Von Rechts wegen Die Klägerin hat in den Jahren 1960/61 das Haus der Beklagten in OflHIHB? Die Beklagte hat die Klageforderung zun Teil bestritten und erklärt, sie rechne mit Ansprüchen auf Erstattung der von ihr zur Abdichtung des Kellers gemachten Aufwendungen sowie mit Schadensersatzansprüchen auf.Sie hat widerklagend die Feststellung verlangt, daß die Klägerin ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr daraus entstanden sei oder noch entstehen werde, daß der Erdgeschoßfußboden mindestens 30 cm zu tief angelegt worden sei. 20) Das Berufungsgericht hält auch nicht für bewiesen, daß der Klägerin der von der Beklagten bestrittene Betrag von 256,22 DM für Erdaushub zustehe <> Trotz Aufforderung habe sie die Höhe des Erdaushubs nicht angegeben, vielmehr vorgetragen, äe habe bei der Aushebung der Baugrube keine Messungeii vorgenommen„ Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag der Klägerin deren Angestellten Kruse und auch einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, daß Kruse den Aushub auf Grund der Zeichnungen des Architekten HoflHÜ richtig berechnet habe. Schließlich hat es wegen de3 durch die zu tiefe Lage bedingten Minderv/crls des Hauses einen Schadencer satzanopruch der Beklagten in Höhe von mindestens 2.011,77 DM bejaht. Die drei Gegenforderungen der Beklagten hält das Berufungsgericht für begründet, weil die Klägerin es zu vertreten habe, daß die Fußbodenoberkante des Hauses nicht 3,70 m sondern nur 3,38 m über NH liegt«(BU S. Dieser Umstand habe vermehrte Wassereinbrüche im Keller zur Folge und bedinge auch einen Minderv/ert des Hauses, weil dieses schon äußerlich als zu tief gebaut ("vorsackt1') wirkec Die Revision v/endet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die tiefe läge des Hauses verschuldet habe; sie hält ausschließlich den Architekten Hofmann der Beklagten für verantwortlich. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach seiner Ansicht dadurch nachgekommen, daß ihr Architekt Ho^Hi dem Kommanditisten der Klägerin Franz iUHfauf dem Grundstück UÜ einen durch einen Pflock festgelcgten Höhenpunkt angab, der auch für die Häuser des Dr. und der Beklagten als maßgebender Richtpunkt dienen sollte. 2.) Da3 Berufungsgericht glaubt der Bekundung des Architekten Ho^HK daß er der Klägerin die Höhenlage des Hauses der Beklagten genau angegeben habe, und führt die Gründe hierfür an, An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. a) Der Bekundung deo Zeugen Franz D|^H^ der Architekt kabc später mit den Händen einen Höhenunterschied gegenüber dem Hause Sr, Gotting von 40 bis 50 cm angezeigt, folgt es nicht« Es hält es für unwahrscheinlich, daß Hofmann ein so entscheidendes Maß mit einer vagen Handbewegung angegeben habe« Zudem habe 3ich Franz iflHB nur auf genaue Angaben verlassen dürfen, weil, wie er gewußt habe, eine Mindesthöhe des Fußbodens von 3,70 in über UN vorgeschrieben gewesen sei Das Berufungsgericht hat sich somit, entgegen der Rüge der Revision, insoweit mit der Bekundung des Zeugen Franz aus einandergesetzt „ b) Auf dessen weitere Bekundung, der Architekt HoflBB habe ihm,wenn er sich nicht irre, die Höhe für das Haus Dr„ mit 10 bis 20 cm unter der Oberkante des Pflockes auf dem Grundstück Ul angegeben, ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen« Darin liegt aber kein Rechtsfehler„ Es brauchte sich nicht mit allen Einzelheiten der Aussage zu befassen« Aufgrund eingehender Würdigung gelangt es zu dem Ergebnis, daß den Bekundungen des Zeugen HoflHV zu folgen sei« ihr auf den Grundstück UHHPvom Architekten HoBHB angegebene Höhenfestpunkt unrichtig bestimmt gewesen sei und daß deshalb auch die Fußböden der Häuser Br« G und der Beklagten zu tief angelegt worden seien. 