und Juli 1952-, und zwar noch bevor die Sparkasse das Darlehn susagte, hatten der Kläger, der Erstbeklagte und Dr. K^||^ gemeinschaftlich bei der Vorprüfstelle des Wohnungsbauamts der Stadt wegen eines Darlehens aus Landesmitteln für den sozialen Wohnungsbau vorgesprochen*. Deren Sachbearbeiter hatte erklärt > daß* der Wiederaufbau im Stadtkerngebiet, wo das Grundstück der Beklagten liegt, besonders gefördert werde und daß ein Antrag auf Bewilligung von Landesmitteln entgegengenommen und bearbeitet werden würde Die Parteien verhandelten u,a. durch einen Dr« B^fewegen der weiteren Finanzierung mit verschiedenen Stellen So versuchten sie auch die E^^H^-Studienge-sellschaft als Mieter zu gewinnen und von ihr ein Mieteraufbaudarlehen zu erhalten. Da diese Gesellschaft sich jedoch nur für den Pall interessiert erklärte, daß das Haus in besserer Ausführung als der des sozialen Wohnungsbaus ausgestaltet werde, beauftragte der Erstbeklagte den Kläger, entsprechend den Wünschen der neue Pläne für den Y/iederaufbau im Wege der freien Finanzierung anzufertigene Der Kläger lieferte diese am 9« März 1953, und Dr» stellte hierzu einen neuen Finan- zierungsplan auf« Nach Berücksichtigung weiterer Wünsche der "A^^" erreichte die Bausumme schließlich den Betrag von 1 625 150 DM, Einige Zeit später schlug die mA^Hp vor, ihr das Grundstück zu verkaufen, und die Be- klagten gaben am 25. April 1953 Dr. einen dahin- gehenden Auftrag. Als auch die Kaufverhandlungen mit der "A^|^rf scheiterten, ließen die Beklagten das Grundstück auf ihm ein Verkaufsschild aufstellen. Am 27‘ April 1953 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm einen wesentlichen Teil der vereinbarten Architekt envergütung zu zahlen, und zwar aus dem von der MA zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück, Hierauf antworteten die Beklagten am 28- Mai 1953, der Architektenvertrag sei durch Zeitablauf hinfällig geworden; sie träten vom Vertrag zurück, da er finanztechnisch undurchführbar sei, Ende 1953 nahmen die Parteien die Verhandlungen über den Wiederaufbau des Hauses nochmals auf * Der Erstbeklagte beanstandete die geringe Rendite des Hauses, falls mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gebaut werde, Dr« KflBft stellte darauf den Finanzierungsplan vom 23« Dezember 1953 auf, in dem vorgesehen war, möblierte Wohnungen zu vermieten.. In einer auf den 3» Dezember 1953 angesetzten Besprechung erschienen die Beklagten nicht. Die Schreiben des Klägers vom 28. Dezember 1953 und des Dr, vom 8. Januar 1954 ließen sie unbeantwortet. Der Kläger hat behauptet, nach den geführten Verhandlungen sei damit zu rechnen gewesen, daß die Sparkasse und das Wohnungsbauamt die erforderlichen Darlehen aus den Mitteln für den sozialen Wohnungsbau bewilligten« Nach seiner Ansicht haben die Beklagten den Architektenvertrag vom 15c Juni 1952 dadurch verletzt, daß sie, statt den Wiederaufbau zu fördern, zunächst im Frühjahr durch Dr, K anderweitig zu dem Verkauf anbieten und 1953 mit der ,rA^^^ff über den VerJcauf des Grundstücks verhandelten und ihren Verkaufswillen weiterhin durch das aufgestellte Verkaufsschild bekundeten, weiter auch dadurch » daß sie zu der auf den 3«. Dezember 1953 angesetzten Besprechung nicht erschienen * Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen» an ihn einen Teilbetrag von 2.000 DBS nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und behauptet, der Kläger habe ihnen vorgespiegelt, der Wiederaufbau könne finanziert und eine angemessene Rendite erzielt werden. Kur deshalb hätten sie den Vertrag vom 15. Juni 1952 mit ihm geschlossen. Die Besprechungen beim Wohnungsbauamt hätten nur zu der