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BGH · VII ZR 305/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 305/85

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. für die Beseitigung von Mängeln an den Laubengängen und den Loggien. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 8. Die Anschlußrevision der Kläger, mit der sie für die Beseitigung der Mängel an den Loggien als Mängel am Gemeinschaftseigentum einen weiteren Kostenvorschuß in Höhe von 178.750,- DM begehrt hatten, verlor damit ihre Wirkung. Februar 1984 eingereichten Klage verlangen sie deshalb auch einen Kostenvorschuß für die Beseitigung dieser Mängel in der von dem Sachverständigen geschätzten Höhe, also 178.750,- DM nebst Zinsen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt an, dem Anspruch der Kläger auf Vorschußzahlung stehe die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses entgegen. Nach dem Inhalt dieser Entscheidung sei den Klägern für die Mängel an den Laubengängen und Loggien nur ein Vorschußbetrag von 178.750,- DM zugesprochen worden. Die Klage auf Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel an den Loggien ist zulässig. 1. Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neuen Prozesses von dem des Vorprozesses, wird also ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen, steht der neuen Klage - auch wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist - die materielle Rechtskraft des Urteils im früheren Rechtsstreit nicht entgegen. Stellt der Kläger dagegen im neuen Prozeß denselben prozessualen Anspruch zur Entscheidung, handelt es sich also um den Streitgegenstand des Vorprozesses, ist das Gericht durch die Rechtskraft des früheren Urteils an einer Sachentscheidung gehindert (Senatsurteil aaO m.w.N.). 2. Danach könnte das Berufungsgericht über den mit der neuen Vorschußklage geltend gemachten Anspruch nur dann keine Entscheidung mehr treffen, wenn der Streitgegenstand des Vorprozesses mit dem des jetzigen Rechtsstreits identisch ist und darüber im Vorprozeß bereits entschieden wurde. a) Streitgegenstand des Vorprozesses war der Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß für die Beseitigung der von ihnen im einzelnen behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum einschließlich der Mängel an den - nach Ansicht der Kläger auch im Gemeinschaftseigentum stehenden - Loggien. Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits ist ebenfalls der Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß, allerdings nur noch für die Beseitigung der Mängel an den Loggien. Der Streitgegenstand des Vorprozesses - gleichgültig wie er sich zusammensetzt - ist daher insoweit mit dem Streitgegenstand des neuen Prozesses identisch; denn in beiden Verfahren fordern die Kläger einen Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel an den Loggien. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO steht die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses der Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Klage deshalb nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat im Vorprozeß die Vorschußklage der Kläger hinsichtlich der Mängel an den Loggien weder ausdrücklich noch konkludent abgewiesen. Den Entscheidungsgründen des Urteils kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß das Oberlandesgericht die Klage auf Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel an den Loggien abgewiesen hat. Denn es stellte - gestützt auf das im Beweissicherungsverfahren erstattete Gutachten - weitere Mängel am Gemeinschaftseigentum fest und legte sie im ausdrücklichen Einverständnis der Kläger dem damaligen Urteil zugrunde. Auch aus anderen Gründen steht die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils der Zulässigkeit der neuen Klage nicht entgegen. Die Annahme des Berufungsgerichts in jenem Urteil, die Loggien seien dem Sondereigentum zuzuordnen, ist lediglich eine rechtliche Folgerung, auf der die getroffene Entscheidung aufbaut. Dezember 1978 - dem Antrag auf Einleitung des BeweissicheruQgsverfahrens - noch nicht abgelaufen; denn das Gemeinschaftseigentum der im Jahre 1974 errichteten Anlage wurde frühestens mit Fertigstellung abgenommen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 322 ZPO § 638 BGB § 565 ZPO § 5 WEG
StreitgegenstandRechtskraftAnspruchKlägerLoggienMangel

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 322
Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das einer Teilklage in vollem Umfang stattgegeben worden ist.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 198.6 ~ VII ZR 305/85 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 305/85
URTEIL
Verkündet am:
18. Dezember 1986 Werner,
 JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Wohnungseigentümergemeinschaft MI VMHBstraße Hl, , 4P5, MüflBMP-Hii
 aus	Wnhnnnnseinentümern:
istraße W>/Hi t, bestehend
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vertreten durch den Verwalter Heinrich E| Gej/tt , MUgP»-Hi(
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 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und F.
gegen
1.	den Facharzt Dr. Theodor Sti MüdHBr-Hii
, Hofll Gei
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2.	den Verlagsbu^händler Günther La|
!, Am Ha<
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.'
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. September 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Beklagten errichteten - zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Architekten B. - in den Jahren 1973 und 1974 eine Wohnungseigentumsanlage. An der aus vier Blöcken bestehenden Anlage verlaufen an der Vorderfront - als Zugang zu den einzelnen Wohnungen - Laubengänge, an der Rückfront - den einzelnen Wohnungen als abgeschlossene Baikone zugeordnet - Loggien.