5. ) Bas Berufungsgericht hat das Haus der Beklagten besichtigt und festgestellt, es komme infolge seiner zu tiefen Lage im Vergleich zu den Nachbarhäusern nicht voll zur Geltung; es wirke "versackt"„ Es habe auch keine Eingangootufen, weshalb der Erdgeschoßfußboden -mit den Platz vor der Haustür auf gleicher Ebene liege0 Im Hause habe man den Eindruck, daß der Erdgeschoßfußboden im Verhältnis zur Straße zu tief liege« Vom Hauseingang aus scheine der Weg zur Straße anzusteigen« Bei Regen sammle sich Wasser am Haus« um einen Minderwert des Hauses aus einen von der Klägerin verschuldeten Mißverhältnis der Straßenhöhe zur Höhe des Hauses herzuleiten, müsse zuvor fentstehen, daß die Straße nicht höher als geplant angelegt worden sei» Hierfür beruft siohsieh auf den Sach-vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23* Januar 1963 (S. Auf diese bloße Vermutung der Klägerin, für deren Richtigkeit kein Beweis angetreten v/ar, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Damit, daß der Architekt Ho^B^cr Klägerin auf dem Grundstück UBHI einen Höhenf eotpunkt zur Verfügung gestellt und zudem angegeben hatte, wie hoch der Fußboden im Hause der Beklagten im Verhältnis zu diesem Festpunkt angelegt werden sollte, war die Klägerin in die Lage versetzt, das Haus der Beklagten hoch genug zu errichten« Spätere abweichende Angaben hat der Architekt HoflHI, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht gemacht« Es trifft zwar zu, daß die Klägerin die Angaben des Architekten, das Haus Dr. GBH^Psolle 10 cm tiefer als das Haus TJflBB und das der Beklagten 10 cm tiefer als das Haus Dr. GflHHIi liegen, genau beabhten mußte, damit der Fußboden des Hauses der Beklagten nicht tiefer als 3,70 m über NN zu liegen kam. Die Klägerin kann ein der Beklagten zur Last fallendes Mit-verschulden des Architekten HoflHHBauch nicht daraus herleiten, daß dieser sic nicht überwacht habe, als sie mittels eines Nivelliergerätes auf den Grundstücken und Dr. GBHM einen Festpunkt "herüberholte"• Wenn sie hierbei Schwierigkeiten hatte, hätte sie dies dem Architekten sagen müssen. 7.) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Erstattung des an die Firma WBHHHHI gemäß deren spezifiziertcFRechnung vom 1. Voraussetzung des Anspruchs aus § 13 Ziff« 5 VOB (B) ist zwar, daß die von der Beklagten aufgewendeten Kosten zur Abdichtung erforderlich waren. Bern Antrag der Klägerin, einen Sachverständigen über die Angemessenheit des Rechnungsbetrags zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht zu entsprechen. Bas Landgericht hat auf die Widerklage hin die Verpflichtung der Klägerin festgestellt, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder künftig noch entsteht, daß der Erdgeschoßfußboden des Hauses mindestens 30 cm zu tief angelegt worden ist. gericht hat auch insoweit das Urteil bestätigt, weil mit weiteren durch die tiefe Lage des Hauses bedingten Schäden zu rechnen sei und die erforderlich werdenden Aufwendungen noch nicht übersehen werden könnten» Die Revision meint, das angefochtenc Urteil kläre nicht das Verhältnis der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten zu dem festgestellten Anspruch auf Ersatz allen Schadens» In der Formel des Feststellungsurteils hätten alle zur Aufrechnung gestellten Beträge ausgenommen worden müssen»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11. Juli 1966 J odas ,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
¥II_ZO05</64_ URTEIL
in dem Hechtsstreit
der Firma Johann L flHHH , Kommandit-Gresellschaft, HflÜHÜB (01db.)> vertreten durch den Komplementär Johannes iJHB,
Klägerin, Berufungsklagerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Frau Magdalene R
K
9
(Oldbo),
Beklagte, Berufungcbeklagte und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erhol, Hubert Meyer und Dr« Vogt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Oldenburg vom 21.
Oktober 1-964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin hat in den Jahren 1960/61 das Haus der Beklagten in OflHIHB? EflHHB gebaut. Entgegen ihrer Zusage im Angebot erwies sich der Keller später nicht als wasserdicht0 Die Eußbodenoberkantc des Erdgeschosses liegt statt mindestens 3,70 m nur 3,38 m über HIT.