unverbindlichen Äußerung des dortigen Sachbearbeiters geführt, man stehe der Bewilligung von Landesmitteln nicht ablehnend gegenübert Die Restfinanzierung sei nicht gesichert gewesen-. Die Bemühungen des Dr. um Darlehen seien nicht an den erst Ende April 1953 begonnenen Verkaufsverhandlungen mit der gescheitert- Der Kläger und dessen Finanzberat er, Dr. hätten die Verhandlungen mit der ,(A^^' geführt und seien selbst dafür verantwortlich, daß diese ihre Absicht, sich am Wiederaufbau des Hauses zu beteiligen, geändert und es statt dessen habe kaufen wollen. Der von Dr. auf gestellte plan für die Be- sprechung am 3. Dezember 1953 sei ebenfalls undurchführbar gewesen. Die in den §§ 21 und 22 des Vertrags vereinbarte Frist von acht . Monaten für die Finanzierung des Wiederaufbaus sei schon vor dem am 28. Mai 1953 erklärten Rücktritt vom Vertrag abgelaufen gewesen, da die erste Hypothek von der Sparkasse bereits Ende Juli 1952 zugesagt gewesen sei,. Außerdem sei ihr Rücktritt nach § 25 des Vertrags begründet, weil sich nicht habe nachweisen lassen, daß die Finanzierung praktisch möglich sei* Ras Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten vorgetragen, der Architektenvertrag sei schon deshalb ungültig geworden? weil sich die Restfinanzierung nicht, wie vertraglich vorgesehen, innerhalb von vier Monaten nach der DariehnsZusage der Sparkasse? also bis Ende November 1952, als möglich erwiesen habeo Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 17 498,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Er hat behauptet, die Verhandlungen mit dem Wohnungsbauamt würden, wenn sie fortgesetzt worden wären* Erfolg gehabt haben* Ober den nicht durch die Sparkasse und aus Landesmitteln aufzubringenden Restbetrag seien ebenfalls aussichtsreiche Verhandlungen mit verschiedenen Stellen geführt worden* Die Beklagten haben das Grundstück im Verlaufe des Rechtsstreits, nämlich im September 1954$ verkauft» Der Kläger ist der Meinung, daß deshalb sein Anspruch nicht nur aus positiver Vertragsverletzung,- sondern auch nach § 18 des Architektenvertrages begründet sei, wonach die Beklagten bei Verkauf des Grundstücks für die Bezahlung der bis zu dem Verkauf erbrachten Architektenleistungen haften sollten* Ras Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen * . Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den vollen Klaganspruch weiter«, Die Beklagten Bitten,, die Revision zurückzuweisen, gntscheidungsgründef’ 1) Bas Berufungsgericht hat den § 21 des Vertrags dahin ausgelegt, daß der Vertrag für die Parteien nur dann verbindlich bleiben sollte, wenn sich innerhalb von vier Monaten, nachdem die Sparkasse der Stadt eil*e b#au hypothek von mindestens 200 000 bis 250 000 EM zugesagt hattej die weitere Finanzierung durch das Land als möglich erwies, a) Der Ansicht des Landgerichts folgend hat es unter einer nZusage1* im Sinne des § 21 die grundsätzliche Bereitwilligkeit der Sparkasse verstanden, nach näherer Prüfung der Unterlagen und nach Abschluß der üblichen Vereinbarungen eine erststellige Hypothek auszuzahlen«. Eie "grundsätzliche Bereitwilligkeit" der Sparkasse habe den Parteien genügt, weil die Bewilligung von erststelligen Aufbauhypotheken allgemein an die Bedingung geknüpft werde, daß auch die restliche Finanzierung des Baues gesichert sei, und weil die Parteien, nachdem den Beklagten die erste Hypothek grundsätzlich zugesagt war, hätten feststellen wollen, ob die noch erforderlichen Geldbeträge von dem Lande Mordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt würden * b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die*Sparkasse der Stadt sich Ende Juli 1952 bereit