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BGH · VII ZK 304/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 304/64

Für den Sachverhalt wird auf das heute verkündete Urteil VII ZR 304/64 verwiesen, durch das die Revision des Architekten gegen das Urteil des Oberlandes- Gegenüber dem Beklagten HflPl, der seine Revision zurückgenommen hat, hat der Kläger beantragt, ihn des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen. wandt, es sei ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, der auch die Kostentragung regele; deshalb dürfe eine Entscheidung nach § 515 Abs.3 in Verbindung mit § 566 ZPO nicht ergehen. Der Verlust des Rechtsmittels ist auf Antrag des Gegners auch dann auszusprechen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist (Baumbach ZPO 29. Hier besagen aber Nr. 9 und 11 des außergerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Kosten nichts anderes als § 515 Abo. 3 ZPO. Der Beklagte haftet für den auf ihn fallenden Teil der Gerichtskosten und der außergericht liehen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner mit den beklagten Architekten wie sich aus dem gegen diesen ergangenen Urteil ergibt.

Zitierte Normen: § 101 ZPO
KostenRechtsmittelaußergerichtlichvergleichenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2070 067 BUNDESGERICHTSHOF
VII ZK 304/64	BESCHLUSS
in dem Rechtastreit
 dea Bauunternehmers Hans [otraße A,
9
Beklagten, Berufungsklägero und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Fabrikanten Max M^^gaoao 0)
sen.,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Br
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29- Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Krbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 beschlossen?
Der Beklagte	ist seiner Revision ver-
lustig und hat von den Kosten des Revisionsverfahrens 1/9 der Gerichtskosten, 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und seine eigenen außergerichtlichen Kosten ganz zu tragen.
G rü n d e :
Für den Sachverhalt wird auf das heute verkündete Urteil VII ZR 304/64 verwiesen, durch das die Revision des Architekten	gegen	das	Urteil	des	Oberlandes-
gerichts München, das ihn zusammen mit dem Beklagten Bßßß als Gesamtschuldner verurteilt hatte, zurUckgewiesen wor-den ist.
Gegenüber dem Beklagten HflPl, der seine Revision zurückgenommen hat, hat der Kläger beantragt, ihn des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen.
Der Beklagte	hat	gegen	diesen	Antrag	einge-
wandt, es sei ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, der auch die Kostentragung regele; deshalb dürfe eine Entscheidung nach § 515 Abs. 3 in Verbindung mit § 566 ZPO nicht ergehen.
Einer solchen Entscheidung steht indessen nichts im
 Wege.
Der Verlust des Rechtsmittels ist auf Antrag des Gegners auch dann auszusprechen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist (Baumbach ZPO 29. Aufl.
 § 515 Anm. 4 c mit Nachweisen).
Der Vergleich hindert im vorliegenden Palle auch die Kostenentocheidung nicht. Zwar wird eine im außergerichtlichen Vergleich enthaltene Kostonregelung, wenn sie von § 515 Abo. 3 ZPO abweicht, gegenüber dieser Vorschrift Vorrang haben (vgl. BGH Beschluß V ZR 47/55 vom 11. November I960 = LM Nr. 4 zu § 101 ZPO). Hier besagen aber Nr. 9 und 11 des außergerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Kosten nichts anderes als § 515 Abo. 3 ZPO. Die dieser Vorschrift entsprechende Kostenentscheidung zu erlassen, ist deshalb unbedenklich. Grundsätzlich hat der Rechtsmittelbeklagte einen Anspruch auf einen die Kostenfolge der Rechtsmittel rücknahme auosprechenden Titel, und dem könnte allenfalls ein die Kosten anders regelnder Vergleich im Y/ege stehen.
Bei der Kostenentscheidung ist erstens zu berücksichtigen, daß zwei Beklagte am Revisionsverfahren beteiligt waren, ein Teil der Gebühren aber nur einmal entstanden ist, und zweitens, daß auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht Kosten entstanden sind. Danach ergibt sich die in der Formel des Beschlusses enthaltene Kostenentscheidung. Der Beklagte	haftet	für den auf
 ihn fallenden Teil der Gerichtskosten und der außergericht liehen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner mit den beklagten Architekten	wie	sich aus dem gegen diesen
 ergangenen Urteil ergibt.
Glänzmann	Erbel	Meyer
 Vogt	Finke