Auf die Y/erklohnforderung der Klägerin von 39*903,17 DII hat die Beklagte 30.000 DM gezahlt. Von den restlichen 9.903,17 DM hat die Klägerin zuletzt 6.100 DI.I nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat die Klageforderung zun Teil bestritten und erklärt, sie rechne mit Ansprüchen auf Erstattung der von ihr zur Abdichtung des Kellers gemachten Aufwendungen sowie mit Schadensersatzansprüchen auf. Sie hat widerklagend die Feststellung verlangt, daß die Klägerin ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr daraus entstanden sei oder noch entstehen werde, daß der Erdgeschoßfußboden mindestens 30 cm zu tief angelegt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgcwie3en und der \7iderklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter.
I.
nachdem die Beklagte die restliche Wcrklohnforderung der Klägerin in Höhe von 8.342,93 DM nicht mehr bestritten hatte, war eil im Beruf ungsverfahren nur noch zv/ei Beträge von 139>61 DM und 256?22 DM im Streit.
1.) Hach Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 12. März 1964 (S. 2)) hat der Architekt HoH^B die in ihrer Schlußrechnung vom 25« Juli 1961 für Putzarbeiten cingesetzcn Beträge zu Unrecht um 139,61 DM gekürzt. Das Berufungsgericht vermißt einen Beweis für die Begründetheit des streitigen Betrags,
Hiergegen wendet 3ich die Revision zu Unrecht.,
Der Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 18. Januar und 12. März 1964 enthält - ebensowenig wie die Revisionsbegründung - eine in sich verständliche Darstellung, warum ihr der Betrag von 139,61 DM zustehen soll. Ihr allgemeiner Hinweis auf ein Sachverständigengutachten für die Begründetheit der Werklohnforderung (Schriftsätze vom 22. November (nicht September) (S. 2) und 7. Januar 1964 (S. 2)) gab deshalb dem Berufungsgericht keine Veranlassung, einen Sachverständigen zu dem streitigen Betrag zu vernehmen.
20) Das Berufungsgericht hält auch nicht für bewiesen, daß der Klägerin der von der Beklagten bestrittene Betrag von 256,22 DM für Erdaushub zustehe <> Trotz Aufforderung habe sie die Höhe des Erdaushubs nicht angegeben, vielmehr vorgetragen, äe habe bei der Aushebung der Baugrube keine Messungeii vorgenommen„
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag der Klägerin deren Angestellten Kruse und auch einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, daß Kruse den Aushub auf Grund der Zeichnungen des Architekten HoflHÜ richtig berechnet habe.
Das hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgolchnt mit der Begründung, daß es nicht auf den nach der Zeichnung zu berechnenden Aushub, sondern auf die tatsächlich ausgehobenen Erdmacoen ankomme. Warum diese Erwägung rechtlich zu beanstanden sein soll, legt die Revision nicht dar. Die von der Klägerin vorgelegten Wochenzettel lassen nicht erkennen, inwiefern sich aus ihnen der Umfang des Erdaushubs ergeben soll. Hinzu kommen Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, daß das Haus etwa 30 cm zu tief gebaut worden ist.
3.) Daß das Berufungsgericht nur von einer restlichen Werklohnforderung der Klägerin in Hoho von 8.342,93 DM ausgegangen ist, läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 1961 vergeblich unter Fristsetzung aufgefordert, die zur Trockenlegung des Kellers erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Sie hat alsdann diese Arbeiten von anderen Unternehmern ausführen lassen.
Das Berufungsgericht hat ihr gemäß § 13 Ziff. 5 Abs. 2 VOB (B) für ihre Aufv/endungen einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.631,16 DM zuerkannt. Es hat ihr ferner einen Betrag von 700 DM für zur Dichtung des Kollers - schon jetzt - erforderliche weitere Maßnahmen zugesprochen. Schließlich hat es wegen de3 durch die zu tiefe Lage bedingten Minderv/crls des Hauses einen Schadencer satzanopruch der Beklagten in Höhe von mindestens 2.011,77 DM bejaht. Die restliche Werklohnforderung der Klägerin von 8.342,93 DM hat es durch die drei Gegen-forderungen, die zusammen den gleichen Betrag ergeben, durch die Aufrechnung der Beklagten für getilgt erachtet.
Die drei Gegenforderungen der Beklagten hält das Berufungsgericht für begründet, weil die Klägerin es zu vertreten habe, daß die Fußbodenoberkante des Hauses nicht 3,70 m sondern nur 3,38 m über NH liegt«(BU S. 25).