erklärt hat, für den Hausbau eine erststellige Hypothek von cae r 410 000 DH zu gewähren« sofern die Aufbringung der weiteren erforderlicher* Uittel nachgewiesen werde. Hieran hat das Berufungsgericht die Folgerung geknüpft, daß damit die 4-mo-natige Frist, innerhalb deren sich die weitere Finanzierung des BaueB durch das Land als möglich erweisen sollte, zu laufen begonnen hato Insoweit greift die Hevision weder die Feststellungen noch die rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichts an* Diese lassen auch keinen Bechtsfehler erkennen« II- 1) Das Berufungsgericht .hat weiter ausgeführt, daß nach § 21 des Vertrags der mit der Finanzierung des Baues beauftragte Dr.. innerhalb der ab Ende Juli 1952 lau- fenden 4-monatigen Frist eine greifbare Zusage des Landes hätte herbeifuhren müssen, wenn der Architektenvertrag wirksam bleiben sollte- Diese Voraussetzung für das Weitergelten der vertraglichen Verpflichtungen sei jedoch nicht eingetreten. Hach dem eigenen Vortrag des Klägers und der Bekundung des Dr* habe es sich bei der Besprechung auf dem .* obnungsbauamt im Juli 1952 nur um eine Voranfrage gehandelt, der auch nur vorläufige Bauunterlagen zugrunde gelegen hätten« Das Wohnungsbauamt sei zwar grundsätzlich bereit gewesen, in die Finanzierung des Bauvorhabens einzutreten, sofern die Parteien einen geschlossenen Plan über die Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens vorgelegt.hätten« Diese für eine eindeutige Erklärung des Landes über die Bewilligung eines Darlehens und dessen Höhe notwendige Voraussetzung hätten die Parteien jedoch nicht geschaffen- Der Kläger behaupte selbst, daß kurz nach den Besprechungen auf dem Wohnungsbauamt mit der Kunstgalerie der Wrauere-L; dem Rundfunk und schließlich ,953 mit der "A^^* über die Spttzenfinan-zierung ergebnislos verhandelt worden sei. Da nach der eigenen Darstellung des Klägers die Auskunft des Wohnungsbauamts bereits vor der grundsätzlichen Zusage der Sparkasse eingeholt worden sei, habe 'das Yfohnungsbauamt eine über eine allgemeine Erklärung hinausgehende Zusage für die Bestfinanzierung mit ^andesmitteln gar nicht abgeben können.. Weitere Verhandlungen mit dem Wohnungsbauamt seien nicht mehr geführt, auch sei bei ihm kein Darlehn beantragt worden» Da nach § 21 des Vertrags für dessen Fort-geltung nicht ausreichte, daß sich eine Beteiligung des Landes als möglich erwies, vielmehr die Bestfinanzierung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues durchführbar sein mußte., habe der Vertrag Ende November 1952 seine Verbindlichkeit; für die Parteien verloren« 2} Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Beklagten trotz der Ende November 1952 eingetretenen Auflösung der vertraglichen Bindung den Kläger Ende 1952 beauftragt haben, neue; den Aufbauwünschen der f,A^[^n angepasste Pläne unter Zugrundelegung einer freien Finanzierung zu erstellen. Es hat darin den Abschluß eines neuen Architektenvertrags erblickt, dessen Inhalt jedoch im wesentlichen dem des Vertrags vom 15» Juni 1952 entsprochen habe. Denn der Kläger .habe den Umständen nach nicht annehmen können, daß die Beklagten das Honorar nunmehr auch dann zahlen wollten, wenn die Finanzierung wiederum nicht gelang. Lediglich die Vereinbarungen über die Finanzierung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues und die Höhe der Baukosten, die jetzt statt auf 1 220 000 auf 1 625 150 DM geschätzt wurden, seien überholt gewesen. Unberührt geblieben sei jedenfalls § 25 des Vertrags über das Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall, daß * DM r “ 10- sich der Wiederaufbau abermals aus finanziellen Gründen als undurchführbar erwies * Dieser Fall sei in dem Augenblick eingetreten gewesen, als die "A^^”, die allein an dem Wiederaufbau im Wege der freien Finanzierung interessiert gewesen se3, die Verhandlungen über die Finanzierung des Hausbaues aufgegeben und statt dessen die dann ebenfalls gescheiterten KaufVerhandlungen angebahnt habe. Die Beklagten hätten daher auch von der späteren Vereinbarung zurücktreten können, ohne dem Kläger eine Vergütung zu schulden. Die durch den berechtigten Rücktritt der Beklagten erloschenen Vertragsbeziehungen seien durch die Ende 1953 eingeleiteten Verhandlungen nicht wieder hergestellt worden, da die Beklagten zu der auf den 3 Dezember 1953 angesetzten Besprechung nicht erschienen seien und spätere Schreiben des Klägers und des Dr. un- beantwortet gelassen hätten, 3) Ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß der Vertrag nach § 21 ohne weiteres außer Kraft getreten war, als sich die Restfinanzierung nicht innerhalb von vier Monaten nach der DariehnsZusage der Sparkasse als möglich erwiesen hatte, oder ob es dazu gemäß § 25 noch einer Rücktritfcserklärung der Beklagten bedurfte, kann dahingestellt bleiben„ Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Parteien, nachdem sich die Finanzierung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues nicht als möglich erwiesen hatte, einen neuen Vertrag über eine freie Finanzierung des Wiederaufbaues, im übrigen aber gleichen Inhalts, geschlossen, oder ob der Vertrag mangels einer Rücktrittserklärung der Beklagten weiter gegolten hat und die Parteien ihn lediglich auf eine freie Finanzierung des Wiederaufbaues umgestellt haben. Unstreitig haben die Beklagten, nachdem beide Finanzierungsversuche zu keinem Erfolg geführt hatten, im Schreiben vom 28. Mai 1953 erklärt, 11 *4 der Vertrag aei durch Zeitablauf hinfällig geworden? sie träten vom Vortrag zurück* da er finenztechnisch undurchführbar sei Mit dieser Rücktrittserklärung hat in Jedem Falle die vertragliche Bindung der Parteien ihr Ende gefunden ; gleichgültig ob man einen oder zwei Verträge annimmt und cb man außer dem ergebnislosen Ablauf der in § 2i vorgesehenen Prist auch noch eine Rücktrittserklärung der Beklagten nach § 25 für erforderlich hält. Es ist daher unerheblich, daß das Berufungsgericht, was die Revision rügt, sich mit dem Verhältnis der in den §§ 21 und 25 des Vertrags vom 15. Juni 1952 enthaltenen Bestimmungen zueinander nicht ausdrücklich befaßt hat* 4) Daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 21 den Sachvortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 29- Mai 1956 (S 2 und 3) und vom 22. Juni 1956 (S 1 und 2) nicht berücksichtigt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden^ Der Kläger hat dort behauptet, er habe verhindern -wollen, daß sein Honoraranspruch schon dann entfallen sollte; wenn der Wiederaufbau tatsächlich nicht durchgeführt wurde? er habe vielmehr sein Honorar nur dann nicht verlangen wollen, wenn sich die geplante Finanzierung nicht als möglich erwies„ Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus* Obwohl es der Bestimmung des § 21 folgend annimmt, daß innerhalb von vier Monaten nach der Kreditzusage der Sparkasse die Restfinanzierung aus öffentlichen Mitteln nachgewiesen sein mußte und anderenfalls der Vertrag außer Kraft trete, hat es die Versuche, durch Darlehen privater Stellen die Spitzenfinanzierung zu ermöglichen, nicht außer acht gelassen- Daraus folgt aber nicht, daß es deshalb auf die beantragte Vernehmung des Direktors P^^ und des Inspektors mP Über die Finanzierungsmöglichkeiten mit landesmittein angekommen ■f' •« * * * > >• •i t ' * !i*‘ wäre- Da das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler die Fortgeltung der vertraglichen Bindung der Parteien an den Nachweis., daß auch die Restfinanzierung 1 • durchführbar sei, geknüpft sieht, brauchte es die beiden Zeugen darüber, daß sie die Aussichten für die Bewilligung eines Landesdarlehens» dessen Höhe noch nicht festgelegt war und dessen Billigung von der Aufbringung der gesamten Baukosten abhing, günstig beurteilt haben, nicht zu vernehmen* 5) Auch wenn man mit dem Berufungsgericht von zwei zeitlich auf einander folgenden Verträgen ausgeht, erweist sich die Rüge der Revision, die Beurteilung der Ende 1952 getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verstoße gegen die Auslegungsregeln der §§ 133v 157 BGB, als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgei-icht die Auflösung der nach seiner Ansicht neu angekniipften.vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht aus § 21 des Vertrags hergeleitet«. Daß es das Recht der Beklagten, mit Schreiben vom 28«. Mai 1953 entsprechend dem § 25 des ursprünglichen Vertrags vom *i5’ Juni 1952 vom Vertrag zurückzutreten, bejaht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Seine Annahme, der Kläger habe wiederum seinen Honoraranspruch von der Durchführung der Finanzierung abhängig gemacht, kann unter den gegebenen Umständen nicht als ungewöhnlich angesehen werden«. Nachdem der Versuch einer Finanzierung mit öffentlichen . Mitteln gescheitert war, hat der Kläger, um sein Honorar doch noch beanspruchen zu können; über eine freie Finanzierung zu dem Ziele kommen wollen.. Damit hatte er wiederum das Risiko übernommen, daß sich die Finanzierung des Bauvorhabens als undurchführbar erwies und er deshalb kein Honorar zu beanspruchen hat. Daß die Aussichten einer freien Finanzierung noch geringer waren, steht dem nicht entgegen«, IV. Zu Unrecht meint die Revision.; das Berufungsgericht habe den auf § 18 des Vertrags gestützten Klaganspruch nicht beschieden Das Berufungsgericht geht, wie ausgeführt, ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Bestimmungen des Vertrags vom 15. Juni 1952 im wesentlichen auch für die Ende 1952 getroffene Vereinbarung gelten sollten. Dabei hat es auch die Bestimmung des § 18 nicht übersehen, wonach im Ralle eines Verkaufs des Grundstücks die Beklagten für die Bezahlung der bis zu dem Verkauf erbrachten Architektenleistungen haften. Obwohl die Beklagten das Grundstück im September 1954 verkauft haben, hat es dem Kläger keinen Anspruch aus § 18 zugesprochen, weil infolge des Rücktritts der Beklagten das Vertrags-Verhältnis zwischen den Parteien bereits aufgelöst und für diesen Pall bestimmt war, daß der Kläger alsdann keine Vergütung zu beanspruchen hatte«. Auch diese Auslegung des § 18 läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Da beide Einanzierungsversuche bereits gescheitert waren, als die Beklagten am 25. April 1955 den Dr. beauftragten, mit der über den Verkauf des Grundstücks zu verhandeln, kann sich der Honoraranspruch des Klägers auch nicht daraus ergeben, daß die Beklagten die Finanzierung des Wiederaufbaues durch die Verkaufsverhandlungen vereitelt hätten. V: Der Senat verkennt nicht, daß der Kläger erhebliche Leistungen erbracht hat Daß der Kläger keine Vergütung dafür erhält, beruht darauf, daß er in dem von ihm eingegan- r - 14 ~ •*\<T . * V genen Vertrag den Vergütungsanspruch an die Möglichkeit der Finanzierung geknüpft hat und daß diese Möglichkeit nach den rechtlich nicht zu "beanstandenden Feststellungen -des Berufungsgerichto sich nicht fristgemäß verwirklicht hat» Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen» Grlanzmann Heimann-Trosien Br. Winkelmann Brbel Meyer 4 k; v,