In den Jahren' 1976 und 1977 traten am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage Mängel auf. Die Eigentümer - die Kläger - beantragten daraufhin am 30. Dezember 1978 die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens. In dem in diesem Verfahren am 24. Juli 1980 erstatteten Gutachten schätzte der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten auf rund 480.000,- bis 600.000,- DM, davon allein 357.500,-DM für die Beseitigung von Mängeln an den Laubengängen und den Loggien. Die Kläger klagten daraufhin - gestützt auf das Gutachten - in einem Vorprozeß einen Teilkostenvorschuß in Höhe von 200.000,- DM ein.
Das Oberlandesgericht hat dieser Klage durch Urteil vom 11. Februar 1982 - 24 U 111/81 - in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der im Sachverständigengutachten aufgeführten Mängel an den Laubengängen und den Loggien ging es jedoch nur von der Hälfte der für die Beseitigung dieser Mängel angesetzten Kosten, also von 178.750,- DM aus. Dabei nahm es an, daß lediglich die Laubengänge im Gemeinschaftseigentum der Kläger stünden, die Loggien jedoch dem Sondereigentum zugerechnet werden müßten. Trotzdem bejahte das Oberlandes-
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gericht im Ergebnis einen Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß in Höhe von insgesamt 200.000,- DM, weil es - wie schon zuvor das Landgericht - mit Zustimmung der Kläger und gestützt auf das der Klage zugrundeliegende Sachverständigengutachten von weiteren Mängeln am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage ausging und für die Beseitigung dieser Mängel zusammen mit dem halben Betrag der Kosten für die Beseitigung der Mängel an den Laubengängen und Loggien Kosten von insgesamt 212.700,- DM ansetzte.
Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 108, 109/82 - nicht angenommen. In den Gründen hat er u.a. ausgeführt, daß die vollständige Zuordnung der Loggien zu dem Sondereigentum zweifelhaft sein könnte. Die Anschlußrevision der Kläger, mit der sie für die Beseitigung der Mängel an den Loggien als Mängel am Gemeinschaftseigentum einen weiteren Kostenvorschuß in Höhe von 178.750,- DM begehrt hatten, verlor damit ihre Wirkung.
Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, daß es sich bei den Mängeln an den Loggien um Mängel am Gemeinschaftseigentum handelt. Mit der am 1. Februar 1984 eingereichten Klage verlangen sie deshalb auch einen Kostenvorschuß für die Beseitigung dieser Mängel in der von dem Sachverständigen geschätzten Höhe, also 178.750,- DM nebst Zinsen. Hilfsweise begehren sie festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihnen die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen; weiter fordern sie hilfsweise die Klagesumme als Schadensersatz und begehren festzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz des dadurch nicht gedeckten Schadens verpflichtet sind.
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Landgericht und Öberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagten zurückzuweisen bitten, verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht nimmt an, dem Anspruch der Kläger auf Vorschußzahlung stehe die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses entgegen. Nach dem Inhalt dieser Entscheidung sei den Klägern für die Mängel an den Laubengängen und Loggien nur ein Vorschußbetrag von 178.750,- DM zugesprochen worden. Die Kürzung um die Hälfte des von dem Sachverständigen veranschlagten Betrags sei vorgenommen worden, weil die Loggien dem Sondereigentum zuzuordnen seien und insoweit keine Ansprüche von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden könnten. An diesen tragenden Gesichtspunkt sei der Senat gebunden, deshalb sei für eine nochmalige oder andere Entscheidung des Streitpunkts kein Raum. Die von den Klägern mit der Begründung, die Zuordnung der Loggien zu dem Sondereigentum sei nicht zutreffend, begehrte anderweitige Entscheidung könne daher nicht ergehen.
Dem Feststellungsantrag und dem Schadensersatzanspruch der Kläger stehe ebenfalls die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entgegen. Auch seien die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht gegeben.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klage auf Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel an den Loggien ist zulässig.
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1.	Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Maßgebend für den Umfang der Rechtskraft ist somit der Streitgegenstand. Dieser wird von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird. Läßt die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (Senatsurteil NJW 1986,
 1046 m.w.N.).
Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neuen Prozesses von dem des Vorprozesses, wird also ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen, steht der neuen Klage - auch wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist - die materielle Rechtskraft des Urteils im früheren Rechtsstreit nicht entgegen. Stellt der Kläger dagegen im neuen Prozeß denselben prozessualen Anspruch zur Entscheidung, handelt es sich also um den Streitgegenstand des Vorprozesses, ist das Gericht durch die Rechtskraft des früheren Urteils an einer Sachentscheidung gehindert (Senatsurteil aaO m.w.N.).
2.	Danach könnte das Berufungsgericht über den mit der neuen Vorschußklage geltend gemachten Anspruch nur dann keine Entscheidung mehr treffen, wenn der Streitgegenstand des Vorprozesses mit dem des jetzigen Rechtsstreits identisch ist und darüber im Vorprozeß bereits entschieden
 wurde. Das ist jedoch nicht der Fall.