Dieser Umstand habe vermehrte Wassereinbrüche im Keller zur Folge und bedinge auch einen Minderv/ert des Hauses, weil dieses schon äußerlich als zu tief gebaut ("vorsackt1') wirkec
Die Revision v/endet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die tiefe läge des Hauses verschuldet habe; sie hält ausschließlich den Architekten Hofmann der Beklagten für verantwortlich.
Darin kann ihr nicht gefolgt werden,
1.) Davon, daß das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Hähe des zu errichtenden Bauwerks nach § 3 Ziff. 2 VOB (B) Sache der Beklagten war, geht das Berufungsgericht aus (BU S. 22). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach seiner Ansicht dadurch nachgekommen, daß ihr Architekt Ho^Hi dem Kommanditisten der Klägerin Franz iUHfauf dem Grundstück UÜ einen durch einen Pflock festgelcgten Höhenpunkt angab, der auch für die Häuser des Dr. und der Beklagten als maßgebender Richtpunkt dienen sollte.
a) Daß der Festpunkt auf dem Grundstück Unruh 90 bis 00 m von der zu errichtenden Baustelle der Beklagten entfernt war, schließt nicht aus, in ihm einen ’’Höhenfestpunkt in unmittelbarer Hähe” zu erblicken. Warum nach der Lebenserfahrung auf diese Entfernung ein Pflock nicht mittels eines Uivelliergerätes mit der erforderlichen Genauigkeit sollte angemessen werden können, legt die Revision nicht dar. Zudem hat sich Franz DflBBnicht unmittelbar nach dem Festpunkt auf dem Grundstück U^HBgerichtet 9 sondern von dort aus zunächst einen Höhenpunkt auf den Grundstück .
Dr. üflHHUuiid erst von diesem aus die Fußbodenhöhe des Hauses der Beklagten festgelegt. Daß das Haus Dr. GfBIB nicht in der richtigen Höhe errichtet sei, haben die Parteien nicht behauptet. Die Entfernung von dem Haus der Beklagten zu dem Haus Dr. G^HI ist ausweislich des eingereichten Bebauungsplans erheblich geringer als zu dem Hause U0B°
b) Die tatsächliche Hohe des Festpunktes auf den Grundstück UfHi brauchte das Berufungsgericht nicht festsustellen. Daß die damals von den Beteiligten angenommene Höhe nicht gestimmt habe, hat die Klägerin ebensowenig behauptet, wie daß infolgedessen auch die Häuser UHund Dr. G|HB nicht in der richtigen Höhe errichtet worden seien. Der Architekt HoflHB hat aber, wie das Berufungsgericht feststellt, Franz BflHP die Fußbodenhöhe des Hauses UflHUmit 3,90 m, die des Hauses Dr. GflHH mit 3,80 m und die des Hauses der Beklagten nit 3,70 m angegeben und ihn außerdem darauf hin-gewiesen, daß der Fußboden des Hauses der Beklagten keinesfalls unter 3,70 m über UH liegen dürfe. Das Berufungsgericht hatte demnach auch keinen Anlaß zu prüfen, von welchem von der Stadtverwaltung angegebenen Festpunkt aus der Festpunkt auf dem Grundstück uUBPbestimmt worden war.
2.) Da3 Berufungsgericht glaubt der Bekundung des Architekten Ho^HK daß er der Klägerin die Höhenlage des Hauses der Beklagten genau angegeben habe, und führt die Gründe hierfür an, An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden.
3o) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Klägerin zu Unrecht die Beweislast dafür aufgebürdet, daß Hofmann später abweichende Höhenangaben gemacht habe.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Zwar führt das Berufungsgericht zunächst aus, die Klägerin habe den Beweis nicht geführt. Im folgenden stellt es aber fest, daß HoJMBB später die Fußbodenhöhe nicht anders angegeben hat. .Somit beruht die Entscheidung nicht auf der Ansicht des Berufungsgerichts über die Beweislast.
