Dezember 1966 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Dr. Heimann-frosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Beklagten sind durch Urteil des Oberlandesgerichts zur Zahlung von 16.617,14 DM nebst Zinsen verurteilt.,, Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr. Dieter Wi in der die Beklagten in den Vorinstanzen vertre- In der später beim Bundesgerichtshof eingereichten Hevisionsbegründungsschrift stellen die Beklagten den An trag, das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es zu ih rem Nachteil erkannt hat, aufzuheben, die Klage voll abzuweisen und ihrer Widerklage stattzugeben. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsschrift nicht erkennen las so, für wen Rechtsanwalt Dr. V/ffHB Revision eingelegt habe, und somit den Erfordernissen des § 553 ZPO nicht entspreche. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsschrift nicht den Erfordernissen des § 553 ZPO gerecht wird, somit die Revision nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Dem genannten Erfordernis wird die Revisionsschrift des Rechtsanwalts Dr. nicht gerecht. Zwar sind in der Revisionsschrift die "bisherigen” Rechtsanwälte der Klägerin angegeben; auch ist nach der Bezeichnung des "StreitverkÜndeten" ein Rechtsanwalt aufgeführt, während hinter der Aufzählung der Beklagten eine solche Angabe fehlt. Die V/orte "bisher vertreten durch ...." hinter dem Namen der Klägerin könnten sogar ein Hinweis in der Richtung sein, daß Dr. nunmehr statt der Rechtsanwälte Dres Stauder die Revision eingelegt hat. Hinzu kommt schließlich noch, daß es bei vier Beklagten auch erforderlich gewesen wäre anzugeben, ob die Revision für alle eingelegt wird. Bio Revisionsschrift läßt demnach aus sich heraus nicht erkennen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Im vorliegenden Pall war das angefochtene Urteil der Revisionsschrift unstreitig nicht beigefügt und ist auch nicht bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist nachgereicht worden. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs genügt es allerdings, wenn die Unklarheiten der Revisionsschrift durch'eine fernmündliche Anfrage des Gerichts innerhalb der Revisionsfrist geklärt worden sind (Urteil vom 21. Oberste Landesgericht hat vorweg zu prüfen, ob nicht der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig ist. Bejaht es das wie im vorliegenden Palle, so ist ihm eine weitere Nachprüfung, auch die der Zulässigkeit der Revision, verwehrt. 4«) Die Revision der Beklagten ist daher gemäß §§ 553» 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2110 079 BUNDESGERICHTSHOF VII 2R 303/64 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Firma iMHHH Hausverwaltung oHG, OfllstraBe ®Tvertreten durch ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), 2. des Wolfram LflH, N| 3. der Anneliese Lf 4* des Karl Hi , OflBstraße ■, , OflBstraße fl Istraße H9 Beklagter, Berufungsheklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Firma M i, Baugesellschaft straße ’& Si Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Nebenintervenient: Architekt Michael NflHH, H Weg - Prozeßbevollmächtigter im XI^Rechtszug: Rechtsanwalt Br. in 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1966 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Dr. Heimann-frosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 24. September 1964 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 96.617,14 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Beklagten sind durch Urteil des Oberlandesgerichts zur Zahlung von 16.617,14 DM nebst Zinsen verurteilt.,, ihre Widerklage ist abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr. Dieter Wi in der die Beklagten in den Vorinstanzen vertre- ten hatte, fristgerecht Revision beim Bayer. Obersten Landesgericht eingelegt. Die Revisionsschrift lautet wie folgt In Sachen Firma Baugesellschaft treten durch RAe Dres St| • » * • bisher ver- gegen 3 - 1. F 2. 3. Firma L Hausverwaltung oHG 4. Y/olfram Anneliese Karl Streitverkündeter: KlBBB, Michael .... vertreten durch HA Dr. HeV in wegen Forderung lege ich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.9*1964 ..... Revision ein.....11 In der später beim Bundesgerichtshof eingereichten Hevisionsbegründungsschrift stellen die Beklagten den An trag, das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es zu ih rem Nachteil erkannt hat, aufzuheben, die Klage voll abzuweisen und ihrer Widerklage stattzugeben. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsschrift nicht erkennen las so, für wen Rechtsanwalt Dr. V/ffHB Revision eingelegt habe, und somit den Erfordernissen des § 553 ZPO nicht entspreche. Hilfsweise beantragt sic, die Revision als unbegründet zurückzuwoisen. II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsschrift nicht den Erfordernissen des § 553 ZPO gerecht wird, somit die Revision nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. 1.) Ein Rechtsmittel ist nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist. Das ist zv/ar in § 553 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus dem Charakter einer solchen Erklärung, die als Prozeßerklärung nicht anders denkbar ist als in Verbindung mit einer bestimmten Person, von der sie ausgeht. Dies ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 3H; BGHZ 21, 168 und Urteil des IV. Zivilsenats vom 71. Juli 1958 in NJW 1958, 1726 = LM Nr. 37 zu S. 232 ZPO). Der beschließende Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dem genannten Erfordernis wird die Revisionsschrift des Rechtsanwalts Dr. nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen, für welche Partei die Revision eingelegt wird. Zwar sind in der Revisionsschrift die "bisherigen” Rechtsanwälte der Klägerin angegeben; auch ist nach der Bezeichnung des "StreitverkÜndeten" ein Rechtsanwalt aufgeführt, während hinter der Aufzählung der Beklagten eine solche Angabe fehlt. Dieser Umstand läßt für sich allein aber noch nicht den Schluß zu, daß die Revision für die Beklagten eingelegt sein soll; er schließt nicht die Möglichkeit aus, daß Rechtsanv/alt nunmehr an Stelle eines der erwähnten Anwälte für die Klägerin oder auch für den Stroithelfer Revision eingelegt hat. Die V/orte "bisher vertreten durch ...." hinter dem Namen der Klägerin könnten sogar ein Hinweis in der Richtung sein, daß Dr. nunmehr statt der Rechtsanwälte Dres Stauder die Revision eingelegt hat. Perner läßt die räumliche Anordnung in der Revisionsschrift die Annahme zu, daß der hinter dem Namen des Streithelfers aufgeführte Rechtsanwalt Dr. HeÄBgleichzeitig auch Prozeßbevollmäch- tigter der Beklagten sein soll. Hinzu kommt schließlich noch, daß es bei vier Beklagten auch erforderlich gewesen wäre anzugeben, ob die Revision für alle eingelegt wird. Bio Revisionsschrift läßt demnach aus sich heraus nicht erkennen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. 2.) Bern Erfordernis einer eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers ist allerdings nach der Rechtsprechung auch schon dann Genüge getan, wenn sich dessen Person an Hand der Gerichtsakten, insbesondere der angefochtenen Entscheidung feststellen läßt. Boch kann das nur dann gelten, wenn diese Unterlagen der Rechtsmittel-schrift beigefügt oder aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dom Gericht vorgelegt worden sind (RG und BGH aaO. vgl. auch Urteil des Senats vom 28. März 1966 - VII ZR 33/64)- Auch dieser Rechtsmeinung ist zu folgen. Die Rechtssicherheit und die Interessen der Gegenpartei erfordern es, daß die Person des Rechtsmittelklägers bei Ablauf der Notfrist feststeht. Vorher ist eine Zustellung der Revisionsschrift an den Gegner nicht möglich. Bao ist, worauf der IV. Zivilsenat aaO. hinweist, insbesondere in der Revisionsinstanz v/egen des Ablaufs der Prist für die Anschlußrevision von Bedeutung, die mit dem Eingang der Revisionsschrift, nicht erst mit deren Zustellung an ihn zu laufen beginnt. Im vorliegenden Pall war das angefochtene Urteil der Revisionsschrift unstreitig nicht beigefügt und ist auch nicht bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist nachgereicht worden. Die Prozeßakten sind ebenfalls erst später eingegangen. Nach einer Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs genügt es allerdings, wenn die Unklarheiten der Revisionsschrift durch'eine fernmündliche Anfrage des Gerichts innerhalb der Revisionsfrist geklärt worden sind (Urteil vom 21. Juni I960 - VI ZR 69/59)« Das ist aber, wie die dienstliche Äusserung des Hauptsekretärs KBiB beim Bayer. Obersten Landesgericht ergibt, im vorliegenden Pall nicht geschehen. 3.) Der Hinweis der Beklagten auf den Verweisungsbeschluß des Bayer. Obersten Landesgerichts, in welchem Rechtsanwalt Dr. V/^HI^Xs irozeßbevollmächtigter der Beklagten aufgeführt ist, geht fehl. Das Bayer. Oberste Landesgericht hat vorweg zu prüfen, ob nicht der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig ist. Bejaht es das wie im vorliegenden Palle, so ist ihm eine weitere Nachprüfung, auch die der Zulässigkeit der Revision, verwehrt. Diese obliegt dann ausschließlich dem Bundesgerichtshof (BGH in LM Nr. 42 zu § 233 ZPO). 4«) Die Revision der Beklagten ist daher gemäß §§ 553» 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel . . Meyer . Vogt