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a)	Streitgegenstand des Vorprozesses war der Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß für die Beseitigung der von ihnen im einzelnen behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum einschließlich der Mängel an den - nach Ansicht der Kläger auch im Gemeinschaftseigentum stehenden - Loggien. Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits ist ebenfalls der Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß, allerdings nur noch für die Beseitigung der Mängel an den Loggien. Der Streitgegenstand des Vorprozesses - gleichgültig wie er sich zusammensetzt - ist daher insoweit mit dem Streitgegenstand des neuen Prozesses identisch; denn in beiden Verfahren fordern die Kläger einen Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel an den Loggien.
b)	über diesen beiden Prozessen zugrundeliegenden Streitgegenstand wurde im Vorprozeß aber nicht entschieden. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO steht die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses der Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Klage deshalb nicht entgegen.
Das Oberlandesgericht hat im Vorprozeß die Vorschußklage der Kläger hinsichtlich der Mängel an den Loggien weder ausdrücklich noch konkludent abgewiesen. Die Urteilsformel der in jenem Verfahren ergangenen Entscheidung enthält keine teilweise Abweisung der Klage; auch die Kostenentscheidung läßt eine solche Klageabweisung nicht erkennen. Den Entscheidungsgründen des Urteils kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß das Oberlandesgericht die Klage auf Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel an den Loggien abgewiesen hat. Es führt dort lediglich aus, die Loggien seien dem Sondereigentum zuzurechnen, der vom Sachver-
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ständigen für die Beseitigung der Mängel an Laubengängen und Loggien angesetzte Betrag sei somit zu teilen. Eine Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachte weitere Hälfte, insbesondere eine Klageabweisung, kann darin nicht gesehen werden. Zu einer solchen teilweisen Abweisung der Klage bestand für das Oberlandesgericht auch kein Anlaß.
Denn es stellte - gestützt auf das im Beweissicherungsverfahren erstattete Gutachten - weitere Mängel am Gemeinschaftseigentum fest und legte sie im ausdrücklichen Einverständnis der Kläger dem damaligen Urteil zugrunde. Zur Beseitigung dieser Mängel - zusammen mit denjenigen an den Laubengängen - entstehen Kosten von über 200.000,- DM, also mehr als die damals eingeklagte Summe.
3.	Auch aus anderen Gründen steht die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils der Zulässigkeit der neuen Klage nicht entgegen.
Die Annahme des Berufungsgerichts in jenem Urteil, die Loggien seien dem Sondereigentum zuzuordnen, ist lediglich eine rechtliche Folgerung, auf der die getroffene Entscheidung aufbaut. Solche Folgerungen werden von der Rechtskraft nicht erfaßt; diese beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, auf den Entscheidungssatz (BGH NJW 1983, 2032 m.N.). Eine solche in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über eine Klageabweisung enthält das Urteil des Vorprozesses aber gerade nicht.
4.	Die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils steht somit der Zulässigkeit der nunmehr anhängigen Klage nicht entgegen. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der ihm
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vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Auch mit anderer Begründung läßt sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten. Insbesondere greift die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Die hier maßgebende 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB war am 30. Dezember 1978 - dem Antrag auf Einleitung des BeweissicheruQgsverfahrens - noch nicht abgelaufen; denn das Gemeinschaftseigentum der im Jahre 1974 errichteten Anlage wurde frühestens mit Fertigstellung abgenommen. Die nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB eingetretene Unterbrechung der Verjährung dauerte mindestens bis zur Beendigung des Verfahrens am 24. Juli 1980, als der Sachverständige sein Gutachten erstattete. Die gemäß § 217 BGB von diesem Zeitpunkt an laufende neue 5-jährige Verjährungsfrist war bei Anhängigwerden der vorliegenden Klage noch nicht abgelaufen.
Das Berufungsgericht hat - ausgehend von der Unzulässigkeit der Klage - über den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuß keine Feststellungen getroffen. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten rechtlichen Beurteilung wird es u.a. zu beachten haben, daß an Baikonen und Loggien Sondereigentum nicht uneingeschränkt begründet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1, 2 WEG sind nämlich diejenigen Gebäudeteile nicht sonderrechtsfähig, die entweder die äußere Gestaltung des Gebäudes bestimmen oder für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Dementsprechend gehören Balkonaußenwände , Balkondecken und die Bodenplatte einschließl.ich
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Isolierschicht zwingend zu dem Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLGZ 1974, 269, 271; 1982, 203, 209; OLG Düsseldorf, Der Wohnungseigentümer 1979, 128; Augustin in BGB-RGRK,
12. Auf1., § 5 WEG Rdn. 24, 28; Weitnauer, WEG, 6. Aufl.,
§ 5 Rdn. 8; vgl. a. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 27 u. Röll in MünchKomm., 2. Aufl., § 5 WEG Rdn. 3,
26) .
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Walchshöfer
Quack