a) Der Bekundung deo Zeugen Franz D|^H^ der Architekt kabc später mit den Händen einen
Höhenunterschied gegenüber dem Hause Sr, Gotting von 40 bis 50 cm angezeigt, folgt es nicht« Es hält es für unwahrscheinlich, daß Hofmann ein so entscheidendes Maß mit einer vagen Handbewegung angegeben habe« Zudem habe 3ich Franz iflHB nur auf genaue Angaben verlassen dürfen, weil, wie er gewußt habe, eine Mindesthöhe des Fußbodens von 3,70 in über UN vorgeschrieben gewesen sei Das Berufungsgericht hat sich somit, entgegen der Rüge der Revision, insoweit mit der Bekundung des Zeugen Franz aus einandergesetzt „
b) Auf dessen weitere Bekundung, der Architekt HoflBB habe ihm,wenn er sich nicht irre, die Höhe für das Haus Dr„ mit 10 bis 20 cm unter der Oberkante
des Pflockes auf dem Grundstück Ul
angegeben, ist
das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen« Darin liegt aber kein Rechtsfehler„ Es brauchte sich nicht mit allen Einzelheiten der Aussage zu befassen« Aufgrund eingehender Würdigung gelangt es zu dem Ergebnis, daß den Bekundungen des Zeugen HoflHV zu folgen sei«
4.) Daß in den Zeichnungen des Architekten Hoj die Geländehöhe nicht angegeben war, verstieß nicht, wie die Revision meint, gegen § 3 Ziff«, 1 .¥OB (B)« Die Zeichnungen deo Architekten enthalten in der Regel nur die Maße des Bauwerks; Höhenfestpunkte werden im Gelände angegeben. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Klägerin der Bebauungsplan deo Gartenarchitekten der die
Höhenmaße enthalten haben soll, Vorgelegen hat« Ebensowenig kommt es darauf an, ob dor Architekt HoflfHBsich auf die Höhenangabe im Plan des Architekten ver-
lassen hat, statt sic vom Planungsamt der Stadtbauverwaltung anzufordern, denn die Klägerin hat nicht dargetan, daß der
ihr auf den Grundstück UHHPvom Architekten HoBHB angegebene Höhenfestpunkt unrichtig bestimmt gewesen sei und daß deshalb auch die Fußböden der Häuser Br« G und der Beklagten zu tief angelegt worden seien.
5. ) Bas Berufungsgericht hat das Haus der Beklagten besichtigt und festgestellt, es komme infolge seiner zu tiefen Lage im Vergleich zu den Nachbarhäusern nicht voll zur Geltung; es wirke "versackt"„ Es habe
auch keine Eingangootufen, weshalb der Erdgeschoßfußboden -mit den Platz vor der Haustür auf gleicher Ebene liege0 Im Hause habe man den Eindruck, daß der Erdgeschoßfußboden im Verhältnis zur Straße zu tief liege« Vom Hauseingang aus scheine der Weg zur Straße anzusteigen« Bei Regen sammle sich Wasser am Haus«
Bie Revision meint? um einen Minderwert des Hauses aus einen von der Klägerin verschuldeten Mißverhältnis der Straßenhöhe zur Höhe des Hauses herzuleiten, müsse zuvor fentstehen, daß die Straße nicht höher als geplant angelegt worden sei» Hierfür beruft siohsieh auf den Sach-vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23* Januar 1963 (S. 2). Bort heißt es, v/enn die Beklagte vortrage, im Verhältnis zur Straße liege ihr Haus zu tief, so sei dies nicht richtig; sie, die Klägerin, müsse dann eben behaupten, daß die Straße nachträglich zu hoch angelegt worden sei.
Auf diese bloße Vermutung der Klägerin, für deren Richtigkeit kein Beweis angetreten v/ar, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen.
6. ) Bie Revision hält ein mitwirkendes Verschulden des Architekten Ho^BBI (§§ 254? 278 BGB) für gegeben« Hiermit kann sie keinen Erfolg haben«
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Damit, daß der Architekt Ho^B^cr Klägerin auf dem Grundstück UBHI einen Höhenf eotpunkt zur Verfügung gestellt und zudem angegeben hatte, wie hoch der Fußboden im Hause der Beklagten im Verhältnis zu diesem Festpunkt angelegt werden sollte, war die Klägerin in die Lage versetzt, das Haus der Beklagten hoch genug zu errichten« Spätere abweichende Angaben hat der Architekt HoflHI, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht gemacht« Es trifft zwar zu, daß die Klägerin die Angaben des Architekten, das Haus Dr. GBH^Psolle 10 cm tiefer als das Haus TJflBB und das der Beklagten 10 cm tiefer als das Haus Dr. GflHHIi liegen, genau beabhten mußte, damit der Fußboden des Hauses der Beklagten nicht tiefer als 3,70 m über NN zu liegen kam. Die/erhebliche Abweichung von 32 cm von der vorgeschriebenen Höhe zu vermeiden, war sie aber jedenfalls aufgrund der Angaben des Architekten in der Lage.
Die Klägerin kann ein der Beklagten zur Last fallendes Mit-verschulden des Architekten HoflHHBauch nicht daraus herleiten, daß dieser sic nicht überwacht habe, als sie mittels eines Nivelliergerätes auf den Grundstücken und Dr. GBHM einen Festpunkt "herüberholte"• Wenn sie hierbei Schwierigkeiten hatte, hätte sie dies dem Architekten sagen müssen. Ihr Mitinhaber Franz hflIBhat nach seiner Bekundung schon viele Nivellierungen vorgenoznmen„
7.) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Erstattung des an die Firma WBHHHHI gemäß deren spezifiziertcFRechnung vom 1. Dezember 1961 für Abdichtungcarbeiten gezahlten Betrags von 5.248,73 DM für begründet erachtet. Es weist darauf hin, daß der Architekt Hofmann die den berechneten Arbeitsstunden zugrundeliegenden Stundcnzettel geprüft habe. Ferner stützt es sich darauf, daß der Bauingenieur KflHHder Firma WBHHHB bei seiner Vernehmung bestätigt habe, die in der Rechnung aufgeführten
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Arbeiten hätten der Abdichtung des Hauses gedient und dieArboitestunden seien richtig berechnet. Es berücksichtigt schließlich, daß Ausbesserungsarbeiten einen verhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand bei geringen IJatcrial-kosten verursachen. In der Erwägung, daß eine völlige Nachprüfung der Rechnungsposten schwierig sei, hat es nach § 287 ZPO den Endbetrag der spezifizierten Rechnung für begründet erachtet«
Hiex’gegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Voraussetzung des Anspruchs aus § 13 Ziff« 5 VOB (B) ist zwar, daß die von der Beklagten aufgewendeten Kosten zur Abdichtung erforderlich waren. Bas ist in der § 13 Ziff. 5 Abo. 2 entsprechenden Vorschriftideo § 633 A.bs. 3 BOB ausdrücklich gesagt und gilt auch für den auf § 13 Ziff. 5 Abs. 2 gestützten Kostenerstattungsanspruch (BOH VII ZR 215/61 vom 14? März 1963)» Der an die Firma wpHBB gezahlte Betrag von 5.248,73 DM war ober nicht schon deshalb nicht ei^fordorlich, weil ein anderer Unternehmer die Arbeiten billiger oder sachgemäßer ausgeführt haben würde. Jedenfalls wird die auf die spezifizierte Rechnung der Firma V/JIHHH BB und die Prüfung des Architekten HoMBund die Bekundung des Zeugen KBHB gestützte Schätzung des Berufungsgerichts von § 287 ZPO getragen. Bern Antrag der Klägerin, einen Sachverständigen über die Angemessenheit des Rechnungsbetrags zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht zu entsprechen.
III.
Bas Landgericht hat auf die Widerklage hin die Verpflichtung der Klägerin festgestellt, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder künftig noch entsteht, daß der Erdgeschoßfußboden des Hauses mindestens 30 cm zu tief angelegt worden ist. Bas Berufungc-
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gericht hat auch insoweit das Urteil bestätigt, weil mit weiteren durch die tiefe Lage des Hauses bedingten Schäden zu rechnen sei und die erforderlich werdenden Aufwendungen noch nicht übersehen werden könnten»
Die Revision meint, das angefochtenc Urteil kläre nicht das Verhältnis der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten zu dem festgestellten Anspruch auf Ersatz allen Schadens» In der Formel des Feststellungsurteils hätten alle zur Aufrechnung gestellten Beträge ausgenommen worden müssen»
Biese Bedenken sind nicht begründet. Da3 Fest-stellungsurteil erfaßt, wie die Gründe des angofochtenen Urteils zweifelsfrei ergeben, nicht die Ansprüche, die zur Tilgung der restlichen Werklohnfordex-ung verwendet und dadurch erloschen sind» Bie Formel des Berufungsurtcils bedarf insoweit weder einer Ergänzung noch einer Klarstellung.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen»
Heimann-Trosien Rietschel Erbel
Meyer
Pr» Vogt